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beurigen drei Uebungslagern, und ihre übri-
gen dortigen extraordinären Bedürfnisse
ganz allein jenen kleinen Distrikten, worin
die tager stehen, zur Last fallen sollten,
und da Wir deswegen den Konkurrenten
und tieferanten die baare Bezahlung aus
einer ertraoe dinären Umlage im ganzen Reir
che zugesicheit baben, so bestimmen Wir
diese extraordindre Umlage in folgender AMrt.
1. Sie soll in Unserm ganzen Rriche überall
und allgemein gleichheitlich ohne Ausnahm
eines Standes oder einer Derson erhoben
werden.
. Ihr Maßstab soll in der Hälfte desjeni-
gen besteben, was im November des Jah-
res 1806 als ertraordinäre Kriegsauflage
ausgeschrieben wurde. Die schen vorher
in der gemeinen tandsteuer liegenden Gü-
ter haben also die Hälfte dessen zu ent-
richten, was sie im Jahre 1800 zur ertia-
ordindren Kriegsauflage beizut. agen hat-
ten. Die ebemals befceiten, oder nur
Unverhältnitmässig und willkübrlich be-
steuert gewesenen Güter aber haben ein
Achtel Perzene, das ist 74 Kreuzer
von jedem Hhunderr Gulden des Verms-
Zeus-Werths zu bezahlen.
3. Das lezterwähnte ein Achtel Perzene
wird bei denjenigen, welche für das beu-
rige momentane Steuer-Provisorium ihre
verbesserten Fassionen bereits übergeben
baben, nach diesen neuen Fassionen, bei
deujenigen aber, welche mit diesen neuen
Fassionen noch im Rückstande sind, nach
den, für die Kriegs-Auflage des Jabres.
1805 zum Giunde gelegten Fassonen be-
kechner.
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4. Da die ehemals allgemein dezimablen
Grundguͤter der Kirchen, der Stiftungen
und des Klerus bereits uuter den Fassio-
nen der Grundstener begriffen sind, und
mit 7 p. Zent belegt werden müssen, so
soll die gegenwärtige Umlage weder eine
Dezimations-noch eine Kapitalien-Steuer-
Tantieme einschliessen.
Sie soll im Anfange Okktobers eingebracht,
und nicht mehr an die bisherigen Provi=
sions-Kassen, sondern an die neuen Kreis-
Kassen eingesendet werden.
Die tieferungsscheine der 3 Uebungs-La-
ger, wenn sie in gehöriger Form ausge-
sertiget sind, werden bei der Entrichtung
bieser Umlage statt baar Geld angenom-
men, und diesenigen, welche nicht schon
auf solche Art statt baar Geld eingereiche
werden, werden von Unfrer Zentral-Staats=
Kasse auf die Einflüsse dieser Umlage bei
verschiedenen Kreis-Kassen angewiesen.
Unsere neuen Kreis-Finanz-Direktionen
haben vor der Hand alle nothwendigen Da-
ten aus dem Vorgange des Jahres r06 zu
sammeln, um mit dem Eintritte des Monats
Oktober zur Embebung dieser ertraordinären
Umlage schreiten zu können. Wir lassen da-
ber diese Unsre Verordnung zur Wissenschaft
aller Sreuerpflichtigen, und damit sich die
Rentämter und Steuei-Rezepruren zur Ein-
bringung vorläusig gefaßt machen können,
durch das allgemeine Regierungsblatt be-
kann machen.
Mäünchen den 15. September 18908.
Max Joseph.
Frciherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhöchsien Befehl-
G. Geiger.
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