Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Gebübren, Responsionen, Mortuarlen, Va- 
kanzgelder u. s. w. so wie alle Reichnisse 
an die gemeine Ordens-Schazkammer, bö- 
ren gänzlich auf. 
XXV. Das gesamte Vermögen des 
Johanniter-Ordens wird zur künftigen Dora- 
tion der Baierischen Bisthümer und ihrer 
Kapitel bestimmt, und was bievon an Gü- 
tern und Renten übrig bleibt, wird der 
Verbesserung des Schulfondes gewidmet. 
XXVI. Die Ueberschüsse, welche sich bis 
zum Vollzuge erwähnter Dotation der Bis= 
tbümer und ihrer Kapitel, nach Bezahlung 
der Pensionen und übrigen lasten, an der 
Reme des gesamten Ordens: Vermögens 
durch eintretende Verminderungen der Aus- 
gabe, oder Vermehrungen der Einnahme 
ergeben, sollen dem Schulfonde als ausser- 
ordentliche Unterstüzung zugewendet werden. 
XXVII. Die vollständigen Konspekte 
über den Wertb der Johannitergüter sollen 
nach den Formularen, welche dem Kloster- 
Aufbebungs-Kommissarien mitgetbeilt wur- 
den, sobald als möglich hergestellt, und 
an die Kreis-Finanz-Direktionen, von die- 
sen aber an Unser Finanz-Ministerium ein- 
gesendet werden, welches einen General- 
Vermögens: Einnahms= und Ausgabs-Kon= 
spekt Hiernach entwerfen lassen, und Un- 
serm Ministerium des Innern ein Eremplar 
davon mittheilen wird. 
XXVIII. Uebrigens haben Unsere, bei 
diesen Gütern eintretende Administrationen 
vorzüglich darauf Bedacht zu nehmen, daß 
die ihnen anvertrauten Verwaltungs-Ge- 
genstände nicht bloß bei ihrem jezigen Er- 
  
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trage erhalten werden, sendern sich auch 
derselbe zur vollständigen Erreichung des 
wichtigen Zweckes, den Wir Uns bei die- 
ser Maßregel vorgesetzt Haben, so viel mög- 
lich vermehrt werde. 
Wenn Wir durch gegenwärtige Verord- 
nung von höbern Staatszwecken und der 
veränderten tage der Verbältnisse und Um- 
stände bewogen, auch in Unsern Staaten 
das so lange mit Anszeichnung bestandene, 
durch seine frühere Geschichte ehrwürdige 
Institut des Johanniter-Ordens ausgeboben 
baben, so überlassen Wir Uns dabei der 
Ueberzeugung, daß die bisherigen Mieglie= 
der und Genossen desselben in obigen sie 
betreffenden Verfügungen nicht allein jede 
versönliche Billigkeits, Rücksicht gegen sie 
sergfältig wahrgenommen, sondern auch dar- 
in den Beweis des fortdaurenden Woll- 
wollens und der Gnade finden werden, wo- 
mit Wir ihnen zugethan bleiben. 
München den 8. September 180#8. 
Max Joseph. 
Frhr. v. Montgelas. Frhr. v. Hompesch. 
G. Geiger. 
(Die Organisation des topegraphischen Bu##n 
betressend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Wir haben durch Unser organisches Edikt 
über die Bildung der Sektion des auswärti- 
gen Ministerial-Departemente in Lehen- und 
Hobeits-Sachen, zugleich dieser Sektion die 
besondere Aufsicht über alle Plan= und land- 
Karten= Sammlungen übergeben. çl 
Damit aber jene Ausfsicht desto vollständi- 
ger und zweckmässiger besorgt, und nach dem 
 
	        
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