Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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XVI. In Folge der wirklichen Aufbe- 
bung des Ordens erklären Wir ferner, daß 
sämtlichen Ordensgenossen die volle Eigen- 
tbumsfäbigkeit, mithin auch das Recht zu 
erben, und an andere zu vererben, nach In- 
balt Unserer Verordnung vom 17. Novem- 
ber 1803 zusteben soll. 
XVII. Die wirklichen Priester, oder in 
böbern Weiben stehenden Ordenskandidaten, 
so wie alle, welche zum geistlichen Stande 
aspiriren, sind durch vorstebenden Absaz 
nur von den Beschrankungen in Absiche auf 
den bürgerlichen Stand befreit; nicht aber 
von der Verbindlichkeit, den Driesterstand 
beizubehalten oder anzutreten, so fern sie 
auf die Kommende-Pensionen Anspruch ma- 
chen wollen. 
XVIII. Die Entschädigung Unseres zweit- 
gebornen Prinzen Karl Theodor, als Groß- 
priors des aufgebobenen Ordens, bebalten 
Wir Uns vor, mit angemessener Rücksicht 
auf die dabei in Erwägung zu ziebenden 
besondern Verhältnisse und Hausgesetze n 
ber zu bestimmen. 
XIX. Die Ordensbeamten werden nach 
der Verordnung über die Verhältnisse der 
Staatediener vom 1. Jänner 1gos, und 
nach den Bestimmungen der Konstitution 
Tit. III. H. 7. behandelt, wobei ihnen die 
Verbindlichkeit bleibt, sich zu den Guts- 
verwaltungen oder zu andern Staatsdiensten 
gebrauchen zu lassen. 
XX. Die aus dem Vermögen des auf- 
gebobenen Johanniter-Ordens hervorgebenden 
Gesülle werden an Unsere Central-Staats= 
kasse eingesender, und Unser gebeimes Fi- 
2102 
nanz-Ministerium wird über ibre Verwal- 
tung und Berechnung die erfoderlichen be- 
sonderen Verfügungen treffen. 
XXI. Die Pensionen der Bepfründeten 
bleiben auf den Kommenden, und dem ge- 
samten eingezogenen Vermögen des Ordens 
versichert; und wenn der Fall der Verwen- 
dung dieser Güter zu den Zwecken eintrier, 
deren Bestimmung bier unten folgen wird, 
so gebe diese Versicherung auf die gesam- 
ten Staats, Einnahmen dergestalt über, daß 
besagte Pensionen zu jeder Zeit vorzüglich 
entweder bei Unserer Central= Staatskasse, 
oder bei der dem Pensionirten zunächst gele- 
genen, dazu geeigneten Rezeptur in vier-- 
tel-Jahreszielen entrichtet werden sollen. 
XXII. Sollten durch zufällige Ereignisse, 
z. B. niedrige Getreidpreise, Hagelbesch- 
digungen, u. s. w. die Renten der Kom- 
menderien, und des uͤbrigen Ordensvermoͤ- 
gens, den festgesetzten Pensionen der Titu- 
laren nicht gleich kommen; so wird, wenn 
sie leztere aus jenen Renten bezieben, das 
Feblende ihnen immer aus der Staatskasse 
ersetzt werden. I 
XXIII. Die Bepfründeten bleiben in 
dem Fortgenusse ibrer bisherigen Wohnung, 
in so fern ihre Verwendung nicht zu andern 
Staatszwecken erfodert wird. In diesem 
Falle wird auf eine billige Entschädigung 
dafür Rücksicht genommen werden. 
XXIV. Ausser oben bemerkten Entschaͤ- 
digungspensionen bat keine andere Abgabe 
an die Kommandeur-Ritter und Konven- 
kualpriester, oder Ordens-Pensionisten künftig 
mehr Statt. Alle sogenannte Rezeptions= 
142“
	        
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