Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2033 
c) den Vor- und Zunamen aller Familien- 
Glieder, ihr Alter, ihren gegenwaͤrtigen 
Wohnort, mit einer Anzeige der Stellen, 
die sie bekleiden. 
C. 16. Bei jeder adelichen Familie werden 
diese Angaben, nachdem ihre Beglaubigung 
untersucht und richtig gefunden worden ist, 
in die Matrikel eingetragen. 
G. 17. Eben so werden in der nämlichen 
Matrikel alle Veränderungen vorgemerke, 
die mit einer Familie sich ergeben. 
F. 18. Wer in diese Matrikel nicht ein- 
getragen ist, wird in Unserm Königreiche in 
den öffentlichen Akten nicht als adelich er- 
kannt. 
C. ro. Die Ertrakte aus dieser Matrikel 
geben vollkommenen Beweis für den Adels- 
Titel. 
6. 20. Diese Matrikel wird unter der 
Aufsicht unsers Ministeriums der auswaͤrti- 
gen Angelegenbeiten geführe. 
G. à 1. Die über den Adel vorkommende strei- 
tige Fälle aber werden bei den einschlägigen 
Appellations= Gerichten verhandelt und ent- 
schieden. 
C. 22. Sollte das gerichtliche Erkenneniß 
Veränderungen in dem Adels-Titel zur Fol- 
ge baben, so müssen diese dem genannten Mini- 
sterium angezeigt werden, damit durch das- 
selbe, die den Vorschriften gemässen Verfüä- 
zungen veranlaßt werden können. 
  
2034 
II. Titel. 
Bildung künftiger Majorate. 
1. Kapftel. 
Allgemeine Vorschriften. 
§. 23. Die Moajorate können zukünftig 
nur gegründet werden auf Einkünfte eines 
freien in Unserm Königreiche gelegnen tand- 
eigenthums. 
§. 24. Dieses muß von allen Schulden 
und sonstigen tasten frei seyn, worüber die 
obrigkeitlichen Beurkundungen und Auszüge 
der Hyyotheken: Bücher vergelegt werden 
müssen. · 
F.25.DurchdasMajoratvarfverPsiicht- 
theil derjenigen, welchen ein solcher nach 
den Gesezen gebührt, nicht verlezt werden. 
K. 20. Unter dem Betrage von vier Tau- 
send Gulden reiner Renten darf kein Majo- 
rat konstituirt, oder bestätiget werden. 
6. 27. Die Errichtung der Masorate erfo: 
dert allezeit Unsere besondere Bewilligung. 
V. 28. Diese wird in einer an Uns ge- 
richteren, und bei Unserm Justiz: Ministe- 
rium übergebenen Vorstellung nachgesucht. 
F. 20. Es müssen in der Supplik die Mo- 
tive zur Errichtung elnes Majorats angege- 
ben seyn, und derselben beurkundere Aus- 
weisungen über den Vermögrus= Stand bei 
liegen. 
§. 3o. Genanntes Ministerium hat die 
vorgelegten Me#ve und Beweise, nach vor- 
134“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.