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XVI. In Folge der wirklichen Aufbe-
bung des Ordens erklären Wir ferner, daß
sämtlichen Ordensgenossen die volle Eigen-
tbumsfäbigkeit, mithin auch das Recht zu
erben, und an andere zu vererben, nach In-
balt Unserer Verordnung vom 17. Novem-
ber 1803 zusteben soll.
XVII. Die wirklichen Priester, oder in
böbern Weiben stehenden Ordenskandidaten,
so wie alle, welche zum geistlichen Stande
aspiriren, sind durch vorstebenden Absaz
nur von den Beschrankungen in Absiche auf
den bürgerlichen Stand befreit; nicht aber
von der Verbindlichkeit, den Driesterstand
beizubehalten oder anzutreten, so fern sie
auf die Kommende-Pensionen Anspruch ma-
chen wollen.
XVIII. Die Entschädigung Unseres zweit-
gebornen Prinzen Karl Theodor, als Groß-
priors des aufgebobenen Ordens, bebalten
Wir Uns vor, mit angemessener Rücksicht
auf die dabei in Erwägung zu ziebenden
besondern Verhältnisse und Hausgesetze n
ber zu bestimmen.
XIX. Die Ordensbeamten werden nach
der Verordnung über die Verhältnisse der
Staatediener vom 1. Jänner 1gos, und
nach den Bestimmungen der Konstitution
Tit. III. H. 7. behandelt, wobei ihnen die
Verbindlichkeit bleibt, sich zu den Guts-
verwaltungen oder zu andern Staatsdiensten
gebrauchen zu lassen.
XX. Die aus dem Vermögen des auf-
gebobenen Johanniter-Ordens hervorgebenden
Gesülle werden an Unsere Central-Staats=
kasse eingesender, und Unser gebeimes Fi-
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nanz-Ministerium wird über ibre Verwal-
tung und Berechnung die erfoderlichen be-
sonderen Verfügungen treffen.
XXI. Die Pensionen der Bepfründeten
bleiben auf den Kommenden, und dem ge-
samten eingezogenen Vermögen des Ordens
versichert; und wenn der Fall der Verwen-
dung dieser Güter zu den Zwecken eintrier,
deren Bestimmung bier unten folgen wird,
so gebe diese Versicherung auf die gesam-
ten Staats, Einnahmen dergestalt über, daß
besagte Pensionen zu jeder Zeit vorzüglich
entweder bei Unserer Central= Staatskasse,
oder bei der dem Pensionirten zunächst gele-
genen, dazu geeigneten Rezeptur in vier--
tel-Jahreszielen entrichtet werden sollen.
XXII. Sollten durch zufällige Ereignisse,
z. B. niedrige Getreidpreise, Hagelbesch-
digungen, u. s. w. die Renten der Kom-
menderien, und des uͤbrigen Ordensvermoͤ-
gens, den festgesetzten Pensionen der Titu-
laren nicht gleich kommen; so wird, wenn
sie leztere aus jenen Renten bezieben, das
Feblende ihnen immer aus der Staatskasse
ersetzt werden. I
XXIII. Die Bepfründeten bleiben in
dem Fortgenusse ibrer bisherigen Wohnung,
in so fern ihre Verwendung nicht zu andern
Staatszwecken erfodert wird. In diesem
Falle wird auf eine billige Entschädigung
dafür Rücksicht genommen werden.
XXIV. Ausser oben bemerkten Entschaͤ-
digungspensionen bat keine andere Abgabe
an die Kommandeur-Ritter und Konven-
kualpriester, oder Ordens-Pensionisten künftig
mehr Statt. Alle sogenannte Rezeptions=
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