Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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die Befolgung derselben zu wachen. Ver- 
stößt sich das eine oder andere der ärztlichen 
Individuen, aus allen Fächern, gegen 
Verordnungen, so erinnert der Gerichts- 
Arze dasselbe zuerst, und zeigt im weiteren 
Uebertrettungsfalle die Sache dem Kreis- 
Kommissariat pflichtmässig an. 
b) Jedes die Praris beginnende ärztliche 
Individuum weiset bei seinem Antritte dem 
Gerich s-Arzte seines Bezirkes das legale 
Prüfungs-Zeugniß und die Erlaubniß des 
Kreis-Kommissariats vor, welches zur 
Ausübung in diesem Bezirke berechtiget. 
) Jeder Geiichts-Arz# hält sich eine genaue 
Liste über alle in seinem Bezirke befindli- 
chen ärztlichen Individuen aus allen Fächern, 
worinn nebst der Anstellung, das Alter, 
und alle übrigen erheblichen Eigenschaften 
und Notizen aufgezeichnet, der Austrite durch 
Ortsveränderung oder Tod bemerkt, und die 
Anzeigen über beide leztere sogleich jederzeit 
an das Kreis-Kommissariat eingesendet 
werden müssen. 
d) Der Gerichts-Arzt erholt von allen Aerz 
ten, Land-Aerzten, Chirurgen, Hebammen 
und Thier-Aerzten seines Bezirkes, die ihnen 
in ihren Instruktionen vorzuschreibenden di- 
sten und Anzeigen, so wie diese und auch 
die Apotheker ihre Anstände, Klagen u. d. 
gl., so zundchst dahin zu dirigiren haben. 
Nur wenn von diesen Gerichts-Aerzten 
erweislich nicht hinlänglich gewürdigt wer- 
den sollten, stehet der Rekurs zum Kreis- 
Kommissariate essen. 
e) Die oben (Lit. a) erwähnten kisten be- 
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greifen vorzugsweise in sich, die den Aerz- 
ten, LandAerzten, Chirurgen und Hebam- 
men in der Ausübung ihrer Wissenschaft 
vorkommenden Geburts= und Sterbe-Fälle, 
die leztern mit der noch besonders und all- 
gemein anzuordnenden beichenbeschau, wel- 
che dem Gerichts-Arzte unverzüglich zuzu- 
senden sind, und worüber bestimmte Vor- 
schriften solgen werden. Der Gerichts- 
Arze redigirt aus denselben, mit Beisezung 
der Zahl der in seinem Bezirke geschlosse= 
nen Ehen, welche Wir ihm von der geeig- 
neten Spelle mittheilen lassen werden, nach 
einem zu erscheinenden Formular, vollstän- 
dige Populations-Tabellen. 
Auch die Anzeigen der Aerzte über die 
ihnen häufiger vorkommenden Krankheiten, 
vorzüglich konragioser Art, und der übrigen 
medizinischen Merkwürdigkeiren, gehören 
hieher. 
) Besonders hat jeder Gerichts-Arze seine 
beständige Aufmerksamkeit auf den Gang 
und die Frequenz der gewöhnlichen sowohl, 
als aussergewöhnlichen Krankheiten zu hef- 
ten, und seine desfallsige Beobachtungen 
und Erfahrungen in ein besonderes Buch 
aufzuzeichnen. 
Die in medizinischer und naturhistorischer 
Hinsicht seltenen und bemerkungswerthen 
Gegenstände und Erscheinungen, welche 
zur Kenntniß und Einsicht des Gerichts- 
Arztes kommen, verdienen gleiche Rücksicht. 
Von vorzüglicher Wichtigkeit aber müs 
sen dem Gerichts-Aczte alle, an den Gren- 
zen seines Bezirkes, oder in demselben
	        
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