Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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„nungen des Neiches, und ich verspreche, 
„die Waffen zu ergreifen, zur Vertbeidi- 
„gung des Vaterlandes in allen Fällen, 
„in welchen demselben Gefahr drobet, und 
„eiich von dem Monarchen dazu ausfgefo- 
„der: werde.“ 
§. 30. Von den Fürsten und Grafen 
wird dieser Eid in Untere eigene Hände ab- 
gelegt; die übrigen Adelichen leisten densel- 
ben an Unserer Statt Unserm Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten, oder demjenie 
gen, welchen derselbe auf Unsern Befeßl bie zu 
beauftragen wird. 
3. Kapitel. 
In Ansehung der Gater. 
. 40. Die Gäter, welche das Majorat 
bilden, erhalten oder beßalten die Eigenschaft 
der Stamm-Güter. 
S. 41. Hienach sind sie unveräusserlich, 
und dürfen weder mit Schulden, noch mit 
sonstigen Lasten von dem Nuzniesser belegt 
werden. 
I. 42. Alle durch den Besszer derselben 
vorgenommene Verdusserungen, von welcher 
Arc sie, seyn mögen, alle darauf konstituirten 
Rechte, oder Hypotbeken sind nichtig, und 
kein Geriche darf sie als gülrig erkennen. 
S. 43. Würde von einem Gerichte dage- 
gen gebandelt, so sollen seine Erkenntnisse 
auf Anrufen des Nachfolgers im Masorate 
ven dem unmittelbar höheren Tribunale kas- 
Krr, und der ursprüngliche Stand des Ma- 
sorats bergestellt werdem: 
—— 
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C. 44. Unserm Ministerium der Justiz liegt 
ob, für die Erbaltung der bei ihm einregi- 
strirten Majorate zu wachen. 
4. Kapitel. 
Von dem Genusse der Majorats- 
Gücer. 
I. 45. Der Genuß der Majorats-Güter 
kömme demjenigen zu, welcher durch die Ge- 
seze zur Erbfolge nach der eben bestimmten 
Ordnung berufen ist. 
§. 4% Er hat die Verbindlichkeit, die 
darauf liegenden Staats-Lasten zu encrich- 
ren, und die Güter in gutem Stande zu 
erbalten. 
§. 47. Wern der lezte Bestzer zur Be- 
zablung seiner Schulden, ausser dem Maje- 
rate, kein anderes Hinlängliches Vermögen zu- 
ruͤcklaͤßt, so haftet der Majorats-Nachfolger 
fuͤr die in den Gesezen privilegirten Foderun- 
gen, welche er aus den Einkuͤnften des Ma- 
jorats zu tilgen verpflichtet ist; jedoch der- 
gestalt, daß nie mehr, als der dritte Theil der 
jaͤhrlichen Einkuͤnfte dafuͤr angewiesen wer- 
den duͤrse, wonach der ganze Betrag dieser 
Foderungen in verhaͤltnißmaͤssige Fristen ein- 
cingetheilt werden muß. 
g. 48. Wenn der Majorats-Besizer eine 
Wittwe zuruͤcklaͤßt, die weder ein zu ihrem 
Unterhalte eigenes binlaͤngliches Bermögen 
besizt, noch, daß andere Güter ausser dem 
Masorate vorhanden sind, auf welchen ihr 
standesmässiger Unterhalt angewiesen werden 
könnte, so geht, in, Ermangelung beider obi-
	        
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