1969
sen-Bau betrifft (in Ansehung des blossen
Aufsichts- und Arbeits-Personals
bleibt es bet den bisherigen Bestimmungen)
so werden Wir Uns zwar vorzüglich hierin
nach dem Gutachten Unsers General-Direk-
tors des Wasser-Brücken = und Strassen=
Baues, bei dem vorzüglichen Vertrauen,
das Wir in seine Kenntniß dieses Faches zu
sezen haben', richten. Doch ist es hiebei der
Ordnung angemessen, daß zugleich die Meis
nungen der Bau-Direktoren der Direktion in
einer über die Begutachrung zu haltenden
Sizung vernommen, und dieselben mit der
eigenen Meinung des General-Direkters ein-
berichret werden.
Ueber Dienstesgebrechen des Wasser: und
Serassen-Bau= Personals, und deren Ber
strafungen finder gleichfalls keine einfeltige
Versügung des General-Direktors state, son-
dern der Fall wird in einer sörmlichen Sizung
der General-Direktion, wobei der mit den ns-
#thigen Rechts-Kennenissen versehene Bau-Di-
rektor den Vorrrag hat, vorgenommen; und
wenn ein solcher Fall von Wichrigkeie ist, ein
Individuum des Strassen - und Wasser-
Baues, vom Bau-Ingenteue aufwärts, bei
kriffe, oder bei dem geringeren Personal eine
Bestrafung nach sich ziehr, welche den Be-
trag eines Monats-Gehaltes übersteige, so
ist darüber von der General-Direktion aus-
führlicher Bericht, mic Anlegung der Akten,
zu erstatten; und Unser Ministerium des In-
nern, wird sich nach Beschaffenheic der Sache
auch noch durch die Polizei: Sektion Vor
trag daruͤber erstatten lassen.
1970
Dauit uͤbrigens der Wasser- nud Strassen/
Bau, Dienst immer mit Pünktlichkeit ausge-
übr, und bei demselben die gengue Subor-
dination aufrecht erhalten werde, welche ler
ersodert, werden Wir die für dieses Fach ein?
geführten besonderen Dienstes-Strafgeseze durch
Unsere Polzei-Sektion, mit Zuziehung des.
General-Direktors, von neuem prüfen lassen,
und dieselben so zu bestimmen suchen, daß sie
zur Erreichung des vorgesezten Zweckes durch
ihre Angemessenheit führen, und alle Will-
kühr möglichst enrfernen.
0) Was bas Rechnungs= und JZahlungs-
wesen betrifft, so bleibt es hierin ganz bei der
bisherigen Einrichtung, und der General-
Direktor hat zu wachen, daß die um Rech-
nungs: Schematismus darüber enthaltenen
Vorschriften, so wie alle übrigen sich darauf
beziehenden Verordnungen genau befolge wer-
den. Bei dem Entwurfe des jährlichen Bau-
Etats ist es seine Pflicht, unter den unent-
behrlichen und durchaus nöthigen, oder bloß
nüzlichen Bauten eine sorgfälliige Auwalhs
#u treffen, und den ersten vor den lezten im-
mer den Vorzug einzuräumen; auch, wenn
die Kosten der ersten allein schon sich zu einer
Summe erheben, welche die Kräfte der Staats-
Kassen schon stark genug in Anspruch nimme,
die lezten vor der Hand noch ausser Acht zu las-
sen. Eben so hart derselbe bei dem Entwurfe
des Bau-Etats auf die zufülligen Ereignisse,
welche im Laufe des Jahres die Ausgaben
bei dem Wasser-Brücken= und Strassen-Baue
vermehren können, die geeignete Räcksiche zu
nehmen. Ist aber der Bau Ecat einmal
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