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senen Verordnungen zu vollziehen, die ihnen
überrragenen Gegenstände zu bearbeiten, für
die Befolgung der, den Gerichts= Aerzten
und den übrigen medizinischen Personale ihres
Kreises erthetlten Instruktionen und Befehle
zu wachen, die von den Gerichts Aerzten an
sie gelangten legalen Nocizen und Anzeigen
zu sammeln, gehörig vorzubereiten und durch
das Kreis-Kommissariat an Uns einzubeför-
dern. Diesemnach liegt, den Medizinal-
Räehen bei den Kreis-Kommissariaten beson-
ders ob:
a) die Sorge für genaue Beobachtung der
in dem Fache des Medizinalwesens bisher
erlassenen, und die schleunige Erekurion
der von Uns künftig zu erlassenden Verord-
nungen, sie mögen die Medizinal-Rüthe,
oder das ihnen untergeordnete Personal
betreffen;
b) die Sammlung aller von den Gerichts-
Aerzten nach F. 11. Lit. e, d, e, k, g,
k, i, k. m, n. theils mittelst der mo-
natlichen, theils mittelst der ausseror-
dentlichen Berichte erstatteten, an sie
gelangten Anzeigen und Notizen, welche
sie genau zu ordneu, und nach Vorschrif-
ten, welche noch erscheinen werden, nach
dem Ende eines jeden Vierteljahres d. i.
mit Anfang des Jaͤnners, Aprils, Juli
und Oktobers, durch das Kreis Kommissa-
riat Uns vorzulegen haben;
c) die Uebersicht und Kontrolle aller in dem
Kreise befindlichen ärztlichen Individuen,
besonders aber der Gerichts-Aerzte, dersel-
ben Geschäftsführung, und Konduite;
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d) die Ober-Aufsiche auf alle in ihrem
Kreise befindlichen, der Sanitäts-Polizei
untergeordneten Anstalten. 1I. Titel. F. 11.
Lit. i;
e) die Bearbeitung einzelner besonderer
Gegenstände, welche Wir ihnen auflegen
werden;
() die Begutachtung auf erledigte oder wie-
der zubesezende Stellen der Gerichts-Aerzte,
der Aerzte an Instituten der Wohlth#tigkeit
u. s. w. Von jeder solchen Erledigung durch
Tod oder Ortsveränderung müssen Wir uns
verzüglich in Kenntniß gesezt werden;
8) die Bewilligung der Reise-Eizenzen, wel-
che die Gerichts-Aerzte auf eine längere
Zeit als vier Tage bei den Kreis-Kommis
sariaten, und im Falle einer Reise nach Un-
serer Residenz= Stadt, durch dasselbe bei
Uns unmittelbar nachzusuchen haben.
Doch müssen die Gerichts-Aerzte in sol-
chen Fallen, gleichwie bei einer sie befallen-
den anhaltenden Krankheit, ein annehms
bares Provisorium treffen, welches in ei-
nem als fähig anerkannten Arzte, der in
der Bittschrift zu benennen ist, zu beste-
hen hat;
)die Begutachtung einer allenfallsigen
Vermehrung oder Neduktion des einen oder
andern Theiles des ärztlichen Personals,
nach den Verhälinissen der Lokalität und der
Volksmenge;
i) die Vorschläge und Begutachtungen zu
verdienten Belobungen oder Ahndungen
des medizinischen Personals ihres Kreises;