2035
laͤufiger Vernebmung der geeigneten Justiz-
stelle, zu untersuchen, und Vortrag an Uns
zu erstatten.
S. 31. Erfolgt bierauf Unsere Genehmi-
gung, so wird über die Errichtung des Ma-
sorats eine Urkunde, in welcher
a) die Motive des errichteten Masorats,
b) der Adels-Titel desjenigen, welcher es
konstituirt, ·
c) woraus es besteht, unter Unserm groͤs-
seren Siegel ausgefertiget, in eine Ma-
trikel eingetragen, und nach erlegter Taxe
durch das Regierungsblatt bekannt ge-
macht. Auch muß der Masorats-Brief
in dem Hypotheken-Buche, wo die Gü-
ter gelegen sind, eingetragen werden.
C. 32. Es wird ferner bei der einschlägigen
Gerichts: Stelle eine eigene Matrikel über
die in ihrem Bezirke befindlichen Majorats-
Güter mit einer genauen Beschreibung der-
selben gesührt.
§. 33. In denjenigen Fällen, in welchen
Wir eine Adels-Berleihung, oder Standes-
Erhöhung mit einer Masorats-Dotation er-
tbeilen, werden Wir Unser darüber ertbeil-
tes Dekret, nebst einem PVerzeichnisse der das
tajorat konstiuirenden Güter, Unserm Mi-
nisterium der Justiz und der auswärtigen
Verbältnisse zufertigen, welch ersterem so-
dann obliegt, bienach die Masorats-Urkun=
de auszuferligen, und die Eintragung in
das Hopotheken: Buch sowohl, als in die
Matrikel des einschlägigen Gerichtes, und
2036
die Bekanntmachung durch das Regierungs-
blatt zu versügen; lezteres aber die Adels-
Perleihung, oder Standes= Erbebung in das
Adels Register eintragen zu lassen.
F. 34. Wenn die Dotation nur zum Theile
durch Uns geschieht, so muß wegen des an-
deren Theiles die vorgeschriebene Untersuchung
der erfüllten Bedingungen vorangeben, ehe
die Majorats= Urkunde ausgefertiger wird.
G. 35. Die Güter, welche das Majorat
bilden, erhalten übrigens keine besondere Be-
freiung von Staztsztasten, sondern sie sind
diesen, wie das Eigenthum der anderen Bür-
ger, unterworfen.
2. Kapitel.
Von den Wirkungen des errichte-
ten Majorats.
In Ansehung der Personen.
*. 36. Das Majorat wird auf die männe
liche leibliche, oder, bei Abgang derselben,
durch Adoption nach den Gesezen berufene
Descendenz in der Linial-Ordnuns nach der
Erstgeburt vererbt.
G. 37. Damit aber die Adoption die Wir-
kung der Vererbung auf das Majorat er-
balte, ist Unsere ausdrückliche Bewilligung
durch ein besonderes Dekret hiezu erfoderlich.
G. 383. Diesenigen, welche in das Maso-
rat eintreten, müssen folgenden Eid ablegen:
„Iöch schwöre Treue dem König und dem
„königlichen Hause, Gehorsam gegen die
„Konstitution, die Geseze und Verord-