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Kron-Oberst-Postmeister der Reichs-Apfel
uͤbergeben wird.
G. 16. Der Kron--Oberst-Hofmeister hat
bei allen grossen Feierlichkeiten die oberste
Polizei in jenen Gebäuden zu besorgen, in
welchen Wir Uns befinden.
C. 17. Der Kron-Oberst-Kämerer führt
die feierlichen Deputationen bei Uns ein, und
bringt Unsere diesfallstgen Befehle an den
Oberst-Zeremonienmeister.
G. 18. Durch den Kron-Oberst-Marschall
werden Wir Unsere Befehle über die öffent-
lichen Feierlichkeiten ausser dem Bezirke
Unserer Residenzen und Schlösser ertheilen.
G. r0. Unserm Kron= Oberst-Postmeister
übertragen Wir die Oberaufsicht bei feierlichen
Zügen und Auffahrten.
G. 20. Unsere Kronbeamten werden in der
Ausübung dieser Attribute von Unsern ober-
sten Hofbeamten unterstüzt, und in ihrer Ab-
wesenheit von ihnen supplirt.
G. 21. Den Kronbeamten werden eben die-
selben Zivil= und Militär-Ehrenbezeugungen
erwiesen, wie den dirigirenden Staats= und
Konferenz-Ministern.
G. 22. Das feierliche Kostume der Kron-
beamten besteht in folgender Kleidung:
Ein Kleid von dunkel-kornblauem Sammet,
oder Seidenzeug, auf allen Näthen mit einer
reichen Goldstickerei beseze, mit weissem Unter-
futter und goldenen Knöpfen. Weisse Bein-
kleider und Weste mit Gold gestickt; weisse
Struͤmpfe und Schuhe, goldener Degen.
Ein Mantel von ponceaurothem Sammet,
oder Seide, mit der nämlichen Goldstickerei wie
das Kleid, und in gleicher Länge mit Hermelin
gefürtert.
Eine Halskrause von Spizen; der Hut
vorne aufgeschlagen, mit drei weissen und
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zwei blauen Schwungfedern, oben an der
Hurschlinge mit der National-Kokarde.
München den 28. Juli 1808.
Max Joseph.
Erbr. v. Montgelas. Gr. Morawistzkv. Frhr. v. Hompesch.
Bekanntmachungen.
(Die Orgaulsation der allgemeinen und besonderen
Stiftungs-Administrationen des Kbnigreichs
betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben, in Uebereinstimmung mit den
organischen Beschlüssen über die Territorial-
Eintheilung Unsers Königreichs, vom 2zr.
Juni 1308, den Distrikten und Sca-
tionen der dusseren allgemeinen und
besonderen Stiftungs-Administra-
tionen gleichfalls eine neue, mit dem #1.
Oktober gos in Vollzug übergehende
Eintheilung, und zwar dergestalt gege-
ben, daß die Stationen eines Administra-
tions-Distriktes immer inner dem näm-
lichen Kreise zu stehen kommen, inner
welchem der Siz des Distriktes gelegen ist.
Wir haben diese Eintheilung der
Administrationen, und die Nomination
der Administratoren so zu bestimmen aller-
gnädigst geruht, wie sie in dem nachfolgenden
Aktivitäts-Etat enthalten sind, welcher
nunmehr durch das allgemeine Regierungs-
blatt öffentlich bekannt gemacht wird.
München den 1a. September 1308,
Marx Joseph.
Freiherr von Monegelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
von Krempelhuber.