Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1969 
sen-Bau betrifft (in Ansehung des blossen 
Aufsichts- und Arbeits-Personals 
bleibt es bet den bisherigen Bestimmungen) 
so werden Wir Uns zwar vorzüglich hierin 
nach dem Gutachten Unsers General-Direk- 
tors des Wasser-Brücken = und Strassen= 
Baues, bei dem vorzüglichen Vertrauen, 
das Wir in seine Kenntniß dieses Faches zu 
sezen haben', richten. Doch ist es hiebei der 
Ordnung angemessen, daß zugleich die Meis 
nungen der Bau-Direktoren der Direktion in 
einer über die Begutachrung zu haltenden 
Sizung vernommen, und dieselben mit der 
eigenen Meinung des General-Direkters ein- 
berichret werden. 
Ueber Dienstesgebrechen des Wasser: und 
Serassen-Bau= Personals, und deren Ber 
strafungen finder gleichfalls keine einfeltige 
Versügung des General-Direktors state, son- 
dern der Fall wird in einer sörmlichen Sizung 
der General-Direktion, wobei der mit den ns- 
#thigen Rechts-Kennenissen versehene Bau-Di- 
rektor den Vorrrag hat, vorgenommen; und 
wenn ein solcher Fall von Wichrigkeie ist, ein 
Individuum des Strassen - und Wasser- 
Baues, vom Bau-Ingenteue aufwärts, bei 
kriffe, oder bei dem geringeren Personal eine 
Bestrafung nach sich ziehr, welche den Be- 
trag eines Monats-Gehaltes übersteige, so 
ist darüber von der General-Direktion aus- 
führlicher Bericht, mic Anlegung der Akten, 
zu erstatten; und Unser Ministerium des In- 
nern, wird sich nach Beschaffenheic der Sache 
auch noch durch die Polizei: Sektion Vor 
trag daruͤber erstatten lassen. 
1970 
Dauit uͤbrigens der Wasser- nud Strassen/ 
Bau, Dienst immer mit Pünktlichkeit ausge- 
übr, und bei demselben die gengue Subor- 
dination aufrecht erhalten werde, welche ler 
ersodert, werden Wir die für dieses Fach ein? 
geführten besonderen Dienstes-Strafgeseze durch 
Unsere Polzei-Sektion, mit Zuziehung des. 
General-Direktors, von neuem prüfen lassen, 
und dieselben so zu bestimmen suchen, daß sie 
zur Erreichung des vorgesezten Zweckes durch 
ihre Angemessenheit führen, und alle Will- 
kühr möglichst enrfernen. 
0) Was bas Rechnungs= und JZahlungs- 
wesen betrifft, so bleibt es hierin ganz bei der 
bisherigen Einrichtung, und der General- 
Direktor hat zu wachen, daß die um Rech- 
nungs: Schematismus darüber enthaltenen 
Vorschriften, so wie alle übrigen sich darauf 
beziehenden Verordnungen genau befolge wer- 
den. Bei dem Entwurfe des jährlichen Bau- 
Etats ist es seine Pflicht, unter den unent- 
behrlichen und durchaus nöthigen, oder bloß 
nüzlichen Bauten eine sorgfälliige Auwalhs 
#u treffen, und den ersten vor den lezten im- 
mer den Vorzug einzuräumen; auch, wenn 
die Kosten der ersten allein schon sich zu einer 
Summe erheben, welche die Kräfte der Staats- 
Kassen schon stark genug in Anspruch nimme, 
die lezten vor der Hand noch ausser Acht zu las- 
sen. Eben so hart derselbe bei dem Entwurfe 
des Bau-Etats auf die zufülligen Ereignisse, 
welche im Laufe des Jahres die Ausgaben 
bei dem Wasser-Brücken= und Strassen-Baue 
vermehren können, die geeignete Räcksiche zu 
nehmen. Ist aber der Bau Ecat einmal 
130“
	        
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