Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Als  Forstwirter  zu  Pfünds:  den  bisherigen
Waldhäcer  Joseph  Geeil.

Als  Forstwärter  im  Stauzerkhale:  Joseph
Martin  Geiger,  wohne  zu  Sterenzen.
Als  Forstwärter  im  Petznauerthale,  Peter

Zangerl,  wohm  zu  Vsgl.
Zum  Wald-Amte  Male.

Als  Waldmeister:  den  bisherigen  Waldmei:
ster  zu  Prutz,  Friedeich  Freiherr  von  Bömelburg.


Als  Forstwärter  zu  Schlenders:  den  bisherie
gen  oberaͤmtlichen  Holzmeister  in  Vintschgau,
Jehann  Schmidinger.

Als  Forstwärcer  zu  Glurus:  den  begutachteten
  Anton  Sybold.

Als  Waldhürer  in  der  Forstwärterei  Glus
rus:  Sebastlan  Drändl,  weohnt  in  Agnus,
  für  Agnus;  —  Ehristian  Nebel,
wehnt  in  Nauders,  für  Nauders.
Zum  Holzgarten  in  Innsbruck:

den  bieherigen  dortigen  Holzrersilberer  Sebastian
  Köck.  —  Dem  bei  diesem  Holzgarten
  angestellten  Thorikeher  Georg  Zehe
ter  bleibt  sein  bisheriger  Gehalt  an  Hotz-Bezug;
  so  wie  dem  Holzmesser  Sebastian
Bargger  das  bisherige  Messerlohn.
Alle  diesem  Personal  ausgesorochenen  Gehalte

  sind  vom  1.  Juli  l.  J.  an  von  Unserer
  Salinen  Kasse  in  Hall  zu  bezahlen,
und  alles,  was  das  Personal  bisher  von  an:
deren  Kassen  bezog,  soll  zessicen.

 

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Wie  bei  der  Saline  zu  Reichenhall  und
Traunstein  duͤrfen  auch  obigem  Personal.
für  seden  Familien-Kopf  12  t.  Salzes  in
natura  von  Unserer  Saline  zu  Hall  abgegeben
  werden.

Alle  bisberigen  Bezüge  in  Geld,  Natu--ralien,
  Schichten-Gelder,  Diäten  und  Akzitenzien
  aller  Art  Hören  auf.

Den  bisberigen  Waldmeister  zu  tandeck,
teonhard  von  Buchenberg,  sezen  Wir,
wegen  seines  bohen  Alters  und  immerwährender
  Kränklichkeit,  in  die  Rube.

Uebrigens  verordnen  Wie:

5)  Niemand  soll  sich  ermächtigen,  in  irgend
einer  landesherrlichen  Waldung,  sie  mag
reservirt,  oder  den  Gemeinden  zur  Bebölzung
  zugetheile  sepn,  noch  in  einer  lebenoder
  Privat:  Waldung,  ohne  Vorwissen,
Genehmigung  und  Anweisung  der  becresfenden
  Waldmeisterei  und  der  Forst-Inspekrion
ein  Holz  zu  schlagen.  Die  Waldmeister  baben
  über  alle  Holzschlags  -Bewilligungen
und  alle  Holz-Abgaben,  nach  der  verschiedenen
  Eigenbeit  der  Waldungen,  abgesonderte
Register  zu  führen.

6)  Alle  Bewilligungen  zur  Bauführung,
zur  Kulrur  eines  Forestalgrundes,  zu  Wald-Nebenbenuzungen
  zur  Weidenschaft  auf  Waldgründen
  rc.  werden  in  Zukunft  von  Unserer
General=  Administration  der  Salinen  durch
das  Salz;-Ober-Amt  zu  Hol  gegeben.