Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1937 
SEdikt 
über 
die Kon fiskationen. 
  
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch die Konstitution Tit. V. K. s. ist 
berelts verordnet, daß die Güter-Konfiska- 
tionen in keinem Falle, den der Deserrien 
ausgenommen, statt finden, sondern nur die 
Einkünfte während der tebenszeit des Ver- 
brechers sequestrire, und die Gerichtskosten 
damit bestritten werden sollen. 
Aus der Allgemeinbeit des Grundsazes, 
daß der Staat aus den Verbrechen der Un- 
tertbanen zum Nachtheile schuldloser Erben 
keinen Gewinn zieben soll, — und aus der 
Aufopferung Unserer eigenen fiskalischen Rech- 
te fließt die Folge von selbst, daß biedurch 
auch die jura und privilegia fisci, welche 
von Mediaten in Unserm Königreiche aus 
dem Grunde einer Verleibung, oder des Her- 
kommens in Anspruch genommen wurden, 
erlsschen. 
Unter den Konfiskationen, welche durch 
die Konstitution auf obige Weise aufgeho- 
ben und beschränke worden sind, verstehen 
Wir sowohl die Einziehung des ganzen Ver- 
Mmögens, als auch tie partielle Konfiskation 
einer Quote desselben, wo diese in den Ge- 
sezen noch als Strafe eines Verbrechens vor- 
kömmt. 
Darunter sind aber nicht begriffen die ein- 
zelnen Gegenstände, welche als Mittel, oder 
Werkzeug eines Verbrechens Sedient haben; 
  
1938 
auch werden durch diese Verfügung die übri, 
gen peinlichen Strasen, womit die Konßs= 
kation meistens verbunden war, nicht ver- 
aͤndert. 
Besonderen Bestimmungen bleiben unter- 
worfen dis Konstskationen 
2) in den Fällen der Desertion, 
b) bei Vergehen gegen das Kantons. Re- 
g'ement, 
c) bei Auswanderungen ohne Unsere Be- 
willigung, 
#d,) in Polizei= und Defraudations-Fällen. 
Bei dem Verbrechen der Desertion, und 
den Vergeben, welche das Kantons-Regle- 
ment mit der Konfiskation belegt, ist zu und 
terscheiden: ob das strafbare Individuum 
schon ein eigenes Vermögen besizt, oder sol- 
ches bloß zu erwarten hat. 
In der ersten. Voraussezung wird zwar 
das Vermögen eingezogen, aber die Pflicht- 
tbeile der Notherben bleiben ausgenommen, 
und müssen denselben vorbehalten werden. 
Bestzt aber der Entwichene kein eigenes 
Vermögen, sondern hat er dasselbe durch 
Erbschaft zu erwarten, so ist der Vater, 
oder Erblasser in seinen tebzeiten nicht schul- 
dig, den Pflichttheil berauszugeben, oder 
zu antteiptren, sondern es soll bei der Obrig- 
keit bloß die Vormerkung gemacht werden- 
damit bei einer zulünftigen Erbschaft die 
Einzlehung des scch sorann erst ergebenden 
Erbtheiles geschehen könne. 
Bei Auswanderungen ohne Unsere Bewil- 
ligung wird zwar dem Ausgewanderten der 
Bestz und der Genuß des Vermögens be- 
1287
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.