andere in das Staats- Vermoͤgen eingreie
sende Verträge und Verbandlungen;
k) über Rechtsfälle, deren Ausführung den
Finanz-Bebörden obliegt;
H über Vorschldge zu neuen Einrichtungen
in der Finanz-Verwaltung, oder Abände=
rungen der darüber bestehenden Normen
bat die Sektion in allen von dem Finanz-
Ministerium bierüber an sie ausgestellten Ge-
genständen ihr motivirtes Gutachten abzu-
geben.
m) Auch wird dasselbe uͤber die von den Kreis-
Finanz-Direktionen vorgenommenen Un-
tersuchungen der Dienstes = Gebrechen der
Beamten, und den darüber gestellten An-
trag, das Gutachten dieser Sektion jedes-
mal erholen; wobei es sich von selbst ver-
stebr, daß, nach den Bestimmungen der
Konstitution Tit III. G. 2, die Entschei-
dung der Frage: ob der Verwaltungs-
Beamte vor Gericht gestellt werden könne
oder solle, Unserm geheimen Rath über-
lassen werden müsse; und dem zum Ersaze
Verurtheilten, wenn er dadurch rechtlich
beschwert zu seyn glaubt, der Rekurs zur
geeigneten Gerichts-Stelle unbenommen
bleibe.
Mn) Eben so wird das Gutachten der Sektion
über die Konfiskations-Urcheile der Kreis-
Finanz-Direktionen in zweiter Instanz er-
bolt werden, welche nicht eber ihre Rechts-
kraft erlangen, als nachdem sie von Unsermge-
beimen Finanz-Ministerium bestätige sind.
Wo der Betrag der Konfiskations= und
Defraudations: Strafen die Summe von
4oo fl. überfleigt, bleibt der Rekurs zum
geheimen Rathe binnen einer prklusiven
Zeitfrist von 20 Tagen offen.
o) In den ihr zugestellten Gegenständen des
Steuer-Provisoriums hat sie, so lange das-
selbe besteht, auf die allgemeine genaue
Befolgung der darüber vorgeschriebenen
Grundsize ihre Aufmerksamkeit zu rich-
ten, und die Resultate, welche zur Aufklä-
rung des Steuer, Wesens überhaupr, so
wie insbesondere zur Erleichterung und
Beschleunigung des definitiven Steuer-
Berichtigungs-Geschäfts daraus abzulei-
ten sind, Unserm gebeimen Finanz= Mini-
sterium vorzulegen;
p) den Entwurf der Normen über dieseni-
hen Finanz-Gegenstände, welche einer n#-
beren und bestimmteren Vorschrift bedürfen,
auf jedesmaligen Auftrag des gedachten
Ministeriums auszuarbeiten;
d) überhaupt, sowehl nach eigenen in ihrer
Geschäfts-Sphäre gemachten Bemerkun-
gen, als auf besondere an sie gerichtete
Weisungen desFinanz-Ministeriums, durch
woblbemessene Vorschláge immer an die
Hand zu geben: was zur Ausnahme des
Finanz-Vermögens und zur Vervollkomm-
nung der Verwaltung desselben gereichen
kann.
III. Ttel.
Geschäfts-Gang.
5. . In allen oben angeführten Gegen-
ständen, welche sich auf die Aufschlags und
Siegel-Gefälle, so wie auf das tandbau-We-
sen beziehen, werden die Berichte der Unter-