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Als Forstwirter zu Pfünds: den bisherigen
Waldhäcer Joseph Geeil.
Als Forstwärter im Stauzerkhale: Joseph
Martin Geiger, wohne zu Sterenzen.
Als Forstwärter im Petznauerthale, Peter
Zangerl, wohm zu Vsgl.
Zum Wald-Amte Male.
Als Waldmeister: den bisherigen Waldmei:
ster zu Prutz, Friedeich Freiherr von Bömelburg.
Als Forstwärter zu Schlenders: den bisherie
gen oberaͤmtlichen Holzmeister in Vintschgau,
Jehann Schmidinger.
Als Forstwärcer zu Glurus: den begutachteten
Anton Sybold.
Als Waldhürer in der Forstwärterei Glus
rus: Sebastlan Drändl, weohnt in Agnus,
für Agnus; — Ehristian Nebel,
wehnt in Nauders, für Nauders.
Zum Holzgarten in Innsbruck:
den bieherigen dortigen Holzrersilberer Sebastian
Köck. — Dem bei diesem Holzgarten
angestellten Thorikeher Georg Zehe
ter bleibt sein bisheriger Gehalt an Hotz-Bezug;
so wie dem Holzmesser Sebastian
Bargger das bisherige Messerlohn.
Alle diesem Personal ausgesorochenen Gehalte
sind vom 1. Juli l. J. an von Unserer
Salinen Kasse in Hall zu bezahlen,
und alles, was das Personal bisher von an:
deren Kassen bezog, soll zessicen.
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Wie bei der Saline zu Reichenhall und
Traunstein duͤrfen auch obigem Personal.
für seden Familien-Kopf 12 t. Salzes in
natura von Unserer Saline zu Hall abgegeben
werden.
Alle bisberigen Bezüge in Geld, Natu--ralien,
Schichten-Gelder, Diäten und Akzitenzien
aller Art Hören auf.
Den bisberigen Waldmeister zu tandeck,
teonhard von Buchenberg, sezen Wir,
wegen seines bohen Alters und immerwährender
Kränklichkeit, in die Rube.
Uebrigens verordnen Wie:
5) Niemand soll sich ermächtigen, in irgend
einer landesherrlichen Waldung, sie mag
reservirt, oder den Gemeinden zur Bebölzung
zugetheile sepn, noch in einer lebenoder
Privat: Waldung, ohne Vorwissen,
Genehmigung und Anweisung der becresfenden
Waldmeisterei und der Forst-Inspekrion
ein Holz zu schlagen. Die Waldmeister baben
über alle Holzschlags -Bewilligungen
und alle Holz-Abgaben, nach der verschiedenen
Eigenbeit der Waldungen, abgesonderte
Register zu führen.
6) Alle Bewilligungen zur Bauführung,
zur Kulrur eines Forestalgrundes, zu Wald-Nebenbenuzungen
zur Weidenschaft auf Waldgründen
rc. werden in Zukunft von Unserer
General= Administration der Salinen durch
das Salz;-Ober-Amt zu Hol gegeben.