Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich= Baierisches 
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Re gierungsblatt. 
  
LV. Stück. München, Mittwoch den zr. September 1 08. 
  
  
Allerhöchste Verordnung. 
  
Die Umzugskosten der versezten Staatsdiener 
betressend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Og#pot bei der gegenwärtigen Organisi- 
rung der öffentlichen Behörden in den 15 
Kreisen Unsers Reiches die meisten der ver- 
sezten Individuen eine mehr oder minder ber 
trächtliche Besoldungs-Zulage erbalten, und 
obwohl also jene aktiven Staatsdiener, welche 
mit einer Besoldungs-Höberung versezt wer- 
den, nicht in dem Falle sind, daß ihnen gegen 
die Bestimmung der Dienstpragmatik vom r. 
Jänner 1 g#os. Art. Klll. ein Schaden, folglich 
ein Anspruch auf Umzugs-Geböhren zugienge; 
so wollen Wir doch für diesen ganz besonderen 
Fall selbst jenen, welche eine Besoldungs- 
Zulage erbalten, die Woblthat eines Um- 
zugskosten-Beitrages mit einigem Maße ge—- 
waͤhren, und Wir beschliessen demnach in 
Betreff der Umzugs-Kosten bei den gegen— 
waͤrtigen neuen Organisirungen, wie folgt: 
1) Alle jene aktiven Staatsdiener, welche 
ohne eine Gehaltsmehrung versezt werden, 
erhalten die vollen Umzugs-Gebühren, wie 
sie in der erwähnten Dienstpragmatik Ar- 
tikel XIV. uach dem Maße ibres neuen 
etatsmässigen Haurtgeld= Bezuges im 
Verhälenisse zu der Meilenzahl ihres Umzu- 
ges bestimmt sind. 
2) Bei allen jenen aktiven Staatedienern, 
welche bei der gegenwärtigen Organisicung 
eine Besoldungs= Zulage erhalten, sind die 
Umzugs = Gebühren nach dem erwähnten 
Art. XIV. zu berechnen, und es ist bieran 
nur ein balbjähriger Betrag ibrer neu er- 
baltenden Beseldungs-Mebrung in Ab- 
schlag zu bringen; der Rest der Umzugs-Ge- 
bühr aber ist denselben darauf zu bezahlen. 
Wenn jedoch schon der balbjährige Betrag 
ibrer neuen Besoldungs-Mehrung die Um- 
zugs-Gebühr überschreitet, so erhalten se 
keine Umzugs= Kesten. 
3) Alle reaktivirten Quieszenten und Pen 
sionisten, so wie auch die jezt definitiv ange- 
stellt werdenden Akzessisten, Praktikanten, 
Diurnisten, oder provisorische Gehilfen, und 
endlich auch diejenigen aktiven Staatsdiener, 
welche eine, mit einer Versezung verbundene 
Promorion selbst nachgesucht baben, baben 
nach dem blaren Sinne und Inhalte der 
Dienstpragmatik auf Umzugs-Gebühren kei- 
nen Anspruch. 
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