Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Personals, zu erschelnenden Tax-Ordnung, 
hat der Gerichts-NArzt zu sehen. 
m) Derselbe hat nebstbei eine genaue Auf- 
sicht auf alle in seinem Bezirke befiudlichen 
medizinischen Pfuscher zu halten, worunter 
alle Individuen verstanden werden, welche 
sich mit widerrechtlicher Ausübung irgend 
eines Zweiges der medizinischen Wissen- 
schaften, besonders dem Handeln mit Me- 
dikamenten, dem Ausgeben derselben, 
dem Verfertigen geheimer Mittel, diesel- 
ben mögen rivilegien haben oder nicht, 
befassen; da Wir den Verkauf der Arz- 
neimittel ausschließlich nur den ordentlichen 
Apotheken vorbehalten. Wir haben oben 
(. Titel C. 1— 6. II. Titel G. 11. Lir b.) 
diejenigen, welche als medizinische Pfuscher 
zu behandeln sind, genauer angegeben. 
Der Gerichts-Arzt requirirt dagegen die 
Abhilfe schriftlich bei der Polizeistelle, und 
wenn diese säumer, ist pflichtmässige An- 
leige an das Kreis-Kommissariat zu 
machen. 
Diesem gemáß darf auch fremden aus- 
ländischen Aerzten, Operateurs u. d. gl. die 
Ausübung ihrer Kunst, ohne Vorweis ei- 
nes eigenen Erlaubniß-Scheines des Kreis- 
Kommissariats nicht gestattet werden. 
) Die vorläufige Auswahl derjenigen Sub- 
jekte, welche auf Gemeinds-Kosten als 
Land-Aerzte, Thier-Aerzte und Kurschmiede 
in den Unterricht genommen werden wollen, 
dann die bestimmtere Erwägunz der Fähig= 
keiten derjenigen, welche als Lehrlinge in 
Apotheken, oder zum Unterrichte in der 
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Hebammenschule anzunehmen sind, steher 
gleichfalls dem Gerichts-Arzte zu. 
) Demselben liegt auch die Aufsicht auf 
Irren und Wahnsinnige seines Bezirkes 
ob, und er hat mit der Polizeistelle ge- 
meinschaftliche Maßregeln zur Verhütung 
aller Nachtheile, welche diese Gattung Un- 
glücklicher sich selbst oder andern zufügen 
könnte, zeitig genug zu treffen. 
p) Nur der Gerichts-Arzt ertheilet über die 
in seinem Bezirke vorhandenen, mit ver- 
schiedenen Arten der Gebrechen des Kör- 
pers, oder der Seele behafteten, und deß- 
halb allgemeine Rücksichten z. B. zur Ver- 
pflegung als vollkommen Arme, zur Auf- 
nahme in ein Krankenhaus, oder in ein 
anderes der öffentlichen Institute der Wohl- 
thátigkeit, erfodernden Individuen, (die 
Fälle in welchen Wir ausdrücklich eine an- 
dere Bestimmung treffen werden, ausge- 
nommen) ein vollgültiges Zeugniß, für 
welches er auch strenge verantwortlich 
bleibe. 
d) In allen Fädllen, in welchen die Lokal- 
olizei: Stellen, das Gutachten, die Ent- 
scheidung oder die Beihilfe eines Arztes 
nöthig haben, als z. B. sind: die Unter- 
suchung verkäuflicher Nahrungemittel, des 
Getränkes, das Bewohnen neugebauter 
Häuser u. d. m., ist der Gerichts-Arzt des 
Bezirkes beizuziehen, und das Geeignete 
von ihm schriftlich dahin abzugeben. 
c.) Der Gerichts-Arzt des Bezirkes muß zur 
Auswahl der Militärpflichrigen Subjek= 
te, jedesmal unfehlbar zugezogen, seine
	        
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