Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1967 
bar untergeordnet. Es erstatter, wie bis- 
ber, seine Berichte an die General-Direktion, 
empfängt von derselben unmittelbar alle auf 
das Technische sich beziehende Befeble und 
Weisungen, und hat dieselben jedesmal ge- 
nau und pünktlich zu befolgen. 
4) Ueber alle obenerwähnte Gegenstände 
bingegen, wo es nicht bloß auf die technische 
Ausführung ankömmt, sondery bei welchen 
entweder die Vorfrage eintrict: ob diese Aus- 
fübrung wirklich vorgenommen werden soll, 
oder bei deren Ausführung polizeilsche, recht- 
liche, staatswirthschaftliche, oder Korkur- 
renz-Rücksichten in Erwägung und zur Erkèr- 
terung kommen; wie bei Entschädigungs-Un- 
sprüchen, Kommerzial-Beschwerden über 
Strassen-Züge, Strassen-Erweiterungen, 
Anlagen neuer Strassen, Mühlrechts-Ver- 
bältnisse u. s. w., bat besagte General-Di- 
rektion iren Bericht jedesmal an Unser ge- 
beimes Ministerium des Innern zu erstatten, 
welches denselben zur olizei-Sektion gelan= 
gen lassen wird, um sich durch diese, mit, 
oder ohne Zuziehung des General-Direktors, 
nachdem es die Natur des Gegenstandes er- 
fodert, Vortrag erstatten zu lassen. 
5) Sben so bleibt die General Direktion 
des Wasser-Brücken= und Strassen= Baues 
mit den General-Kreis-Kommissariaten in 
keiner weiteren unmittelbaren Berührung, in- 
dem diese mit der technischen Ausführung 
sich nicht zu befassen baben, und alle übri- 
gen Rebenbeziebungen des Wasser-Brücken- 
und Strassen-Baues zur Berichts-Erstar- 
— — 
1968 
tung an Unser gebtimes Ministerinm des In- 
nern sich eignen. 
6) Den jaͤhrlichen Etat des Wasser- Bruͤ- 
cken= und Strassen-Baues entwirft, wie bis- 
ber, die General-Direktion des Wasser-Brü- 
cken= und Strassen-Baues, und sendet den, 
selben zu Anfange des lezten Monats eines 
jeden Stats-Jahres an Unser gebeimes Mi- 
nisterium des Innern ein. Dieses wird ihn 
durch die Polizei: Sektion, der es obliege, 
sich in stäter Kenntniß der kommerziellen Be- 
dürfnisse Unsers Reiches zu erhalten, in Hin- 
sicht des auf diese Bedürfnisse dabei zu neb- 
menden Bedachtes prüfen, und sich durch 
den Epvef derselben darüber Vortrag erstatten 
lassen. Das Techuische des Etats läße diese 
Sektion unberührt, als einen Gegenstand, 
der sich ausschließlich zum Geschäfts-Kreise der 
General-Direktion eignet. 
Wir erwarten dagegen, daß Unser General= 
Direktor des Wasser und Strassen= Baues die 
Keuntnisse derihm zugegebnen Direktoren dabei 
gehörig bennzen, bei wichrizeren Anlagen ihre 
technische Meinung erholen, förmliche Sizungs- 
Protokolle darüber abhalten lassen, und, wenn 
sich verschiedene Meinungen ergeben, diese 
Verschiedenheir in dem Berichte, den er über 
den Gegenstand erstatter, ausführlich bemerr 
ken; zugleich aber die Gründe selner eigenen 
Meinung beifügen, und gehörig auseinander 
segen werde, zum formellen Beweise, daß bei 
der Sache mit der erfoderlichen Reise der 
Ueberlegung zu Werke gegangen worden. 
7) Was die Anstellung des technischen Per- 
sonals bei dem Wasser-Brücken; und Stras
	        
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