Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Verhaͤltnisse des uͤbrigen Personals erfolgt, 
dem angefuͤhrten F. der Konstitution gemaͤß, 
eine besondere Verordnung. 
II. Titel. 
Wirkungskreic. 
K. 3. Der Wirkungskreis dieser neu er- 
richteten Steuer: und Domainen-Sektion 
erbält biemit folgende nähere Bestimmung: 
a) Sie führt die Aufsicht über das gesamte 
Rechnungs-Wesen der Kreis-Finanz-Di- 
rektionen; prüft die von ihnen eingesende- 
ten Monats-Ertrakte und übrigen Rech- 
nungs, Stäcke, und richtet ihre Aufmerk- 
samkeit auf die genaue Erfüllung der über 
die richtige Erhebung der Gefälle in den 
festgesezten Terminen ertheilten Vorschrif- 
ten; 
k) sie hat die Super-Revision über die 
Jahres-Rechnungen der Kreis-Kassen, und 
die Verbindlichkeit, in einer Zeit von drei 
Monaten, nach der an sie geschehenen Aus- 
stellung dieser Rechnungen, das Justiffka= 
tions-Geschäft darüber zu vollenden; mit 
ibren geschöpften Bedenken dieselben Un- 
serm gebeimen Finanz-Ministerium wier 
der vorzulegen, und diese Vorlage mit 
einer Vergleichung der Haupt-Rechnungs- 
Resultate des justifzirten Jahrganges mit 
jenen des vorhergegangenen Jahres zu be- 
gleiten; 
c) die jährlichen Etats der Kreis-Finanz= 
Direktionen zu prüfen, die Resultate der- 
selben, zur Erleichterung ber Uebersicht, 
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nach den verschiebenen Haupt-Rubtiken 
zusamen zu stellen, und sie mit den sich 
uͤber sie darbietenden Bemerkungen vor- 
zulegen; « 
d)dieunmittelbareobereAufsichtundLei- 
tung über die Aufschlags, und Siegel-Ge- 
sälle, so wie über das landbau-Wesen zu 
fübren; das Rechnungs-Wesen dieser be- 
sonderen Einnahnis, Zweige zu revidiren, 
und über die Entfernung aller Mißbräu= 
che und Unrichtigkeiten bei diesen verschie: 
denen Zweigen zu wachen; 
ge) das Justifikations= Geschäft über die 
Jabres-Rechnungen der Ober-Aufschlags- 
und Siegel= Aemter sämtlicher Kreise zu 
besorgen, und ihre Resultate, so wie es 
oben, in Ansehung der Kreis-Kasse-Rech- 
nungen verordnet ist, drei Monate nach 
dem jedesmaligen Einlaufe jener Jahres= 
Rechnungen vorzulegen; 
hdie von den Kreis= tandbau= Inspektionen 
eingesendeten jäbrlichen Etats zu prüfen; 
jedem Uebermaße der Ausgaben dabei, so 
weit es der Zweck gestattet, vorzubeugen, 
und das ganze tandbau-Wesen, nach dessen 
Wichtigkeit für das Staats-Vermögen, 
sowohl materiel, als formel genau zu 
kontrolliren; 
8) über wichtigere Verkäufe von Staats- 
Realitäten; 
h) über wichtigere Ablssungen von taude- 
mial-und anderen das Eigenthum beschrän- 
kenden Rechten; 
i) über neue Acquisitionen, Täusche, oder 
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