Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1949 
lungen uͤber Lehens-Erneuerung und derglei- 
chen zu zaͤhlen. 
§. 32. Alle wichtigeren Gegenstaͤnde, 
welche allgemeine sistematische Anordnungen, 
Gutachten über gesezliche Reglementar: Ver- 
fügungen, Verleihung von Gnaden-tehen? 
Konsensen, Dispensationen, Nachlassen u. f. f. 
dann die bedeutendsten Momente in wichti- 
gen siskalischen Prozessen, und die Enrschei- 
dung der Frage selbst: ob ein Projeß angefan- 
gen werden solle, oder nicht, betreffen, sollen 
von dem Vorstande dem Minister, und von 
diesem, nach Beschaffenheit der Umstände, 
Uns selbst vorgetragen werden. 
§ 33. Wenn etwas an andere Ministe- 
rien zu bringen ist, soll solches nicht durch 
die Sektion, sondern durch das Ministerium 
gescheben. Mir anderen Zencral-Bebörden 
und Sektionen hat die Sektion eben so we- 
nig in direkte Kommunikation zu treten. 
#. S. 34. In jeder Weche sell der Vorstand 
dem dirigirenden Minister das Geschäfts-Pro- 
tekoll vorlegen, welcher sodann dasselbe mit sei- 
nem vickit bezeichnec, und auf solche Art fort- 
wäbrend in der allgemeinen Uebersicht der 
Geschäfte erhalten wird. 
Mirdem Ende eines jeden Vierreljahres ist ein 
vergleichender Auszug der eingekaufenen, erle- 
digten und rückständigen Arbeiten vorzulegen. 
Ven dem Eifer der zu diesen Geschäften ver- 
wendeten Staatsdiener dürfen Wir Uns ver- 
sprechen, daß die lezteren nie anwachsen werden. 
I. 35. Was die Geschäfts-Behandkung 
der einzelnen Zweige betriffr, welche diefer 
  
1450 
Sektion anvertraut sind, so wollen Wir 
noch ferner, 
a) ruͤcksichtlich ber Lehensachen, und 
b) wegen der fiskalischen Gegenstände Fol- 
gendes bestimmen: 
I. 36. Alle tehen-Bücher, Prokokolle und 
teben-Akten der bisber bestandenen Provin- 
zial= tehenhöfe werden bei dieser Bebörde in 
ein allgemeines Reichs= tehen-Acchiv ver- 
einlget. 
37. Auf welche Art die tehen= Erneue- 
rungs-Gesuche angebracht, und die Beleh- 
nungen vorgenommen werden sollen, ist in 
dem lehen Edikte mit den näheren Bestim- 
mungen vorgeschrieben. 
*. 38. Bei den Thren= Belehnungen ver- 
siebt der Minister die Stelle des Obersten te- 
ben--Probsten; der Vorstand der Sektion 
liest die Bekehnungs-Formel und den Eid. 
Eben dasselbe geschiehe, wenn der Mini- 
ster bei Kanzlei= teben die Belehnungen selhst 
vornimme. 
Wird der Belehnungs-Akt dem Vorftan= 
de der Sektlon übertragen, so wied ein te- 
ben-Sekretc# beigezegen. 
§. 30. Die leben Briese und Konsense 
werden von Uns selbst unterzeichnet, und 
von dem Minister kontrasignirt. 
Die Mutbscheine und übnliche Ausser- 
ügungen werden, mit der Unterzeichuung des 
Vorstandes und Kontraßgnirung des expedi- 
trenden Sekretärs der Sektion, umer der Fir- 
ma des Ministerinms der auswärtigen Au- 
gelegenheiten, wit dem Beisaze: 
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