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Bebörden, und die Vorstellungen der Par-
tbeien unter der Ueberschrife:
„An die Steuer' und Domänen=
Sektion des königlichen gehei-
men Finanz-Ministeriums“
unmittelbar an dieselbe gerichtet.
Alle Berichte der Finanz-Direktionen binge-
gen, sie mögen das Rechnungs-Wesen, oder
andere mit dem Geschäfts-Kreise der Sektion
in Beziehung stehende Gegenstände betreffen,
sind, mit Ausnahme derjenigen Füälle, welche
unten C. 15. näher bezeichnet werden, nach
der allgemein vorgeschriebenen Ceurtoisie, an
Unsere allerhöchste Person, mie dem Beisaze:
„An das königliche geheime Fi-
nanz-Ministerium“
zu richten; und werden Unserm Finanz-Mini-
ster zur Ersffnung und Vertheilung vorzelegt.
Dieser läßt alsdann diejenigen Gegenstände,
welche von der Sektion zu bearbeiten sind,
nachdem sie in das Ministerial-Einlaufs-Pre-
tokoll eingetragen, und mit den nötbigen Vor-
akten verseben worden sind, an den Vorstand
der Sektion abgeben, welcher sie in das Sek-
tions-Einlaufs-Protokoll eintragen, und dem-
nadchst unter die Räthe, die sie bearbeiten sol-
len, vertbeilen läßt.
K. 10. Zur Berathung über die an die
Sektion gekommenen Gegenstände werden
in jeder Woche wenigst zwei Sizungen ge-
balten. Diesen wird der Finanz-Minister
selbst, wenn es die Wichtigkeit der Sachen
erfodert, beiwobnen, oder auch den Vorstand
und Referenten zu den Ministerial-Departe:
ments-Sizungen zieben.
§. 11. Iln der Minister bei den Sektions,
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Sizungen nicht zugegen, so haͤlt der Vorstand
die Umfrage, spricht den Beschluß nach der
Mehrheit der Stimmen aus, und sorgt fuͤr
dessen richtige Eintragung in das Protokoll.
G. 12. Sind die Gegenstände minderen Be-
langes, und betreffen sie Berichts-Abfode-
rungen, nähere Instruirungen der Sache,
einfache Anwendung bestehender Geseze und
Verordnungen, Inhäsio= und fonstige auf
die blosse Form des Geschäfts sich beziehende
Resolutionen, so bringen die Referenten,
in Aufschlags-Siegel: und tandbau-Gegen=
ständen, die Aufsäze der zu erlassenden Ent-
schliessungen schon in die Sizung mit, welche,
im Falle der Sektions= Genehmigung, mit
dem Expediatur des Vorstandes verseben,
und sodann unverzüglich expedirt werden.
§S. 13. Die Ausfertigung geschieht unter
nachstebender Aufschrife:
Aus Auftrag
des königlichen gebeimen Finanz-
Ministeriums.
Sie wird von dem Vorstande unterzeichnet,
von dem Sektions-Sekretär kontrasignirt, und
mit dem kleineren Siegel des Ministerial-De-
partements, welchem, zu näherer Bezeichnung
der expedirenden Stelle, die Buchstaben St. u.
D. S. beigefüge sind, versehen.
S. 14. Uebrigens wird die Ausfertigung
ohne Anrede und Eingang, in der dritten Her#-
son, im Befehls: Stile, oder im Siile der
Aufträge, je nachdem es die Beschaffenbeit
der Sache erfodert, an die Oberaufschlags-
und Siegel-Aemter und an die tandbau-In-
spektionen erlassen.