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Klassen, alle Lehr-Gegenstaͤnde der speziellen
Faͤcher der medizinischen Wissenschaften in sechs
Semestern auf einer inlaͤndischen Universitaͤt
absolvirt, und daselbst die akademischen Wuͤrden
erlaugt werden muͤssen. Zur praktischen Bil—-
dung ordnen Wir uͤber dieses noch einen Zeit-
raum von zwei Jahren an, waͤhrend welcher
der angehende Arzt, unter der Leitung eines
aͤltern, als vorzuͤglich faͤhig anerkannten, am
besten in einer groͤsseren oͤffentlichen Kranken-
Anstalt, sich uͤben muß. «
Mur weunn allen diesen Bedingungen genug
gethan ist, wird die lezte Pruͤfung bei einem
derjenigen Medizinal-Komiteen, welchen Wir
dieses Geschäft für die Zukunft übertragen
werden, erlaubt, und durch eine diesfallsige
Approbation das Recht zur sogenannten freien
Praris erlanget. Für die Form der Prüfungen
an den Universitäten und den genannten Me-
dizinal: Komiteen werden Wir genaue Vor-
schriften erlassen, durch deren Anwendung so-
wohl Wir, als das Publikum, zu jeder Zeit
überzeugt werden können, daß die Ausübung
der Arznei: Wissenschaft nur den fähigsten
Subjekeen erlaubt werde.
Wir machen deshalb die Vorstände der
medizinischen Sektionen an Unseren Universi-
räten besonders verantwortlich, zu den medizi-
nischen Studien nur solche Subjekte zuzulassen,
welche ohne besondere Gebrechen des Körpers
und der Sinne vorzügliche Anlagen des Geistes
besizen.
G. 3. In der Ueberzeugung, daß nur voll-
kommen gebildete Aerzte, bei einer eigenen Vor-
liebe, Geschicklichkeit und fortgesezter technischer
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Uebung, den Foderungen, welche man mit Recht
von einem Chirurgen macht, zu entsprechen im
Stande sind, verordnen Wir, daß die Wund-
arzneikunst in Zukunft nur von jenen Individuen
ausgeuͤbt werde, welche die Arzneiwissenschaft
erlernet haben, und befehlen Unsern Universi—
täten, keinen akademischen Grad mehr aus der
Chtrurgie zu ertheilen, wenn derselbe nicht zu-
gleich aus der Medizin erhalten wird: auch
werden Wir in der Folge für eine, den Verhäle#
nissen der Volkszahl und den bei weitem
seltener vorkommenden wichtigen und schweren
chirurgischen Operationen erfodernden Krank-
heiten angemessene Anzahl solcher Subjekte
Sorge tragen.
Für eine zweckmässigere Bildung der bisher
sdgenannten Chirurgen, bei welchen der größte
Theil Unserer Unterthanen, besonders auf dem
Lande, in allen Krankheits -Gartungen Hilfe
sucht, haben Wir in der Verordnung vom 20.
Juni d. J. über die Errichtung der Schulen
für Land-Aerzte, die näheren Bestimmungen g#-
troffen.
I. 4. Diejenigen Individuen, welche sich
in Zukunft der Pharmacie als Apotheker wid-
men wollen, haben, wenn sie mit den erfodert
lichen natürlichen Anlagen, Sprach-, dann
physischen, mathematischen und naturhistori-
schen Kenntnissen ausgerüstet sind, und vov-
läufig in einer grösseren Offizin in der Lehre
und in Dienst gestanden haben, wenigstens
zwei Jahre an einem pharmacentischen In-
stitute, welche Wir an den Medizinal= Sek-
tionen Unserer Universitäten, oder auch ausser
diesen zu errichten gedenken, chemische, bota-