Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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laͤufiger Vernebmung der geeigneten Justiz- 
stelle, zu untersuchen, und Vortrag an Uns 
zu erstatten. 
S. 31. Erfolgt bierauf Unsere Genehmi- 
gung, so wird über die Errichtung des Ma- 
sorats eine Urkunde, in welcher 
a) die Motive des errichteten Masorats, 
b) der Adels-Titel desjenigen, welcher es 
konstituirt, · 
c) woraus es besteht, unter Unserm groͤs- 
seren Siegel ausgefertiget, in eine Ma- 
trikel eingetragen, und nach erlegter Taxe 
durch das Regierungsblatt bekannt ge- 
macht. Auch muß der Masorats-Brief 
in dem Hypotheken-Buche, wo die Gü- 
ter gelegen sind, eingetragen werden. 
C. 32. Es wird ferner bei der einschlägigen 
Gerichts: Stelle eine eigene Matrikel über 
die in ihrem Bezirke befindlichen Majorats- 
Güter mit einer genauen Beschreibung der- 
selben gesührt. 
§. 33. In denjenigen Fällen, in welchen 
Wir eine Adels-Berleihung, oder Standes- 
Erhöhung mit einer Masorats-Dotation er- 
tbeilen, werden Wir Unser darüber ertbeil- 
tes Dekret, nebst einem PVerzeichnisse der das 
tajorat konstiuirenden Güter, Unserm Mi- 
nisterium der Justiz und der auswärtigen 
Verbältnisse zufertigen, welch ersterem so- 
dann obliegt, bienach die Masorats-Urkun= 
de auszuferligen, und die Eintragung in 
das Hopotheken: Buch sowohl, als in die 
Matrikel des einschlägigen Gerichtes, und 
  
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die Bekanntmachung durch das Regierungs- 
blatt zu versügen; lezteres aber die Adels- 
Perleihung, oder Standes= Erbebung in das 
Adels Register eintragen zu lassen. 
F. 34. Wenn die Dotation nur zum Theile 
durch Uns geschieht, so muß wegen des an- 
deren Theiles die vorgeschriebene Untersuchung 
der erfüllten Bedingungen vorangeben, ehe 
die Majorats= Urkunde ausgefertiger wird. 
G. 35. Die Güter, welche das Majorat 
bilden, erhalten übrigens keine besondere Be- 
freiung von Staztsztasten, sondern sie sind 
diesen, wie das Eigenthum der anderen Bür- 
ger, unterworfen. 
2. Kapitel. 
Von den Wirkungen des errichte- 
ten Majorats. 
In Ansehung der Personen. 
*. 36. Das Majorat wird auf die männe 
liche leibliche, oder, bei Abgang derselben, 
durch Adoption nach den Gesezen berufene 
Descendenz in der Linial-Ordnuns nach der 
Erstgeburt vererbt. 
G. 37. Damit aber die Adoption die Wir- 
kung der Vererbung auf das Majorat er- 
balte, ist Unsere ausdrückliche Bewilligung 
durch ein besonderes Dekret hiezu erfoderlich. 
G. 383. Diesenigen, welche in das Maso- 
rat eintreten, müssen folgenden Eid ablegen: 
„Iöch schwöre Treue dem König und dem 
„königlichen Hause, Gehorsam gegen die 
„Konstitution, die Geseze und Verord-
	        
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