1983
des XVIII. Stuͤckes des Regierungsblattes v.
Jahre 1807, unter Zifer 1. vorgezeichnet ist.
III. Die Kreis-Räthe tragen zur Uni-
korme ein Kleid von dunkelblauem Tuche, mit
gleichem Unterfutter, stehendem Kragen und
Aufschlägen. Die Sttckerei auf Kragen, Auf-
schlägen und Taschen ist nach dem in der Bei-
lage zum Xl. Stücke des Regierungsblattes v.
J. 1807, unter Zifer 3. vorgezeichneten Muster,
in der angezeigten Breite anzuwenden. Die
übrigen Uniformsstücke wie die vorige Klasse.
Der Frack, von dunkelblauem Tuche, hat
die nädmliche Stickerei; jedoch nur auf dem lie-
genden Kragen. — Die Aufschläge und Taschen
sind ohne Seickerei. — Die Umerkleider nach
Willkühr.
IV. Die Sekretäre und Registrato-
ren tragen dieselbe Uniforme, welche den ge-
heimen Kanzellisten des Ministerial-Depare=
ments des Innern vorgeschrieben ist. (Regie-
rungsblatt vom Jahre 1807, XlI. Scück,
Seite 387 und 388.)
Die auf solche Art vorgeschriebenen Uni-
formen sind in allen Amts Verricht ungen und
bei öffentlichen Gelegenheiten zu tragen, und
Unsere General-Kreis= Kommissäre haben
darüber zu wachen, daß diese Vorschriften
durchgehend genau beobachtet, und in keinem
Grade überschritten werden.
Muͤnchen den 6. September 1808.
Maxrx Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
von Flad.
1084
(Die Uniformirung der Kreis= Finanz-Direktie-
nen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Für Unsere Kreis= Finanz= Direktionen
haben Wir nachstehende Uniformirung zu be-
stimmen beschlossen:
I. Die Kreis-Finanz= Direktoren
tragen dieselbe Uniforme, welche für den zwei-
cen Grad bei dem Ministerium der Finanzer,
in der Verordnung vom 17. Februar 1807
vorgeschrieben ist. (Regierungsblatt v. J. 1807,
XIV. Stäck.) Sie unterscheiden sich jedoch
darin, daß sie keine Epauletten tragen, und
die Stlckerel nur 1 Zoll 3 Linien breu ist.
II. Die Kreis-Finanz-Räthe tragen
die Uniforme der bisherigen Landesdirektions
Räthe, mit der in ersagter Verordnung unter
Zifer 3. vorgezeichneten Stickerei.
III. Die Sekretäre, Registratoren
und Rechnungs-Kommissäre der Kreis-
Finanz-Direktionen erhalten die in der erwähn-
ten Verordnung für den vierten Grad bei dem
Ministerlal Flnanz-Departement vorgeschrie-
bene Unisorme, nämlich nach der Zeichnung
Nro. s.
Unsere Kreis= Finanz-Direktoren haben
darüber zu wachen, daß diese Bestimmungen
genau befolgt, und in keinen Grade übes-
schritten werden.
München den 1. September 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf kniglichen allerhbchsten Befebl
G. Geiger.