Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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vorkommenden Epidemien und Epizootien 
seyn. 
Ueber diese Gegenstaͤnde hat der Gerichts- 
Arzt jedesmal unverzuͤglich die Anzeige an 
das Kreis-Kommissariat zu machen, und 
sich die benöthigten speziellen Verfügungen 
zu erbitten. 
In der Hauptsache werden Wir hierüber 
eigene Vorschristen, wie die Natur dieser 
Uebel zu erforschen, polizeiliche und medizi- 
nische Maßregeln dagegen zu ergreiffen 
sind, mit einer förmlichen Kontumaz= Ord- 
nung, folgen lassen. 
8) Der Gerichts-Arzt hat fortwährende 
Witterungs-Beobachtungen nach bestimm- 
ten Vorschriften anzustellen und zu sammeln, 
aus welcher derselbe nebst den auf die Aus- 
übung der Wissenschaft resultirenden Vor- 
theilen, im Vereine mit andern hierauf Be- 
zug habenden Gegenständen, das Material 
zu einer medizinischen Topographie seines 
Bezirkes gewinnt. 
Eine Hauptübersicht davon muß mit jeden 
Monats-Berichte an das Kreis-Kommissariat 
eingesendet werden. 
p) Ueber die den Gerichts-Aerzten obliegende 
gesegliche Schuzpockenimpfung sind in der 
betrefsenden Verordnung vom 26. August 
v. J. die Vorschriften gegeben, und das 
serner erfoderliche werden Wir durch die 
Kreis: Kommissariate erlassen. 
i) Auf die in dem Bezirke gelegenen, der 
Sanitäts= Polizei untergeordneten Staats- 
Anstalten aller Art, als auf Krankenhäu- 
ser, HPfründtnerhäuser, Gebährhäuser, 
  
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Irrenhäuser, Krankenbesuchs= Anstalten, 
Schulhäuser, Leichenhäuser, Begräbniß= 
Plaͤze, Gefängnisse, ferner auf die Ver- 
pflegung der dem Staate angehörigen Wai- 
sen bei Privaten, auf die Bad-Anstalten, 
Institute und Instrumente zur Belebung 
der Scheintodten, die für jeden Bezirk er- 
sfoderlichen Chirurgischen Instrumente, 
dann auf die Apotheken, Materialhänd= 
ler, Kräntersammler u. d. gl. hat der Ge- 
richts-Arzt eine besondere surveillirende 
Aussicht zu halten; und dem Kreis-Kom- 
missariate ungesäumte Anzeige zu machen, 
wenn die über diese Gegenstände erschiene- 
nen oder nachkommenden Verordnungen 
überschritten werden, oder erhebliche Miß- 
bräuche sich eingeschlichen haben sollten, 
welchen als einer Lokal, Anstalt nicht von 
der Lokal-Polizei= Stelle, auf seine Erin- 
nerung abgeholfen werden kann. 
k) Der Gerichts-Arzt hat die Apotheken- 
Visitationen mit Beizlehung des dazu nach 
der künftigen Apotheker= Ordnung erfoder- 
lichen Personals, in seinem Bezirke in ge- 
sezlicher Form vorzunehmen, und über die 
Befolgung der festzusezenden Tarx-Ord- 
nung zu wachen. 
In dieser Hinsicht muß sich derselbe mit 
der ersten Revision der Apotheker-Rechnun- 
gen, welche ihm zu diesen Zwecke zugestellt 
werden, befassen, und seine schriftlichen Be- 
merkungen darüber abgeben. 
1) Auch auf die Festhaltung der, für die 
Verrichtungen des übrigen medieinischen
	        
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