Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1955 
K. 4. Die General-Direktion des Wasser- 
Brücken: und Strassenbau: Wesens bleibt 
in den Verbältnissen, in welchen sie bieber 
unter der Benennung als geheimes Zentral- 
Wasser= und Strassenbau: Büreau bestund, 
und welche Wir durch eine besondere Instruk- 
tion näher zu bestimmen Uns vorbebalten. 
KS. S. Der Standes-Gehalt des Cbefe be- 
stebtieien. Zooo fl. 
dessen Dienstes: Gehalt an . 200 fl. 
Für den General-Direktor des Wasser- 
Brücken: und Strassenbau-Wesens verbleibt 
es bei der bereits getroffenen Bestimmung. 
Der Standes-Gehalt eines Zentral-Raths 
ist. . .. . 200o sl. 
der Dienstes Gebali des aͤltesten Raths 
bestebt in. .. 10o00 fl. 
des im Dienstes-Alter folgenden in 600 fl. 
jeder der beiden Ober: Medizinal Raͤthe 
200 fl. 
der usaessor erbat 1800 fl. Gesamt-Gehalt. 
E. 6. Fuͤr das uͤbrige Personal bestimmen 
Wir folgende Gehalte: 
fuͤr den expedirenden Sekretaͤr jaͤhrlich 
... . E— 
fuͤr den Regisirator . 1000 si. 
für jeden der zwei Procokollisten 800 fl. 
für jeden der zwei ältesten Kanzellisten 
oo fl. 
fuͤr jeden der zwei im Dienstes- Alter jün- 
geren Coc fl. 
für den Büreau-Diener b6oo fl. — 
für den Boreen 450 fl. 
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1056 
§. 7. Der Standes- und Dienstes-Gehalt 
bel denjenigen Individuen, wo derselbe nicht 
besonders bestimmt ist, wird nach der prag- 
matischen Verordnung vom 1. Jaͤnner 1805 
bemessen. 
G. 3. Der Cbef, bis auf den Assessor ein- 
schlüsig, steben in den Verbältnissen als 
Scaatsdiener, wie solche in den Haupt-Ver- 
ordnungen vom 1. Jaͤnner 1805 (Regierungs- 
blatt v. J. 1805, VII. St., S. 225 — 241) 
und 3. Juni r807 (Regierungsblate v. J 
1807, St. XXIX. S. 1105 —- 1108) fest. 
gesezt sind, nach den naͤheren Bestimmungen 
der Konstitution, Titel III. O. 7. 
I. . Die Ernennung des gesamten Per 
sonals bebalten Wir Uns vor, und werden 
bei Vergebung der Rathe= und Assessors Sel- 
len vorzüglich auf ausgezeichnete Kreis-Räthe 
Räcksicht nehmen. 
I. lo. Der Cbef, wenn er nicht zugleich 
Mieglied des geheimen Raths ist, trägt die 
für die geheimen Referendare des Innern be- 
stimmte Uniforme. 
Der General:Wasserbau-Direktor behält, 
nebst dem demselben unmittelbar untergeord- 
necen Hersonal, die dermal bestimmtrellniforme. 
Die Zentral Räehe tragen die für die ge- 
beimen Referendare des Innern bestimmte 
Uniforme; mit der Unterscheidung jedoch, daß 
sie gleich den tegions-Räthen nur eine Epau- 
lette und eine Contre Epauletke tragen, und 
die Stickerei, statt fünf binten, nur aus dreien 
bestehe.
	        
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