Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Kron-Oberst-Postmeister der Reichs-Apfel 
uͤbergeben wird. 
G. 16. Der Kron--Oberst-Hofmeister hat 
bei allen grossen Feierlichkeiten die oberste 
Polizei in jenen Gebäuden zu besorgen, in 
welchen Wir Uns befinden. 
C. 17. Der Kron-Oberst-Kämerer führt 
die feierlichen Deputationen bei Uns ein, und 
bringt Unsere diesfallstgen Befehle an den 
Oberst-Zeremonienmeister. 
G. 18. Durch den Kron-Oberst-Marschall 
werden Wir Unsere Befehle über die öffent- 
lichen Feierlichkeiten ausser dem Bezirke 
Unserer Residenzen und Schlösser ertheilen. 
G. r0. Unserm Kron= Oberst-Postmeister 
übertragen Wir die Oberaufsicht bei feierlichen 
Zügen und Auffahrten. 
G. 20. Unsere Kronbeamten werden in der 
Ausübung dieser Attribute von Unsern ober- 
sten Hofbeamten unterstüzt, und in ihrer Ab- 
wesenheit von ihnen supplirt. 
G. 21. Den Kronbeamten werden eben die- 
selben Zivil= und Militär-Ehrenbezeugungen 
erwiesen, wie den dirigirenden Staats= und 
Konferenz-Ministern. 
G. 22. Das feierliche Kostume der Kron- 
beamten besteht in folgender Kleidung: 
Ein Kleid von dunkel-kornblauem Sammet, 
oder Seidenzeug, auf allen Näthen mit einer 
reichen Goldstickerei beseze, mit weissem Unter- 
futter und goldenen Knöpfen. Weisse Bein- 
kleider und Weste mit Gold gestickt; weisse 
Struͤmpfe und Schuhe, goldener Degen. 
Ein Mantel von ponceaurothem Sammet, 
oder Seide, mit der nämlichen Goldstickerei wie 
das Kleid, und in gleicher Länge mit Hermelin 
gefürtert. 
Eine Halskrause von Spizen; der Hut 
vorne aufgeschlagen, mit drei weissen und 
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zwei blauen Schwungfedern, oben an der 
Hurschlinge mit der National-Kokarde. 
München den 28. Juli 1808. 
Max Joseph. 
Erbr. v. Montgelas. Gr. Morawistzkv. Frhr. v. Hompesch. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Orgaulsation der allgemeinen und besonderen 
Stiftungs-Administrationen des Kbnigreichs 
betreffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben, in Uebereinstimmung mit den 
organischen Beschlüssen über die Territorial- 
Eintheilung Unsers Königreichs, vom 2zr. 
Juni 1308, den Distrikten und Sca- 
tionen der dusseren allgemeinen und 
besonderen Stiftungs-Administra- 
tionen gleichfalls eine neue, mit dem #1. 
Oktober gos in Vollzug übergehende 
Eintheilung, und zwar dergestalt gege- 
ben, daß die Stationen eines Administra- 
tions-Distriktes immer inner dem näm- 
lichen Kreise zu stehen kommen, inner 
welchem der Siz des Distriktes gelegen ist. 
Wir haben diese Eintheilung der 
Administrationen, und die Nomination 
der Administratoren so zu bestimmen aller- 
gnädigst geruht, wie sie in dem nachfolgenden 
Aktivitäts-Etat enthalten sind, welcher 
nunmehr durch das allgemeine Regierungs- 
blatt öffentlich bekannt gemacht wird. 
München den 1a. September 1308, 
Marx Joseph. 
Freiherr von Monegelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
von Krempelhuber.
	        
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