Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches 
2143 
Regierung #sblat t. 
  
IIV. Stück. München, Mit:woch den al. September 1308. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Aufhebung des Johanniter: Ordens be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
J. der Erwaͤgung, daß auf der einen 
Seite der Johanniter-Orden mie der Auf- 
lösung, welche er durch die Ereignisse der 
Zeit in seinen wesentlichsten innern und duf 
sern Beziehungen erlitten, zugleich den eigen- 
tbümlichen Zweck seines Fortbestandes ver- 
loren hat, und daß auf der andern „Seite die 
Erbaltungemittel worauf derselbe in Unsern 
Scaaten gegründet war, ebeils von den Be- 
duͤtfnissen des oͤffentlichen Unterrichts, zu 
dessen Befoͤrderung sie schon urspruͤnglich 
verwendet wurden, theils von andern wich- 
tigen Staatszwecken und Anotdnungen in 
dringenden Anspruch genommen werden, ha- 
ben Wir beschlossen, nach dem vorausge- 
gangenen Beispiele mehrerer Staaten, den 
genannten Orden in Unserm Reiche aufzu- 
beben, und das gesamte Vermägen des- 
selben dergestalt einzuziehen, daß sedoch den 
jezigen Mitgliedern und Genossen des Or- 
deus der Betrag ihres bioherigen Bezuges 
hesichert bleiben, und dabei zur Sicherstel- 
lung der Zwecke, wozu jenes Gesamtver- 
moͤgen künftig besiimmt ist, dasselbe niche 
allein unverdussert erhalten, sondern auch 
von dem übrigen Staatsvermögen abgeson= 
dert, und als für sich bestehend, behandelr 
werden soll. 6 
Zu diesem Ende verordnen Wir, wie 
folgt: 
I. Der Johanniter-Orden wird in Unserm 
Reiche biemit aufgeboben, und darin über- 
all von seinem gesamten Vermögen, jenes 
des Großpriorats nicht ausgeschlossen, in 
Unserm Nanten Besißz ergriffen. 
II. Alle Vorräthe, Kassen, Archlve und 
Registraturen werden daber sogleich unter 
Siegel, und die Beamten in Unsere Pfllcht 
genommen. Alle bewegliche oder unbeweg- 
liche Habe wird getreulich beschrieben, oder 
wenn eine Beschreibung davon bereits vor- 
banden ist, diese nach dem gegenwärtigen 
Zustande berichtigt. , 
III. Die Kasse des Provinzialkapitels, 
und des Großpriorats wird nach vorgenom- 
menen förmlichen Umsturze sogleich an Un- 
sere Central= Staatskasse übergeben, und 
von dieser nach den unten folgenden nähern 
Bestimmungen abgesondert geführt. 
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