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die Befolgung derselben zu wachen. Ver-
stößt sich das eine oder andere der ärztlichen
Individuen, aus allen Fächern, gegen
Verordnungen, so erinnert der Gerichts-
Arze dasselbe zuerst, und zeigt im weiteren
Uebertrettungsfalle die Sache dem Kreis-
Kommissariat pflichtmässig an.
b) Jedes die Praris beginnende ärztliche
Individuum weiset bei seinem Antritte dem
Gerich s-Arzte seines Bezirkes das legale
Prüfungs-Zeugniß und die Erlaubniß des
Kreis-Kommissariats vor, welches zur
Ausübung in diesem Bezirke berechtiget.
) Jeder Geiichts-Arz# hält sich eine genaue
Liste über alle in seinem Bezirke befindli-
chen ärztlichen Individuen aus allen Fächern,
worinn nebst der Anstellung, das Alter,
und alle übrigen erheblichen Eigenschaften
und Notizen aufgezeichnet, der Austrite durch
Ortsveränderung oder Tod bemerkt, und die
Anzeigen über beide leztere sogleich jederzeit
an das Kreis-Kommissariat eingesendet
werden müssen.
d) Der Gerichts-Arzt erholt von allen Aerz
ten, Land-Aerzten, Chirurgen, Hebammen
und Thier-Aerzten seines Bezirkes, die ihnen
in ihren Instruktionen vorzuschreibenden di-
sten und Anzeigen, so wie diese und auch
die Apotheker ihre Anstände, Klagen u. d.
gl., so zundchst dahin zu dirigiren haben.
Nur wenn von diesen Gerichts-Aerzten
erweislich nicht hinlänglich gewürdigt wer-
den sollten, stehet der Rekurs zum Kreis-
Kommissariate essen.
e) Die oben (Lit. a) erwähnten kisten be-
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greifen vorzugsweise in sich, die den Aerz-
ten, LandAerzten, Chirurgen und Hebam-
men in der Ausübung ihrer Wissenschaft
vorkommenden Geburts= und Sterbe-Fälle,
die leztern mit der noch besonders und all-
gemein anzuordnenden beichenbeschau, wel-
che dem Gerichts-Arzte unverzüglich zuzu-
senden sind, und worüber bestimmte Vor-
schriften solgen werden. Der Gerichts-
Arze redigirt aus denselben, mit Beisezung
der Zahl der in seinem Bezirke geschlosse=
nen Ehen, welche Wir ihm von der geeig-
neten Spelle mittheilen lassen werden, nach
einem zu erscheinenden Formular, vollstän-
dige Populations-Tabellen.
Auch die Anzeigen der Aerzte über die
ihnen häufiger vorkommenden Krankheiten,
vorzüglich konragioser Art, und der übrigen
medizinischen Merkwürdigkeiren, gehören
hieher.
) Besonders hat jeder Gerichts-Arze seine
beständige Aufmerksamkeit auf den Gang
und die Frequenz der gewöhnlichen sowohl,
als aussergewöhnlichen Krankheiten zu hef-
ten, und seine desfallsige Beobachtungen
und Erfahrungen in ein besonderes Buch
aufzuzeichnen.
Die in medizinischer und naturhistorischer
Hinsicht seltenen und bemerkungswerthen
Gegenstände und Erscheinungen, welche
zur Kenntniß und Einsicht des Gerichts-
Arztes kommen, verdienen gleiche Rücksicht.
Von vorzüglicher Wichtigkeit aber müs
sen dem Gerichts-Aczte alle, an den Gren-
zen seines Bezirkes, oder in demselben