Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2207 
senen Verordnungen zu vollziehen, die ihnen 
überrragenen Gegenstände zu bearbeiten, für 
die Befolgung der, den Gerichts= Aerzten 
und den übrigen medizinischen Personale ihres 
Kreises erthetlten Instruktionen und Befehle 
zu wachen, die von den Gerichts Aerzten an 
sie gelangten legalen Nocizen und Anzeigen 
zu sammeln, gehörig vorzubereiten und durch 
das Kreis-Kommissariat an Uns einzubeför- 
dern. Diesemnach liegt, den Medizinal- 
Räehen bei den Kreis-Kommissariaten beson- 
ders ob: 
a) die Sorge für genaue Beobachtung der 
in dem Fache des Medizinalwesens bisher 
erlassenen, und die schleunige Erekurion 
der von Uns künftig zu erlassenden Verord- 
nungen, sie mögen die Medizinal-Rüthe, 
oder das ihnen untergeordnete Personal 
betreffen; 
b) die Sammlung aller von den Gerichts- 
Aerzten nach F. 11. Lit. e, d, e, k, g, 
k, i, k. m, n. theils mittelst der mo- 
natlichen, theils mittelst der ausseror- 
dentlichen Berichte erstatteten, an sie 
gelangten Anzeigen und Notizen, welche 
sie genau zu ordneu, und nach Vorschrif- 
ten, welche noch erscheinen werden, nach 
dem Ende eines jeden Vierteljahres d. i. 
mit Anfang des Jaͤnners, Aprils, Juli 
und Oktobers, durch das Kreis Kommissa- 
riat Uns vorzulegen haben; 
c) die Uebersicht und Kontrolle aller in dem 
Kreise befindlichen ärztlichen Individuen, 
besonders aber der Gerichts-Aerzte, dersel- 
ben Geschäftsführung, und Konduite; 
  
2208 
d) die Ober-Aufsiche auf alle in ihrem 
Kreise befindlichen, der Sanitäts-Polizei 
untergeordneten Anstalten. 1I. Titel. F. 11. 
Lit. i; 
e) die Bearbeitung einzelner besonderer 
Gegenstände, welche Wir ihnen auflegen 
werden; 
() die Begutachtung auf erledigte oder wie- 
der zubesezende Stellen der Gerichts-Aerzte, 
der Aerzte an Instituten der Wohlth#tigkeit 
u. s. w. Von jeder solchen Erledigung durch 
Tod oder Ortsveränderung müssen Wir uns 
verzüglich in Kenntniß gesezt werden; 
8) die Bewilligung der Reise-Eizenzen, wel- 
che die Gerichts-Aerzte auf eine längere 
Zeit als vier Tage bei den Kreis-Kommis 
sariaten, und im Falle einer Reise nach Un- 
serer Residenz= Stadt, durch dasselbe bei 
Uns unmittelbar nachzusuchen haben. 
Doch müssen die Gerichts-Aerzte in sol- 
chen Fallen, gleichwie bei einer sie befallen- 
den anhaltenden Krankheit, ein annehms 
bares Provisorium treffen, welches in ei- 
nem als fähig anerkannten Arzte, der in 
der Bittschrift zu benennen ist, zu beste- 
hen hat; 
)die Begutachtung einer allenfallsigen 
Vermehrung oder Neduktion des einen oder 
andern Theiles des ärztlichen Personals, 
nach den Verhälinissen der Lokalität und der 
Volksmenge; 
i) die Vorschläge und Begutachtungen zu 
verdienten Belobungen oder Ahndungen 
des medizinischen Personals ihres Kreises;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.