Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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stadt Triene aber unverzüglich die hierzu bens- 
thigee Anzahl von Assessoren Uns in Vorschlag 
bringen lassen, und den Kreis-Kommissariaten 
und Justiz-Stellen, die deshalb nöthigen Be- 
sehle ertheilen, damit in diesen beiden wichti- 
gen Dingen keinem nachtheiligen Aufschube 
Plaz gegeben werde. Nur für die eben er- 
wähnten Gegenstände, d. i. die Prüfungen 
der Aerzte und Apotheker (da Wir die Prü- 
füngen der Land-Aerzte, Hebammen, Thier= 
Aerzte und Kurschmiede in Zukunft an jenen 
Schulen, an welchen sie ihre Bildung erhal- 
ten haben, mit Zuziehung der Medizinal- 
Rähe des Kreises vornehmen lassen wer- 
den), — dann die Berathungen und Bear- 
beitungen der von den Appellations Gerichten 
begehrten Cntscheidungen und Gutachten, 
versammeln sich sämtliche Glieder an diesen 
medizinischen Kemiteen kollegialisch. Die ge- 
wähnlichen ausser diesen vorkommenden Ge- 
genstände werden von den General-Kreis= 
Kommissarien den hiefür bestimmten Medi- 
jzinal-Räthen gleich den übrigen Räthen zur 
Bearbeitung zugetheilt. 
Für die Prüfungen werden Wir die (I. Ti- 
tel G. 2.) erwähnten Verschriften, und für 
die kollegialische Bearbeitung der medizinisch= 
gerichtlichen Gegenstände, die der neuen Ge- 
richts-Verfassung Unsers Reiches entspre- 
chende Normen bestimmen. 
h. 15. Die Stellen der Medizinal-Räthe 
bei den Kreis-Kommissariaten werden Wir 
in Zukunft nur mit solchen bereits angestellt 
gewesenen Gerichts= Aerzten besezen, welche 
sich durch Vorzüglichkeit ihrer Keumenisse, 
  
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durch Thätigkeit und moralisch gutes Betragen 
auszeichnen. 
I. 16. Die Medizinal-Räthe bei den 
Kreis-Kommissariaten stehen in gleicher Ka- 
tegorie mit den übrigen, dieselbe konstitu- 
renden Kreis-Rätrhen, und roulieren mit 
denselben nach dem Dienstes-Alter. 
G. 17. Der Geschäftsgang für die Gegen- 
stände der Medizinal-Polizei, ist der für die 
Kreis-Kommissariate überhaupt vorgezeichnete, 
nach welchen Einlauf, Zutheilung, Bearbei= 
tung, NRegistratur, Kanzlei und Expedition 
besorgt wird. 
In Gegenständen gemischter Art wird der 
General= Kemmissär ein gemeinschaftliches 
Benehmen mit jenen Kreis-Räthen anordnen, 
in deren Fach dieselben zugleich einschlägig 
sind, und die Aufsäze gemeinschaftlich unter- 
zeichnen lassen. 
G. 18. Die Kreis-Ken niissariate haben 
überhaupt keine Vererdnung, und deehalb 
auch keine in dem Fache der Medizinal: Poli- 
zei für sich zu erlassen, und keine Verfügung 
zu treffen, über deren Vorwurf nicht bercits 
von Uns schon sanktionirte Nermen beflehen. 
Diesenigen seltenen Fälle ausgenommen, in 
welchen eine unabänderliche Nothwendigkeit 
keinen Aufschub zuläße, werüber aber die 
Kreis-Kommissariate jederzeit verantworklich 
bleiben, und sogleich an Uns die Anzeige da- 
von zu wachen, und Unsere Bestätigung zu 
erholen haben. 
Uebrigens haben die Medizinal-Räthe der 
Kreis-Kommissariate nur allein die von Uns 
im Fache des Medizinal-Polizeiwesens erlass- 
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