1937
SEdikt
über
die Kon fiskationen.
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch die Konstitution Tit. V. K. s. ist
berelts verordnet, daß die Güter-Konfiska-
tionen in keinem Falle, den der Deserrien
ausgenommen, statt finden, sondern nur die
Einkünfte während der tebenszeit des Ver-
brechers sequestrire, und die Gerichtskosten
damit bestritten werden sollen.
Aus der Allgemeinbeit des Grundsazes,
daß der Staat aus den Verbrechen der Un-
tertbanen zum Nachtheile schuldloser Erben
keinen Gewinn zieben soll, — und aus der
Aufopferung Unserer eigenen fiskalischen Rech-
te fließt die Folge von selbst, daß biedurch
auch die jura und privilegia fisci, welche
von Mediaten in Unserm Königreiche aus
dem Grunde einer Verleibung, oder des Her-
kommens in Anspruch genommen wurden,
erlsschen.
Unter den Konfiskationen, welche durch
die Konstitution auf obige Weise aufgeho-
ben und beschränke worden sind, verstehen
Wir sowohl die Einziehung des ganzen Ver-
Mmögens, als auch tie partielle Konfiskation
einer Quote desselben, wo diese in den Ge-
sezen noch als Strafe eines Verbrechens vor-
kömmt.
Darunter sind aber nicht begriffen die ein-
zelnen Gegenstände, welche als Mittel, oder
Werkzeug eines Verbrechens Sedient haben;
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auch werden durch diese Verfügung die übri,
gen peinlichen Strasen, womit die Konßs=
kation meistens verbunden war, nicht ver-
aͤndert.
Besonderen Bestimmungen bleiben unter-
worfen dis Konstskationen
2) in den Fällen der Desertion,
b) bei Vergehen gegen das Kantons. Re-
g'ement,
c) bei Auswanderungen ohne Unsere Be-
willigung,
#d,) in Polizei= und Defraudations-Fällen.
Bei dem Verbrechen der Desertion, und
den Vergeben, welche das Kantons-Regle-
ment mit der Konfiskation belegt, ist zu und
terscheiden: ob das strafbare Individuum
schon ein eigenes Vermögen besizt, oder sol-
ches bloß zu erwarten hat.
In der ersten. Voraussezung wird zwar
das Vermögen eingezogen, aber die Pflicht-
tbeile der Notherben bleiben ausgenommen,
und müssen denselben vorbehalten werden.
Bestzt aber der Entwichene kein eigenes
Vermögen, sondern hat er dasselbe durch
Erbschaft zu erwarten, so ist der Vater,
oder Erblasser in seinen tebzeiten nicht schul-
dig, den Pflichttheil berauszugeben, oder
zu antteiptren, sondern es soll bei der Obrig-
keit bloß die Vormerkung gemacht werden-
damit bei einer zulünftigen Erbschaft die
Einzlehung des scch sorann erst ergebenden
Erbtheiles geschehen könne.
Bei Auswanderungen ohne Unsere Bewil-
ligung wird zwar dem Ausgewanderten der
Bestz und der Genuß des Vermögens be-
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