Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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beurigen drei Uebungslagern, und ihre übri- 
gen dortigen extraordinären Bedürfnisse 
ganz allein jenen kleinen Distrikten, worin 
die tager stehen, zur Last fallen sollten, 
und da Wir deswegen den Konkurrenten 
und tieferanten die baare Bezahlung aus 
einer ertraoe dinären Umlage im ganzen Reir 
che zugesicheit baben, so bestimmen Wir 
diese extraordindre Umlage in folgender AMrt. 
1. Sie soll in Unserm ganzen Rriche überall 
und allgemein gleichheitlich ohne Ausnahm 
eines Standes oder einer Derson erhoben 
werden. 
. Ihr Maßstab soll in der Hälfte desjeni- 
gen besteben, was im November des Jah- 
res 1806 als ertraordinäre Kriegsauflage 
ausgeschrieben wurde. Die schen vorher 
in der gemeinen tandsteuer liegenden Gü- 
ter haben also die Hälfte dessen zu ent- 
richten, was sie im Jahre 1800 zur ertia- 
ordindren Kriegsauflage beizut. agen hat- 
ten. Die ebemals befceiten, oder nur 
Unverhältnitmässig und willkübrlich be- 
steuert gewesenen Güter aber haben ein 
Achtel Perzene, das ist 74 Kreuzer 
von jedem Hhunderr Gulden des Verms- 
Zeus-Werths zu bezahlen. 
3. Das lezterwähnte ein Achtel Perzene 
wird bei denjenigen, welche für das beu- 
rige momentane Steuer-Provisorium ihre 
verbesserten Fassionen bereits übergeben 
baben, nach diesen neuen Fassionen, bei 
deujenigen aber, welche mit diesen neuen 
Fassionen noch im Rückstande sind, nach 
den, für die Kriegs-Auflage des Jabres. 
1805 zum Giunde gelegten Fassonen be- 
kechner. 
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4. Da die ehemals allgemein dezimablen 
Grundguͤter der Kirchen, der Stiftungen 
und des Klerus bereits uuter den Fassio- 
nen der Grundstener begriffen sind, und 
mit 7 p. Zent belegt werden müssen, so 
soll die gegenwärtige Umlage weder eine 
Dezimations-noch eine Kapitalien-Steuer- 
Tantieme einschliessen. 
Sie soll im Anfange Okktobers eingebracht, 
und nicht mehr an die bisherigen Provi= 
sions-Kassen, sondern an die neuen Kreis- 
Kassen eingesendet werden. 
Die tieferungsscheine der 3 Uebungs-La- 
ger, wenn sie in gehöriger Form ausge- 
sertiget sind, werden bei der Entrichtung 
bieser Umlage statt baar Geld angenom- 
men, und diesenigen, welche nicht schon 
auf solche Art statt baar Geld eingereiche 
werden, werden von Unfrer Zentral-Staats= 
Kasse auf die Einflüsse dieser Umlage bei 
verschiedenen Kreis-Kassen angewiesen. 
Unsere neuen Kreis-Finanz-Direktionen 
haben vor der Hand alle nothwendigen Da- 
ten aus dem Vorgange des Jahres r06 zu 
sammeln, um mit dem Eintritte des Monats 
Oktober zur Embebung dieser ertraordinären 
Umlage schreiten zu können. Wir lassen da- 
ber diese Unsre Verordnung zur Wissenschaft 
aller Sreuerpflichtigen, und damit sich die 
Rentämter und Steuei-Rezepruren zur Ein- 
bringung vorläusig gefaßt machen können, 
durch das allgemeine Regierungsblatt be- 
kann machen. 
Mäünchen den 15. September 18908. 
Max Joseph. 
Frciherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhöchsien Befehl- 
G. Geiger. 
S□C
	        
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