2173
Königlich= Baierisches
2174
Re gierungsblatt.
LV. Stück. München, Mittwoch den zr. September 1 08.
Allerhöchste Verordnung.
Die Umzugskosten der versezten Staatsdiener
betressend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Og#pot bei der gegenwärtigen Organisi-
rung der öffentlichen Behörden in den 15
Kreisen Unsers Reiches die meisten der ver-
sezten Individuen eine mehr oder minder ber
trächtliche Besoldungs-Zulage erbalten, und
obwohl also jene aktiven Staatsdiener, welche
mit einer Besoldungs-Höberung versezt wer-
den, nicht in dem Falle sind, daß ihnen gegen
die Bestimmung der Dienstpragmatik vom r.
Jänner 1 g#os. Art. Klll. ein Schaden, folglich
ein Anspruch auf Umzugs-Geböhren zugienge;
so wollen Wir doch für diesen ganz besonderen
Fall selbst jenen, welche eine Besoldungs-
Zulage erbalten, die Woblthat eines Um-
zugskosten-Beitrages mit einigem Maße ge—-
waͤhren, und Wir beschliessen demnach in
Betreff der Umzugs-Kosten bei den gegen—
waͤrtigen neuen Organisirungen, wie folgt:
1) Alle jene aktiven Staatsdiener, welche
ohne eine Gehaltsmehrung versezt werden,
erhalten die vollen Umzugs-Gebühren, wie
sie in der erwähnten Dienstpragmatik Ar-
tikel XIV. uach dem Maße ibres neuen
etatsmässigen Haurtgeld= Bezuges im
Verhälenisse zu der Meilenzahl ihres Umzu-
ges bestimmt sind.
2) Bei allen jenen aktiven Staatedienern,
welche bei der gegenwärtigen Organisicung
eine Besoldungs= Zulage erhalten, sind die
Umzugs = Gebühren nach dem erwähnten
Art. XIV. zu berechnen, und es ist bieran
nur ein balbjähriger Betrag ibrer neu er-
baltenden Beseldungs-Mebrung in Ab-
schlag zu bringen; der Rest der Umzugs-Ge-
bühr aber ist denselben darauf zu bezahlen.
Wenn jedoch schon der balbjährige Betrag
ibrer neuen Besoldungs-Mehrung die Um-
zugs-Gebühr überschreitet, so erhalten se
keine Umzugs= Kesten.
3) Alle reaktivirten Quieszenten und Pen
sionisten, so wie auch die jezt definitiv ange-
stellt werdenden Akzessisten, Praktikanten,
Diurnisten, oder provisorische Gehilfen, und
endlich auch diejenigen aktiven Staatsdiener,
welche eine, mit einer Versezung verbundene
Promorion selbst nachgesucht baben, baben
nach dem blaren Sinne und Inhalte der
Dienstpragmatik auf Umzugs-Gebühren kei-
nen Anspruch.
143