Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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bachtung der bei der Errichtung der Majorate 
dorgeschriebenen Foͤrmlichkeiten. 
G. 68. Wenn Wir selbst das Majorat im 
Ganzen, oder zum Theile, unter Vorbehalte des 
Ruͤckfalles nach erloschenem Manns-Stamme 
des Titulaire, dotirt haben, so fallen diese 
Guͤter in dem eintretenden Falle der wirkli- 
chen Erlöschung der ehelichen männlichen Des- 
cendenz desselben zu Unserer weiteren Dispo- 
Klion zurück. 
8. Kapitel. 
Anwendung dergegenwärtigen Dis- 
positionen über die Majorate auf 
die Fideikommisse der in Unserm 
Königreiche angesessenen adelichen 
Geschlechter. 
C. 69. Die dermaligen Fideikommisse Un- 
serer adelichen Familien find in allen ibren 
dermaligen rechtlichen Wirkungen aufgebo- 
ben, wie sie auch in der Voraussezung ande- 
rer staaksrechtlichen Verhältnisse von Uns 
bereits besiätiget worden find. 
V. 70. Sie nehmen jedoch die Eigenschaft 
eines Majorateé mit allen demselben durch die 
——. 
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gegenwaͤrtige Verordnung beigelegten recht- 
lichen Eigenschaften an, wenn sie 
a) von Adelichen errichtet sind, 
b) in liegenden Gütern bestehen, 
Pc) von Uns bestättiget und immatrikulirt 
sind, 
d) die Summe von 4o00 fl. jährlicher rei- 
ner Einkünfte erreichen, und « 
e) wenn sich die Besizer innerhalb 6 Mo- 
naten, von dem Tage der Kundmachung 
dieser Verordnung, schriftlich bei Uns 
mit der Erklaͤrung melden, daß sie wuͤn- 
schen, ihre Fideikommisse moͤgen in ein 
Majorat uͤbergehen. 
H. 71. Zur Berichtigung der Verhaͤltnisse 
einer jeden Familie wird eine besondere Kom- 
mission von Uns ernannt werden. 
G. 72. Die Regredient-Anspruͤche werden 
ganz aufgehoben. 
München den 28. Juli 1308. 
Max Joseph. 
Irht.v. Montgelas. Gr. Morawltzky. Frht. v. Hompesch.
	        
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