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leistungen isn gesellschaftlichen Verbande befas-
sen, ibre Wuͤrde und Subsistenz zu sichern.
II. Titel.
Von den Stadtgerichts= und tand-
gerichtes= Nerzten.
I. 8. In einem jedem tandgerichte soll ein
eigener Landgerichts Arzt, und in jeder gröf-
sern Stade, in welcher ein eigenes Stadege-
richt bestebr, soll ein eigener Stadtgerichts-
Arzt angestellt werden, so daß künftig auch
nicht der kleinste Distrike in Unserm Reiche ist,
welcher nicht seinen Gerichts-Arze besizt.
Ein jeder dieser Gerichts Aerzte ist, dem
gesamten übrigen ärztlichen Personal seines
Bezirkes, so wie dem Publikum überbaupr,
in allen Gegenständen der Medizinal-Polizei
das zunächst gelegene Organ der Regierung,
und übt allein die gerichtliche Arzneiwissen-
schaft nach schon bestimnten oder noch zu be-
stimmenden Vorschriften in jenen Vorfallen-
beiten aus, zu welchen derselbe von den Un-
lergerichten seines Bezirkes requirirt wird.
Diese Gerichts-Uerzte müssen desbalb ver-
pflichtet, den Kreis-Kommissariaten unterge-
otdnet, und auf besondere Instruktionen an-
gewiesen werden.
Bei der Gleichbeit der Geschäfte und Ob-
liegenbeiten der Stadrgerichts-Aerzte mit den
tandgerichts-Uerzten, sezen Wir Erstere den
tezteren am Range, und Auszeichnung im
Umiforme gleich, und werden auch eine ver-
hältnißmässig gleichkommende Besoldung da-
für ausmitteln lassen.
§. 0. Diesen Stadt= und tandgerichts-
Uerzeen (S. 3.) wird das ganze in ihrem
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Bezirke befindliche medizinische Personal.
(I. Tiel. G. 2. bis 6.) ohne alle Ausnahm
und ohne Unterschied des Ranges oder sonsti-
gen Verhältnisse, was die Befolgung der er-
lassenen Verordnungen, so wie die medizini-
sche Polizei überhaupt beteift, zundchst zur
Aussicht untergeben.
Durch sie werden Wir Uns von dem Erfolge
der im Fache des Medizinalwesens getroffenen
Anordnungen, und die Erreichung Unserer
diesfallsigen allerhöchsten Absichren überzeugen.
5. 10. Das bisber Verordnete legt Uns
die Nothwendigkeit auf, von diesen Stade-
und landgerichts-Aerzten weit mehrere, als
blos praktische Kennenisse zu sodern, worüber
sich dieselben vor ihrer Anstellung bei einer
darüber jederzeit besonders zu bestimmenden
Konkurs-Prüfung nethwendig ausweisen müs-
sen: ferner, eine Verbindung der Seelle ei-
nes Gerichts-Arzces mit mancher andern z. B.
mie jener eines Medizinal-Ratbs, an einem
Subjekte zu verbieten.
G. 11. Die Pflichten, Obliegenbeiten und
Rechte der Gerichts-Aerzte sezen Wir vorzüg-
lich auf nachfolgende Punkte fest:
a) Jeder Gerichts-Arzt Hat die in Unserm
Regierungs-Blatte enthaltenen, oder durch
sein Kreis-Kommissariat an ihn gekomme-
nen Verordnungen augenblicklich und genau
zu befolgen, und im Falle sie das übrige
Arztliche Personal betreffen, demselben je-
desmal durch die Polizei-Behörde des Di-
strikts, mittelst Cirkular mitzutbeilen, die-
se geschehene Mittbeilung durch die eigene
Unterschrift ernes jeden zu erheben, und für