Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

  
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Bebörden, und die Vorstellungen der Par- 
tbeien unter der Ueberschrife: 
„An die Steuer' und Domänen= 
Sektion des königlichen gehei- 
men Finanz-Ministeriums“ 
unmittelbar an dieselbe gerichtet. 
Alle Berichte der Finanz-Direktionen binge- 
gen, sie mögen das Rechnungs-Wesen, oder 
andere mit dem Geschäfts-Kreise der Sektion 
in Beziehung stehende Gegenstände betreffen, 
sind, mit Ausnahme derjenigen Füälle, welche 
unten C. 15. näher bezeichnet werden, nach 
der allgemein vorgeschriebenen Ceurtoisie, an 
Unsere allerhöchste Person, mie dem Beisaze: 
„An das königliche geheime Fi- 
nanz-Ministerium“ 
zu richten; und werden Unserm Finanz-Mini- 
ster zur Ersffnung und Vertheilung vorzelegt. 
Dieser läßt alsdann diejenigen Gegenstände, 
welche von der Sektion zu bearbeiten sind, 
nachdem sie in das Ministerial-Einlaufs-Pre- 
tokoll eingetragen, und mit den nötbigen Vor- 
akten verseben worden sind, an den Vorstand 
der Sektion abgeben, welcher sie in das Sek- 
tions-Einlaufs-Protokoll eintragen, und dem- 
nadchst unter die Räthe, die sie bearbeiten sol- 
len, vertbeilen läßt. 
K. 10. Zur Berathung über die an die 
Sektion gekommenen Gegenstände werden 
in jeder Woche wenigst zwei Sizungen ge- 
balten. Diesen wird der Finanz-Minister 
selbst, wenn es die Wichtigkeit der Sachen 
erfodert, beiwobnen, oder auch den Vorstand 
und Referenten zu den Ministerial-Departe: 
ments-Sizungen zieben. 
§. 11. Iln der Minister bei den Sektions, 
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Sizungen nicht zugegen, so haͤlt der Vorstand 
die Umfrage, spricht den Beschluß nach der 
Mehrheit der Stimmen aus, und sorgt fuͤr 
dessen richtige Eintragung in das Protokoll. 
G. 12. Sind die Gegenstände minderen Be- 
langes, und betreffen sie Berichts-Abfode- 
rungen, nähere Instruirungen der Sache, 
einfache Anwendung bestehender Geseze und 
Verordnungen, Inhäsio= und fonstige auf 
die blosse Form des Geschäfts sich beziehende 
Resolutionen, so bringen die Referenten, 
in Aufschlags-Siegel: und tandbau-Gegen= 
ständen, die Aufsäze der zu erlassenden Ent- 
schliessungen schon in die Sizung mit, welche, 
im Falle der Sektions= Genehmigung, mit 
dem Expediatur des Vorstandes verseben, 
und sodann unverzüglich expedirt werden. 
§S. 13. Die Ausfertigung geschieht unter 
nachstebender Aufschrife: 
Aus Auftrag 
des königlichen gebeimen Finanz- 
Ministeriums. 
Sie wird von dem Vorstande unterzeichnet, 
von dem Sektions-Sekretär kontrasignirt, und 
mit dem kleineren Siegel des Ministerial-De- 
partements, welchem, zu näherer Bezeichnung 
der expedirenden Stelle, die Buchstaben St. u. 
D. S. beigefüge sind, versehen. 
S. 14. Uebrigens wird die Ausfertigung 
ohne Anrede und Eingang, in der dritten Her#- 
son, im Befehls: Stile, oder im Siile der 
Aufträge, je nachdem es die Beschaffenbeit 
der Sache erfodert, an die Oberaufschlags- 
und Siegel-Aemter und an die tandbau-In- 
spektionen erlassen.
	        
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