1951
als Oberster Lehenhof
erpedirt.
F. 40. Die Kanglel der tehen= und Ho-
beits-Sektion soll als ein ergänzender Theil
der Kanzlei des Ministeriums dergestalt an-
tesehen werden, daß dieselbe auch zu ande-
ten Departements: Arbeiten, nach der An-
weisung des Generals= Sekretärs des Mini-
steriums, gebraucht werden kann.
S. A1. Wegen Verrechnung der tehen-
Gefälle und Besorgung der rückständigen te-
ben-Geschäfte ist bereits in dem teben-Edik-
te die nöthige Verordnung gescheben.
#. 42. Die lebenberrlichen Erinnerungen
an die Gerichts, Höfe werden durch Ministe-
rial: Reskripte ausgefertiget.
I. 43. Die lehen-Streitsachen werden so
wie alle fiskalische Gegenstände, welche nicht
besonderen zu Unserem Ministerium der Fi-
nanzen gehörigen Dienstes= Zweigen anver-
t ant find, ohne Dazwischenkunft der Ge-
veral-Kreis-Kommissariate unmittelbar durch
die teben, und Hoheits-Sektion geleitet, und
ven den an den Sizen der Apellations: Ge-
richte angestellten Fiokalen geführt.
. 344. In allen diesen Fällen, wo Unser
Fiekus bei den Gerichts-Höfen Recht zu neb-
men bat, korrespondirt der Fiskal mit dem
Gerichts-Hose in Form der Berichte und er
bált die Weisungen von demselben im Be-
sehls--Stile.
G. 45. Ausser Termins-Verlängerungs-
und Akten-Einsichts-Gesuchen kann der
Fiskal keine Schriften eigenmaͤchtig eiurei-
chen, sondern er muß solche zur Prüfung
1952
und Genehmigung an die Sektlon einsenden,
welche ihm durchgehends die noͤthigen In-
struktionen und Weisungen ertheilt, und un—
unterbrochen in Kenntniß des Laufes der Pro-
zesse erhalten wird.
IIIIIIZ sen-
det der Fiskal eine vollstaͤndige Geschaͤfts-
Tabelle an die Hobeits= Sektion ein.
S. 417. Uebrigens wollen Wir noch fol-
gende allgemeine Bestimmungen treffen:
. Die Namen der aufgestellten Referen-
ten sind geheim zu balten;
2. sie sollen keine Sollizitatlonen anneh-
men;
3. sämtlichen Mitgliedern der Sektion
ist untersagt, über Geschäfte zu korrespon-
diren;
4. allen Partbeien und anderen zu der
Sektlon nicht gebbrigen Personen ist der Zu-
tritt zu dem Lokal des Büreaus und zu dem
Archive, den Plau= Konservatorien und der
Registratur gänzlich untersagt;
5. allenfallsige Anfragen sind allein an den
expedicenden Sekretär zu stellen, welcher die
zu ertheilende Auskunft bloß darauf zu be-
schränken hat: ob ein Gegenstand erlediger,
und an welche Bebörde die Ausfertigung er-
lassen worden sey; 6
6. bei strenger Strafe, nach Umständen
selbst der Entlassung, ist die eigenmächtige
Ertheilung von Abschriften aus der Kanzlei,
oder Registratur durchgebends untersagt.
Unser Minister der auswärtigen Angelegen-
beiten ist beauftragt, zu besorgen, daß gegen?
wärtiges organisches Edikt vom 1. Oktober