2199
vorkommenden Epidemien und Epizootien
seyn.
Ueber diese Gegenstaͤnde hat der Gerichts-
Arzt jedesmal unverzuͤglich die Anzeige an
das Kreis-Kommissariat zu machen, und
sich die benöthigten speziellen Verfügungen
zu erbitten.
In der Hauptsache werden Wir hierüber
eigene Vorschristen, wie die Natur dieser
Uebel zu erforschen, polizeiliche und medizi-
nische Maßregeln dagegen zu ergreiffen
sind, mit einer förmlichen Kontumaz= Ord-
nung, folgen lassen.
8) Der Gerichts-Arzt hat fortwährende
Witterungs-Beobachtungen nach bestimm-
ten Vorschriften anzustellen und zu sammeln,
aus welcher derselbe nebst den auf die Aus-
übung der Wissenschaft resultirenden Vor-
theilen, im Vereine mit andern hierauf Be-
zug habenden Gegenständen, das Material
zu einer medizinischen Topographie seines
Bezirkes gewinnt.
Eine Hauptübersicht davon muß mit jeden
Monats-Berichte an das Kreis-Kommissariat
eingesendet werden.
p) Ueber die den Gerichts-Aerzten obliegende
gesegliche Schuzpockenimpfung sind in der
betrefsenden Verordnung vom 26. August
v. J. die Vorschriften gegeben, und das
serner erfoderliche werden Wir durch die
Kreis: Kommissariate erlassen.
i) Auf die in dem Bezirke gelegenen, der
Sanitäts= Polizei untergeordneten Staats-
Anstalten aller Art, als auf Krankenhäu-
ser, HPfründtnerhäuser, Gebährhäuser,
2200
Irrenhäuser, Krankenbesuchs= Anstalten,
Schulhäuser, Leichenhäuser, Begräbniß=
Plaͤze, Gefängnisse, ferner auf die Ver-
pflegung der dem Staate angehörigen Wai-
sen bei Privaten, auf die Bad-Anstalten,
Institute und Instrumente zur Belebung
der Scheintodten, die für jeden Bezirk er-
sfoderlichen Chirurgischen Instrumente,
dann auf die Apotheken, Materialhänd=
ler, Kräntersammler u. d. gl. hat der Ge-
richts-Arzt eine besondere surveillirende
Aussicht zu halten; und dem Kreis-Kom-
missariate ungesäumte Anzeige zu machen,
wenn die über diese Gegenstände erschiene-
nen oder nachkommenden Verordnungen
überschritten werden, oder erhebliche Miß-
bräuche sich eingeschlichen haben sollten,
welchen als einer Lokal, Anstalt nicht von
der Lokal-Polizei= Stelle, auf seine Erin-
nerung abgeholfen werden kann.
k) Der Gerichts-Arzt hat die Apotheken-
Visitationen mit Beizlehung des dazu nach
der künftigen Apotheker= Ordnung erfoder-
lichen Personals, in seinem Bezirke in ge-
sezlicher Form vorzunehmen, und über die
Befolgung der festzusezenden Tarx-Ord-
nung zu wachen.
In dieser Hinsicht muß sich derselbe mit
der ersten Revision der Apotheker-Rechnun-
gen, welche ihm zu diesen Zwecke zugestellt
werden, befassen, und seine schriftlichen Be-
merkungen darüber abgeben.
1) Auch auf die Festhaltung der, für die
Verrichtungen des übrigen medieinischen