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Personals, zu erschelnenden Tax-Ordnung,
hat der Gerichts-NArzt zu sehen.
m) Derselbe hat nebstbei eine genaue Auf-
sicht auf alle in seinem Bezirke befiudlichen
medizinischen Pfuscher zu halten, worunter
alle Individuen verstanden werden, welche
sich mit widerrechtlicher Ausübung irgend
eines Zweiges der medizinischen Wissen-
schaften, besonders dem Handeln mit Me-
dikamenten, dem Ausgeben derselben,
dem Verfertigen geheimer Mittel, diesel-
ben mögen rivilegien haben oder nicht,
befassen; da Wir den Verkauf der Arz-
neimittel ausschließlich nur den ordentlichen
Apotheken vorbehalten. Wir haben oben
(. Titel C. 1— 6. II. Titel G. 11. Lir b.)
diejenigen, welche als medizinische Pfuscher
zu behandeln sind, genauer angegeben.
Der Gerichts-Arzt requirirt dagegen die
Abhilfe schriftlich bei der Polizeistelle, und
wenn diese säumer, ist pflichtmässige An-
leige an das Kreis-Kommissariat zu
machen.
Diesem gemáß darf auch fremden aus-
ländischen Aerzten, Operateurs u. d. gl. die
Ausübung ihrer Kunst, ohne Vorweis ei-
nes eigenen Erlaubniß-Scheines des Kreis-
Kommissariats nicht gestattet werden.
) Die vorläufige Auswahl derjenigen Sub-
jekte, welche auf Gemeinds-Kosten als
Land-Aerzte, Thier-Aerzte und Kurschmiede
in den Unterricht genommen werden wollen,
dann die bestimmtere Erwägunz der Fähig=
keiten derjenigen, welche als Lehrlinge in
Apotheken, oder zum Unterrichte in der
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Hebammenschule anzunehmen sind, steher
gleichfalls dem Gerichts-Arzte zu.
) Demselben liegt auch die Aufsicht auf
Irren und Wahnsinnige seines Bezirkes
ob, und er hat mit der Polizeistelle ge-
meinschaftliche Maßregeln zur Verhütung
aller Nachtheile, welche diese Gattung Un-
glücklicher sich selbst oder andern zufügen
könnte, zeitig genug zu treffen.
p) Nur der Gerichts-Arzt ertheilet über die
in seinem Bezirke vorhandenen, mit ver-
schiedenen Arten der Gebrechen des Kör-
pers, oder der Seele behafteten, und deß-
halb allgemeine Rücksichten z. B. zur Ver-
pflegung als vollkommen Arme, zur Auf-
nahme in ein Krankenhaus, oder in ein
anderes der öffentlichen Institute der Wohl-
thátigkeit, erfodernden Individuen, (die
Fälle in welchen Wir ausdrücklich eine an-
dere Bestimmung treffen werden, ausge-
nommen) ein vollgültiges Zeugniß, für
welches er auch strenge verantwortlich
bleibe.
d) In allen Fädllen, in welchen die Lokal-
olizei: Stellen, das Gutachten, die Ent-
scheidung oder die Beihilfe eines Arztes
nöthig haben, als z. B. sind: die Unter-
suchung verkäuflicher Nahrungemittel, des
Getränkes, das Bewohnen neugebauter
Häuser u. d. m., ist der Gerichts-Arzt des
Bezirkes beizuziehen, und das Geeignete
von ihm schriftlich dahin abzugeben.
c.) Der Gerichts-Arzt des Bezirkes muß zur
Auswahl der Militärpflichrigen Subjek=
te, jedesmal unfehlbar zugezogen, seine