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bachtung der bei der Errichtung der Majorate
dorgeschriebenen Foͤrmlichkeiten.
G. 68. Wenn Wir selbst das Majorat im
Ganzen, oder zum Theile, unter Vorbehalte des
Ruͤckfalles nach erloschenem Manns-Stamme
des Titulaire, dotirt haben, so fallen diese
Guͤter in dem eintretenden Falle der wirkli-
chen Erlöschung der ehelichen männlichen Des-
cendenz desselben zu Unserer weiteren Dispo-
Klion zurück.
8. Kapitel.
Anwendung dergegenwärtigen Dis-
positionen über die Majorate auf
die Fideikommisse der in Unserm
Königreiche angesessenen adelichen
Geschlechter.
C. 69. Die dermaligen Fideikommisse Un-
serer adelichen Familien find in allen ibren
dermaligen rechtlichen Wirkungen aufgebo-
ben, wie sie auch in der Voraussezung ande-
rer staaksrechtlichen Verhältnisse von Uns
bereits besiätiget worden find.
V. 70. Sie nehmen jedoch die Eigenschaft
eines Majorateé mit allen demselben durch die
——.
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gegenwaͤrtige Verordnung beigelegten recht-
lichen Eigenschaften an, wenn sie
a) von Adelichen errichtet sind,
b) in liegenden Gütern bestehen,
Pc) von Uns bestättiget und immatrikulirt
sind,
d) die Summe von 4o00 fl. jährlicher rei-
ner Einkünfte erreichen, und «
e) wenn sich die Besizer innerhalb 6 Mo-
naten, von dem Tage der Kundmachung
dieser Verordnung, schriftlich bei Uns
mit der Erklaͤrung melden, daß sie wuͤn-
schen, ihre Fideikommisse moͤgen in ein
Majorat uͤbergehen.
H. 71. Zur Berichtigung der Verhaͤltnisse
einer jeden Familie wird eine besondere Kom-
mission von Uns ernannt werden.
G. 72. Die Regredient-Anspruͤche werden
ganz aufgehoben.
München den 28. Juli 1308.
Max Joseph.
Irht.v. Montgelas. Gr. Morawltzky. Frht. v. Hompesch.