Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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IV. Die Verwaltung der Großpriorats— 
und Kommende-Bestzungen kann den biezu 
aufgestellten Ordensbeamten einstweilen über- 
lassen werden; oder, wenn ihre anderwei- 
tige Anstellung, und andere besondere Grün- 
de dieses nicht wohl ferner gestacten sollten, 
wird sie zwar den einschlägigen Rentämtern, 
jedoch zur abgesonderten Verrechnung über- 
tragen. 
V. Die auf gedachten Besszungen, und 
den dabei befindlichen Unterthanen von den 
Inbabern der Güter ausgeübte Gerichrs- 
barkeit und Polizeigewalt geht an das ein- 
schlägige tandgericht über. 
VI. Auch werden die auf Pfarreien und 
Benefizzien von dem Orden, dem Großprio= 
rate, oder den Kommandeurs bicher aus- 
geübten Rechte der Prdsentation, Installa- 
tion, Versieglung und Verhandlung der 
geistlichen Verlassenschaften, Unsern für die- 
se Gegenstände verordneten Behörden vorbe- 
balten. 
VII. Die Gesamtbeit dieser eingezoge- 
nen Güter wird, um den Zweck ibrer künf- 
tigen Bestimmung zu sichern, wie oben be- 
reits erklärt ist, unverdussert erhalten, und 
mit dem übrigen Staatsvermögen nicht ver- 
mischt. 
VIII. Die Bepfründeten des Ordens wer- 
den für den Encgang ihrer Kommende-Gefälle 
auf tebensdauer durch Penssonen entschädige, 
welche dem Betrage ihres gegenwärtigen 
Bezuges gleichkommen. 
IX. Die Quantitäc dieses Bezuges wird 
durch vorschriftmässige Fassionen, nach Ab- 
zug der auf dem Bezuge haftenden tasten, 
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und der ihn treffenden Steuern, in Ueber- 
einstimmung mit Unsern Entschliessungen 
vom 20. Jaͤnner 1807 und 2. August ge- 
dachten Jahres bestimmt. 
X. Die Bepfründeten treten mit dem 
1. Oktober d. J. als dem Anfange des 
Etatsjahres 1go#s in den Genuß ihrer Pen- 
sionen. Bis dahin verbleiben ihnen die, 
einem Nutzniesser nach vollständig berge- 
stellten kundus instructus rechtlich zuständi- 
gen Gefällsbetrége, Vorräthe und Aus- 
stände. 
XlI. Die noch nicht bepfründeten Nitter, 
die Konventualpriester und übrigen Pensie= 
nisten behalten die bisber bezogenen rechtlich 
erlansten Geldpensionen und Unterstuzun- 
gen. 
XII. Auf gleiche Art wird es mit den 
etwanech vorhandenen pensionirten Exrjesuiten 
gebalten. 
XlII. Die bepfründeten Ritter und geist- 
lichen Kommandeurs rücken in Gemäßbeit 
der Statuten, und der Stiftung von 1700 
bei Erledigungsfällen in die hoͤhern Pen- 
sionen als Surrogate der bessern Komman= 
derien, nach. 
XIV. Eben so treten die jezt vorbande- 
nen Ritter und Konventualpriester, welche 
noch keine Präbende besizen, bei Erledi- 
gungsfällen der Ordnung nach in die Kom- 
mende-Pensionen ein, und rücken darin auf 
gleiche Art vor. 
XV. Sämtliche Mitglieder und Ebren- 
kreuze des aufgehobenen Johanniter, Ordens 
in Unserm Reiche behalten das Befugniß, 
das Zeichen desselben lebenslänglich zu tragen.
	        
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