Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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leistungen isn gesellschaftlichen Verbande befas- 
sen, ibre Wuͤrde und Subsistenz zu sichern. 
II. Titel. 
Von den Stadtgerichts= und tand- 
gerichtes= Nerzten. 
I. 8. In einem jedem tandgerichte soll ein 
eigener Landgerichts Arzt, und in jeder gröf- 
sern Stade, in welcher ein eigenes Stadege- 
richt bestebr, soll ein eigener Stadtgerichts- 
Arzt angestellt werden, so daß künftig auch 
nicht der kleinste Distrike in Unserm Reiche ist, 
welcher nicht seinen Gerichts-Arze besizt. 
Ein jeder dieser Gerichts Aerzte ist, dem 
gesamten übrigen ärztlichen Personal seines 
Bezirkes, so wie dem Publikum überbaupr, 
in allen Gegenständen der Medizinal-Polizei 
das zunächst gelegene Organ der Regierung, 
und übt allein die gerichtliche Arzneiwissen- 
schaft nach schon bestimnten oder noch zu be- 
stimmenden Vorschriften in jenen Vorfallen- 
beiten aus, zu welchen derselbe von den Un- 
lergerichten seines Bezirkes requirirt wird. 
Diese Gerichts-Uerzte müssen desbalb ver- 
pflichtet, den Kreis-Kommissariaten unterge- 
otdnet, und auf besondere Instruktionen an- 
gewiesen werden. 
Bei der Gleichbeit der Geschäfte und Ob- 
liegenbeiten der Stadrgerichts-Aerzte mit den 
tandgerichts-Uerzten, sezen Wir Erstere den 
tezteren am Range, und Auszeichnung im 
Umiforme gleich, und werden auch eine ver- 
hältnißmässig gleichkommende Besoldung da- 
für ausmitteln lassen. 
§. 0. Diesen Stadt= und tandgerichts- 
Uerzeen (S. 3.) wird das ganze in ihrem 
2196 
Bezirke befindliche medizinische Personal. 
(I. Tiel. G. 2. bis 6.) ohne alle Ausnahm 
und ohne Unterschied des Ranges oder sonsti- 
gen Verhältnisse, was die Befolgung der er- 
lassenen Verordnungen, so wie die medizini- 
sche Polizei überhaupt beteift, zundchst zur 
Aussicht untergeben. 
Durch sie werden Wir Uns von dem Erfolge 
der im Fache des Medizinalwesens getroffenen 
Anordnungen, und die Erreichung Unserer 
diesfallsigen allerhöchsten Absichren überzeugen. 
5. 10. Das bisber Verordnete legt Uns 
die Nothwendigkeit auf, von diesen Stade- 
und landgerichts-Aerzten weit mehrere, als 
blos praktische Kennenisse zu sodern, worüber 
sich dieselben vor ihrer Anstellung bei einer 
darüber jederzeit besonders zu bestimmenden 
Konkurs-Prüfung nethwendig ausweisen müs- 
sen: ferner, eine Verbindung der Seelle ei- 
nes Gerichts-Arzces mit mancher andern z. B. 
mie jener eines Medizinal-Ratbs, an einem 
Subjekte zu verbieten. 
G. 11. Die Pflichten, Obliegenbeiten und 
Rechte der Gerichts-Aerzte sezen Wir vorzüg- 
lich auf nachfolgende Punkte fest: 
a) Jeder Gerichts-Arzt Hat die in Unserm 
Regierungs-Blatte enthaltenen, oder durch 
sein Kreis-Kommissariat an ihn gekomme- 
nen Verordnungen augenblicklich und genau 
zu befolgen, und im Falle sie das übrige 
Arztliche Personal betreffen, demselben je- 
desmal durch die Polizei-Behörde des Di- 
strikts, mittelst Cirkular mitzutbeilen, die- 
se geschehene Mittbeilung durch die eigene 
Unterschrift ernes jeden zu erheben, und für
	        
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