Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

andere in das Staats- Vermoͤgen eingreie 
sende Verträge und Verbandlungen; 
k) über Rechtsfälle, deren Ausführung den 
Finanz-Bebörden obliegt; 
H über Vorschldge zu neuen Einrichtungen 
in der Finanz-Verwaltung, oder Abände= 
rungen der darüber bestehenden Normen 
bat die Sektion in allen von dem Finanz- 
Ministerium bierüber an sie ausgestellten Ge- 
genständen ihr motivirtes Gutachten abzu- 
geben. 
m) Auch wird dasselbe uͤber die von den Kreis- 
Finanz-Direktionen vorgenommenen Un- 
tersuchungen der Dienstes = Gebrechen der 
Beamten, und den darüber gestellten An- 
trag, das Gutachten dieser Sektion jedes- 
mal erholen; wobei es sich von selbst ver- 
stebr, daß, nach den Bestimmungen der 
Konstitution Tit III. G. 2, die Entschei- 
dung der Frage: ob der Verwaltungs- 
Beamte vor Gericht gestellt werden könne 
oder solle, Unserm geheimen Rath über- 
lassen werden müsse; und dem zum Ersaze 
Verurtheilten, wenn er dadurch rechtlich 
beschwert zu seyn glaubt, der Rekurs zur 
geeigneten Gerichts-Stelle unbenommen 
bleibe. 
Mn) Eben so wird das Gutachten der Sektion 
über die Konfiskations-Urcheile der Kreis- 
Finanz-Direktionen in zweiter Instanz er- 
bolt werden, welche nicht eber ihre Rechts- 
kraft erlangen, als nachdem sie von Unsermge- 
beimen Finanz-Ministerium bestätige sind. 
Wo der Betrag der Konfiskations= und 
Defraudations: Strafen die Summe von 
4oo fl. überfleigt, bleibt der Rekurs zum 
geheimen Rathe binnen einer prklusiven 
Zeitfrist von 20 Tagen offen. 
o) In den ihr zugestellten Gegenständen des 
Steuer-Provisoriums hat sie, so lange das- 
selbe besteht, auf die allgemeine genaue 
Befolgung der darüber vorgeschriebenen 
Grundsize ihre Aufmerksamkeit zu rich- 
ten, und die Resultate, welche zur Aufklä- 
rung des Steuer, Wesens überhaupr, so 
wie insbesondere zur Erleichterung und 
Beschleunigung des definitiven Steuer- 
Berichtigungs-Geschäfts daraus abzulei- 
ten sind, Unserm gebeimen Finanz= Mini- 
sterium vorzulegen; 
p) den Entwurf der Normen über dieseni- 
hen Finanz-Gegenstände, welche einer n#- 
beren und bestimmteren Vorschrift bedürfen, 
auf jedesmaligen Auftrag des gedachten 
Ministeriums auszuarbeiten; 
d) überhaupt, sowehl nach eigenen in ihrer 
Geschäfts-Sphäre gemachten Bemerkun- 
gen, als auf besondere an sie gerichtete 
Weisungen desFinanz-Ministeriums, durch 
woblbemessene Vorschláge immer an die 
Hand zu geben: was zur Ausnahme des 
Finanz-Vermögens und zur Vervollkomm- 
nung der Verwaltung desselben gereichen 
kann. 
III. Ttel. 
Geschäfts-Gang. 
5. . In allen oben angeführten Gegen- 
ständen, welche sich auf die Aufschlags und 
Siegel-Gefälle, so wie auf das tandbau-We- 
sen beziehen, werden die Berichte der Unter-
	        
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