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Gebübren, Responsionen, Mortuarlen, Va-
kanzgelder u. s. w. so wie alle Reichnisse
an die gemeine Ordens-Schazkammer, bö-
ren gänzlich auf.
XXV. Das gesamte Vermögen des
Johanniter-Ordens wird zur künftigen Dora-
tion der Baierischen Bisthümer und ihrer
Kapitel bestimmt, und was bievon an Gü-
tern und Renten übrig bleibt, wird der
Verbesserung des Schulfondes gewidmet.
XXVI. Die Ueberschüsse, welche sich bis
zum Vollzuge erwähnter Dotation der Bis=
tbümer und ihrer Kapitel, nach Bezahlung
der Pensionen und übrigen lasten, an der
Reme des gesamten Ordens: Vermögens
durch eintretende Verminderungen der Aus-
gabe, oder Vermehrungen der Einnahme
ergeben, sollen dem Schulfonde als ausser-
ordentliche Unterstüzung zugewendet werden.
XXVII. Die vollständigen Konspekte
über den Wertb der Johannitergüter sollen
nach den Formularen, welche dem Kloster-
Aufbebungs-Kommissarien mitgetbeilt wur-
den, sobald als möglich hergestellt, und
an die Kreis-Finanz-Direktionen, von die-
sen aber an Unser Finanz-Ministerium ein-
gesendet werden, welches einen General-
Vermögens: Einnahms= und Ausgabs-Kon=
spekt Hiernach entwerfen lassen, und Un-
serm Ministerium des Innern ein Eremplar
davon mittheilen wird.
XXVIII. Uebrigens haben Unsere, bei
diesen Gütern eintretende Administrationen
vorzüglich darauf Bedacht zu nehmen, daß
die ihnen anvertrauten Verwaltungs-Ge-
genstände nicht bloß bei ihrem jezigen Er-
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trage erhalten werden, sendern sich auch
derselbe zur vollständigen Erreichung des
wichtigen Zweckes, den Wir Uns bei die-
ser Maßregel vorgesetzt Haben, so viel mög-
lich vermehrt werde.
Wenn Wir durch gegenwärtige Verord-
nung von höbern Staatszwecken und der
veränderten tage der Verbältnisse und Um-
stände bewogen, auch in Unsern Staaten
das so lange mit Anszeichnung bestandene,
durch seine frühere Geschichte ehrwürdige
Institut des Johanniter-Ordens ausgeboben
baben, so überlassen Wir Uns dabei der
Ueberzeugung, daß die bisherigen Mieglie=
der und Genossen desselben in obigen sie
betreffenden Verfügungen nicht allein jede
versönliche Billigkeits, Rücksicht gegen sie
sergfältig wahrgenommen, sondern auch dar-
in den Beweis des fortdaurenden Woll-
wollens und der Gnade finden werden, wo-
mit Wir ihnen zugethan bleiben.
München den 8. September 180#8.
Max Joseph.
Frhr. v. Montgelas. Frhr. v. Hompesch.
G. Geiger.
(Die Organisation des topegraphischen Bu##n
betressend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wir haben durch Unser organisches Edikt
über die Bildung der Sektion des auswärti-
gen Ministerial-Departemente in Lehen- und
Hobeits-Sachen, zugleich dieser Sektion die
besondere Aufsicht über alle Plan= und land-
Karten= Sammlungen übergeben. çl
Damit aber jene Ausfsicht desto vollständi-
ger und zweckmässiger besorgt, und nach dem