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IV. Die Verwaltung der Großpriorats—
und Kommende-Bestzungen kann den biezu
aufgestellten Ordensbeamten einstweilen über-
lassen werden; oder, wenn ihre anderwei-
tige Anstellung, und andere besondere Grün-
de dieses nicht wohl ferner gestacten sollten,
wird sie zwar den einschlägigen Rentämtern,
jedoch zur abgesonderten Verrechnung über-
tragen.
V. Die auf gedachten Besszungen, und
den dabei befindlichen Unterthanen von den
Inbabern der Güter ausgeübte Gerichrs-
barkeit und Polizeigewalt geht an das ein-
schlägige tandgericht über.
VI. Auch werden die auf Pfarreien und
Benefizzien von dem Orden, dem Großprio=
rate, oder den Kommandeurs bicher aus-
geübten Rechte der Prdsentation, Installa-
tion, Versieglung und Verhandlung der
geistlichen Verlassenschaften, Unsern für die-
se Gegenstände verordneten Behörden vorbe-
balten.
VII. Die Gesamtbeit dieser eingezoge-
nen Güter wird, um den Zweck ibrer künf-
tigen Bestimmung zu sichern, wie oben be-
reits erklärt ist, unverdussert erhalten, und
mit dem übrigen Staatsvermögen nicht ver-
mischt.
VIII. Die Bepfründeten des Ordens wer-
den für den Encgang ihrer Kommende-Gefälle
auf tebensdauer durch Penssonen entschädige,
welche dem Betrage ihres gegenwärtigen
Bezuges gleichkommen.
IX. Die Quantitäc dieses Bezuges wird
durch vorschriftmässige Fassionen, nach Ab-
zug der auf dem Bezuge haftenden tasten,
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und der ihn treffenden Steuern, in Ueber-
einstimmung mit Unsern Entschliessungen
vom 20. Jaͤnner 1807 und 2. August ge-
dachten Jahres bestimmt.
X. Die Bepfründeten treten mit dem
1. Oktober d. J. als dem Anfange des
Etatsjahres 1go#s in den Genuß ihrer Pen-
sionen. Bis dahin verbleiben ihnen die,
einem Nutzniesser nach vollständig berge-
stellten kundus instructus rechtlich zuständi-
gen Gefällsbetrége, Vorräthe und Aus-
stände.
XlI. Die noch nicht bepfründeten Nitter,
die Konventualpriester und übrigen Pensie=
nisten behalten die bisber bezogenen rechtlich
erlansten Geldpensionen und Unterstuzun-
gen.
XII. Auf gleiche Art wird es mit den
etwanech vorhandenen pensionirten Exrjesuiten
gebalten.
XlII. Die bepfründeten Ritter und geist-
lichen Kommandeurs rücken in Gemäßbeit
der Statuten, und der Stiftung von 1700
bei Erledigungsfällen in die hoͤhern Pen-
sionen als Surrogate der bessern Komman=
derien, nach.
XIV. Eben so treten die jezt vorbande-
nen Ritter und Konventualpriester, welche
noch keine Präbende besizen, bei Erledi-
gungsfällen der Ordnung nach in die Kom-
mende-Pensionen ein, und rücken darin auf
gleiche Art vor.
XV. Sämtliche Mitglieder und Ebren-
kreuze des aufgehobenen Johanniter, Ordens
in Unserm Reiche behalten das Befugniß,
das Zeichen desselben lebenslänglich zu tragen.