Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2189 
Koͤniglich-Baierisches 
2190 
Regierungsblatt. 
  
LVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 28. September 1808. 
  
Organisches Edikt 
uͤber 
das Medizinalwesen im Königreiche. 
  
Wir Maximilian Josephb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Den Grundsaͤzen gemaͤß, welche Uns bei der 
Unserm Reiche gegebenen Konstitution, und den 
uͤbrigen bisher allgemein getroffenen Einrich- 
tungen geleitet haben, finden Wir Uns bewogen, 
einem der wichrigsten Theile der Staats-Polizei, 
dem Medizinalwesen, um so mehr Unsere vor- 
zügliche Aufmerksamkeit zu widmen, ale durch 
eine gute Bestellung desselben die ersten Beding- 
nisse zum individuellen Wohl eines jeden ein- 
zelnen Staarsbürgers, im Zusammenhange mit 
dem allgemeinen, allein erreicht, und dauerhaft 
erhalten werden können: wovon Wir die Ueber- 
teugung durch alle in diesem Fache schon er- 
lassenen Vererdnungen, und selbst mit beträcht- 
lichem Aufwande getroffenen Anstalten, an den 
Tag gelegt haben. 
Auf den Uns hierüber gemacheen umständ- 
lichen Vortrag Unsers Ministeriums des In- 
nern, haben Wir beschlossen, das in dieser 
Hinsicht schon bestehende Brauchbare, auf alle 
Theile Unsers Reiches, in einen jeden der neu 
organisirten Kreise zu übertragen, das Man- 
Helnde allenthalben zu ersezen, das Ganze in 
eine zweckmassige Verbindung und einen der 
nothwendigen Ordnung günstigen Zusammen= 
hang zu bringen, und zugleich den übrigen 
Berwaltungs-Zweigen anzupassen — und ver- 
ordnen, wie folge: 
I. Titel. 
Von den mir der Ausübung medizi- 
nischer Wissenschaften aus allen 
Fächern sich befassenden 
Individuen. 
§. #r. Die Ausübung eines Theiles der 
medizinischen Wissenschaften wird in Zukunft 
nur denjenigen erlaubt, welche diesen Theil, 
den sie auszuüben gedenken, den dafür bestimm- 
ten Gesezen genügend erlernt haben, aus den- 
selben durch die von Uns noch zu ermächtigen- 
den Stellen geprüft, und von diesen, mittelst 
förmlich ausgestellrer Zeugnisse, als tauglich 
anerkannt worden sind. 
S. 2. Zur Bildung der Aerzte haben Wir 
die theoretischen Studien in mehreren von Uns 
erlassenen allerhöchsten Verordnungen bereits 
bestimmt, gemäß welchen nach vorschriftmässig 
geendeten niedern und höhern Vorbereitungs= 
144
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.