1965
Wir haben nunmehr, um die Einrichtung
der Staats-Verwaltung in allen ihren Thei-
len zu beendigen, und sie den Federungen des
öffentlichen Dienstes und des Zusamenban=
ges der Geschäfte auch bei Unsern Ministe-
rien näher zu bringen, eigene Sektion bei
denselben für verschiedene bisher getrennt ge-
bliebene Verwaltungs= Zweige, und unter
diesen eine besondere Sektion für sämtliche
mit der Polizei in Beziebung stebenden Ge-
genstände bei Unserm Ministerium des Innern
angeordner, und beschlossen, daß das bisbe-
rige gebeime Zentral: Wasser-Brücken; und
Strassen-Bau-Büreau, welches künftig die
Benennung: General-Direktien des
Wasser-Brücken und Strassen-
Baues zu führen hat, sich an gedachte Sek-
tion in allen Gegenständen auschliessen soll,
die nicht bloß technisch find, sondern zugleich
polizeiliche, rechtliche und staatswirthschaftli:
che, oder Konkurrenz-Bejiehungen haben.
Da biedurch eine nähere Organisation der
General = Direktion des Wasser-Brücken-
und Strassen: Baues nöthig wird, so tref-
fen Wir bierüber folgende Bestimmungen:
1) Das Personal dieser General-Direk-
tion, so wie dessen Besoldungen, sind schon
durch Unser Reseript vom 20. des laufenden
Monate festgesezt, und es hat dabet vorläu-
fig sein durchgängiges Bewenden;
2) der Geschäfts-Kreie der General-Di-
rektion erstreckt sich:
a. über den Fluß: Deich= oder Damm-
Bau; *72
b. über die öffentlichen Ausdrocknungen:
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c. über die öffentlichen Bewässerungs-An-
stalten;
d. über die öffentlichen Wasserleitungen al-
ler Art, in sofern sie nicht zu dem be-
reits abgesondert bestehenden, und der.
teitung Unsers Finanz:Ministerioms
übergebenen Brunnen, oder zu dem Berg-
und Hüttenwesen gehbren;
ec. über die Anlage neuer Mühlen und an-
derer vom Wasser getriebenen Maschinen,
in sofern leztere nicht zum Salinen-We-
sen, zu den Hammer, und Hüttenwerken,
oder zu anderen wirklich zentralisirten,
dem Finanz-Ministerium untergeordneten
Stellen gehören;
f. über die Schiffbarmachung der Flüsse und
Erhaltung der Ziehwege, so wie über
alle Anstalten, welche zur Beförderung
der Schiffahrr dienen, als: Hebmaschinen,
Ankänd-Dldze, Magazin," Anlagen an
den Flüssen und so weiter;
g. über die Anlage von schiff= und floßba-
ren Kandlen;
b über die Mühlwehren und Deichen;
i. über den Brücken= Bau;
k. über den Strassen-Bau in seinem ganzen
kechnischen Umfange.
3) In allen diesen Gegenständen Har der
General-Direktor des Wasser-Brücken, und
Strassen-Baues die technische Ausführung,
sobald dieselbe beschlossen ist, nud aus Staats-
mitteln bestritten wird, zu leiten; und das ge-
samte Wasser= und Strassen= Baus Perso-
nal in den verschiedenen Kreisen des König-
reiches bleibt ihm zu diesem Ende unmittel-
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