Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Erlauterungen. 
1. Alle Besoldungen und Dienstes Emolumente muͤssen 
strenge bewiesen und belegt werden, und zwar in 
Bezehung auf diese firen Bezüge, nach dem Quale 
et Quantun durch die Bestallungs-Dekrete, und 
Besoldungs-Patente, oder in deren Ermanglung 
durch legale Nechnungs-Auszüge, mit Hinwei- 
sung auf den Jahrgang und das Folium derselben. 
a. Die nach der ersten Anstellung neuerlich erhalte- 
nen Zulagen mülssen besonders in Ansaz grbrachr, 
und auf dieselbe Art erwiesen werden; wobei die 
Jeit der Bewilligung noch besonders zu bemer 
ken ist. 
3. Bei den Accidentien und sonstigen Emolumenten, 
Taxen und Sporteln, wenn ihr Betrag zufaͤllig, 
#der unbestimmt war, genügen keine allgemelne, 
oder willkührliche Ansäze, sondern so wie der 
rechemässige Genuß, (das Quale) durch die Be- 
stallungs-Dekrete darzuthun ist, so muß auch 
der Betrag (das QOuantum) im einzelnen durch 
wenigst rojährige Durchschnitts-Berechnungen, 
unter legaler Gewährung nachgewiesen werden. 
4. Die Bestallungs= Dekrete müssen in Original, 
oder wenigst in vidimirter Abschrift der Fassion 
beinumerirt werden. 
S. Wenn der Fatent Dienstesgründe zu benuzen hatte, 
so muß nicht nur die Morgengahl eines jeden ein- 
zelnen Stückes pflichtmässig angegeben und be- 
merkt werden: in welcher Markung jedes derselben 
liegt, sondern es ist auch ihr Schäzungswerth, 
und was intra latus in Ansaz zu bringen, und 
lezterer durch ein von dem geschworenen Feldmes- 
ser beizulegendes Artestat zu beglaubigen. Die- 
ser Sch#zungewerth wird in Beziehung auf die 
Benuzung, oder den Ertrag als ein zu 4pro Cento 
verzinsliches Kapltal betrachtet. 
é. Der Genuß der freien Wohnung ist nach den be- 
Gnderen Verhältnissen der Staatsdiener, und zwar 
1904 
bei jenen der ersten Klasse zu roo fl., bel jen n 
der zweiten, eder mittleren Klasse zu 75 fl., und 
bei der lezteren, oder geringeren Klasse zu 5o fl. 
anzusezen. 
7. Die Natural-Bezüge werden nach dem Ansba- 
cher: Maße in Ansaz gebracht, und das Simra 
Kern, oder Wailzen zu 2a fl., Korn zu 77 fl. 
Haber zu 15 fl., der Zeutner Heu zu 45 kr. 
und das Geschock Stroh zu 3 fl., der Eimer Wein 
zu 1# fl., das Holg aber nach den Lokal-Prei- 
sen berechnet, und der Ansaz mir legalen r 
nungs-Auszügen bewiesen. 
Z. Die in dem Schemg enthaltenen Rubriken, unter 
welchen eine Einnahme von den Fatemen nicht 
wirklich bezogen wird, sind in die zu Übergebende 
Tabelle nicht aufzunehmen. 
Hüäuleln. 
An sämtliche Kameral; und Rentämter, Gefäll- 
Einnahmen und Rezepturen der Provinz 
Ansbach, nach ihrem gegenwärtis Jen 
Umfange. 
(Die vErimreichung der Besoldungs= Fassionen #### 
dem Personal der Kamer-und Rentämter 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Danummehr auch die Nomination des neuen 
Remamts= Personals erfolge ist, so findet das 
unterm 26. dieses Monats erlassene Generale, 
wegen der von dem Justizamte * Personal ein- 
zureichenden Beloldungs-Fassienen, auch bei 
dem kameramtlichen und dem übrigen Amts- 
Personal seine volle Anwendung; — daher sich 
auch dieses kn allen Stücken hienach zu achten 
hat. Ansbach den 20. August r808. 
Königliches General-Landes= Kom- 
missariat in Franken, als Pro- 
vinzial-Etats-Kuratel. 
Graf von Thürheim. Kracker. 
Häulein. 
 
	        
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