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stadt Triene aber unverzüglich die hierzu bens-
thigee Anzahl von Assessoren Uns in Vorschlag
bringen lassen, und den Kreis-Kommissariaten
und Justiz-Stellen, die deshalb nöthigen Be-
sehle ertheilen, damit in diesen beiden wichti-
gen Dingen keinem nachtheiligen Aufschube
Plaz gegeben werde. Nur für die eben er-
wähnten Gegenstände, d. i. die Prüfungen
der Aerzte und Apotheker (da Wir die Prü-
füngen der Land-Aerzte, Hebammen, Thier=
Aerzte und Kurschmiede in Zukunft an jenen
Schulen, an welchen sie ihre Bildung erhal-
ten haben, mit Zuziehung der Medizinal-
Rähe des Kreises vornehmen lassen wer-
den), — dann die Berathungen und Bear-
beitungen der von den Appellations Gerichten
begehrten Cntscheidungen und Gutachten,
versammeln sich sämtliche Glieder an diesen
medizinischen Kemiteen kollegialisch. Die ge-
wähnlichen ausser diesen vorkommenden Ge-
genstände werden von den General-Kreis=
Kommissarien den hiefür bestimmten Medi-
jzinal-Räthen gleich den übrigen Räthen zur
Bearbeitung zugetheilt.
Für die Prüfungen werden Wir die (I. Ti-
tel G. 2.) erwähnten Verschriften, und für
die kollegialische Bearbeitung der medizinisch=
gerichtlichen Gegenstände, die der neuen Ge-
richts-Verfassung Unsers Reiches entspre-
chende Normen bestimmen.
h. 15. Die Stellen der Medizinal-Räthe
bei den Kreis-Kommissariaten werden Wir
in Zukunft nur mit solchen bereits angestellt
gewesenen Gerichts= Aerzten besezen, welche
sich durch Vorzüglichkeit ihrer Keumenisse,
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durch Thätigkeit und moralisch gutes Betragen
auszeichnen.
I. 16. Die Medizinal-Räthe bei den
Kreis-Kommissariaten stehen in gleicher Ka-
tegorie mit den übrigen, dieselbe konstitu-
renden Kreis-Rätrhen, und roulieren mit
denselben nach dem Dienstes-Alter.
G. 17. Der Geschäftsgang für die Gegen-
stände der Medizinal-Polizei, ist der für die
Kreis-Kommissariate überhaupt vorgezeichnete,
nach welchen Einlauf, Zutheilung, Bearbei=
tung, NRegistratur, Kanzlei und Expedition
besorgt wird.
In Gegenständen gemischter Art wird der
General= Kemmissär ein gemeinschaftliches
Benehmen mit jenen Kreis-Räthen anordnen,
in deren Fach dieselben zugleich einschlägig
sind, und die Aufsäze gemeinschaftlich unter-
zeichnen lassen.
G. 18. Die Kreis-Ken niissariate haben
überhaupt keine Vererdnung, und deehalb
auch keine in dem Fache der Medizinal: Poli-
zei für sich zu erlassen, und keine Verfügung
zu treffen, über deren Vorwurf nicht bercits
von Uns schon sanktionirte Nermen beflehen.
Diesenigen seltenen Fälle ausgenommen, in
welchen eine unabänderliche Nothwendigkeit
keinen Aufschub zuläße, werüber aber die
Kreis-Kommissariate jederzeit verantworklich
bleiben, und sogleich an Uns die Anzeige da-
von zu wachen, und Unsere Bestätigung zu
erholen haben.
Uebrigens haben die Medizinal-Räthe der
Kreis-Kommissariate nur allein die von Uns
im Fache des Medizinal-Polizeiwesens erlass-
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