Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1983 
des XVIII. Stuͤckes des Regierungsblattes v. 
Jahre 1807, unter Zifer 1. vorgezeichnet ist. 
III. Die Kreis-Räthe tragen zur Uni- 
korme ein Kleid von dunkelblauem Tuche, mit 
gleichem Unterfutter, stehendem Kragen und 
Aufschlägen. Die Sttckerei auf Kragen, Auf- 
schlägen und Taschen ist nach dem in der Bei- 
lage zum Xl. Stücke des Regierungsblattes v. 
J. 1807, unter Zifer 3. vorgezeichneten Muster, 
in der angezeigten Breite anzuwenden. Die 
übrigen Uniformsstücke wie die vorige Klasse. 
Der Frack, von dunkelblauem Tuche, hat 
die nädmliche Stickerei; jedoch nur auf dem lie- 
genden Kragen. — Die Aufschläge und Taschen 
sind ohne Seickerei. — Die Umerkleider nach 
Willkühr. 
IV. Die Sekretäre und Registrato- 
ren tragen dieselbe Uniforme, welche den ge- 
heimen Kanzellisten des Ministerial-Depare= 
ments des Innern vorgeschrieben ist. (Regie- 
rungsblatt vom Jahre 1807, XlI. Scück, 
Seite 387 und 388.) 
Die auf solche Art vorgeschriebenen Uni- 
formen sind in allen Amts Verricht ungen und 
bei öffentlichen Gelegenheiten zu tragen, und 
Unsere General-Kreis= Kommissäre haben 
darüber zu wachen, daß diese Vorschriften 
durchgehend genau beobachtet, und in keinem 
Grade überschritten werden. 
Muͤnchen den 6. September 1808. 
Maxrx Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
von Flad. 
  
1084 
(Die Uniformirung der Kreis= Finanz-Direktie- 
nen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Für Unsere Kreis= Finanz= Direktionen 
haben Wir nachstehende Uniformirung zu be- 
stimmen beschlossen: 
I. Die Kreis-Finanz= Direktoren 
tragen dieselbe Uniforme, welche für den zwei- 
cen Grad bei dem Ministerium der Finanzer, 
in der Verordnung vom 17. Februar 1807 
vorgeschrieben ist. (Regierungsblatt v. J. 1807, 
XIV. Stäck.) Sie unterscheiden sich jedoch 
darin, daß sie keine Epauletten tragen, und 
die Stlckerel nur 1 Zoll 3 Linien breu ist. 
II. Die Kreis-Finanz-Räthe tragen 
die Uniforme der bisherigen Landesdirektions 
Räthe, mit der in ersagter Verordnung unter 
Zifer 3. vorgezeichneten Stickerei. 
III. Die Sekretäre, Registratoren 
und Rechnungs-Kommissäre der Kreis- 
Finanz-Direktionen erhalten die in der erwähn- 
ten Verordnung für den vierten Grad bei dem 
Ministerlal Flnanz-Departement vorgeschrie- 
bene Unisorme, nämlich nach der Zeichnung 
Nro. s. 
Unsere Kreis= Finanz-Direktoren haben 
darüber zu wachen, daß diese Bestimmungen 
genau befolgt, und in keinen Grade übes- 
schritten werden. 
München den 1. September 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kniglichen allerhbchsten Befebl 
G. Geiger.
	        
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