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Allgemeine Verordnungen.
(Die Uniforme der Steuer= und Domainen=
Sekrion des Ministeriums der Flnanzen be-
treffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wirhaben beschlossen, für die, vermög aller-
höchster Entschliessung vom 25. August d. J.
(Regierungsblatt r808, LII. Stuͤck, Seite
2045 — 2058) bei Unserm geheimen Finanz-
Ministerium angeordnete Steuer- und Domai-
nen= Sektion nachfolgende Uniforms-Bestim--
mungen festzusezen:
1. Der Vorstand, wenn er nicht als
Mitglied Unsers geheimen Raths die für den-
selben bestimmte Uniforme trägt, hat die Uni-
forme, welche den geheimen Finanz-Referen-
daren vorgeschrieben ist. (Regierungsblau
1807, XIV. Stück, Seite 514 u. 515.)
2. Der Direktor hat eben dieselbe Uni-
forme, nur mit dem Unterschiede zu tragen,
daß die Stickerei nach dem Muster Zifer 2.
nur 1 Zoll, 3 inien breit ist.
3. Die Ober-Finanzräthe tragen eben
dieselbe Uniforme, mit der Unterscheidung je-
doch, daß die Stickerei in der Breite von 1 Zoll
und 3 Linien, nach dem Muster Zifer 3., und
anstatt doppelter Epauletten, nur eine Epau-
lette und eine Contre-Epaulette mit Bouillons
in dieser Klasse getragen wird.
4. Der Sekretär, Expeditor und die
Rechnungs-Kommissarien tragen die
Uniforme der geheimen Sekretäre des Finanz-
Ministeriums, jedoch ohne Epaulette und
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Contre-Epaulen#e, und nach dem Siickerei-
Muster unter Zifer 4.
§. Die Kanzellisten ctragen dieselbe
Uniforme, wie die geheimen Kanzellisten des
Finanz-Ministeriums; von denen sie sich jedoch
dadurch unterscheiden, daß die Taschenklappen
ohne Siickeret bleiben.
Der Vorstand der Steuer= und Domainen=
Sektion hat zu sorgen, daß die vorgeschriebe-
nen Uniformen in allen Dienst-Verrichtun-
gen getragen, und die getroffenen Bestimmun-
gen in keinem Geade überschritten, oder eigen-
mdchtig abgeändert werden.
München den 18. September 10#8.
Max Joseph.
Freiherr von Hompecch.
Uuf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
G. Geiger.
(Die Anfertigung und Einsendung der jaͤhrllchen
Holzabgabs-Designationen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben aus dem Berichte des königlichen
Obersten-Forstamtes vom 26. v. M. die
Ueberzeugung geschöpft, daß die, in Bezug
der Anfertigung und Einsendung der jährli-
chen Holzabgabs-Designationen, bisher beste-
henden Anordnungen bei der nun zentralisir-
ten Verwaltung des gesamten Forstwesens
Unsers Königreichs, niche mehr anpassend sind,
und sezen daher folgende allgemeine Bestim-
mungen fest.
Alle Monate von dem künftigen Finanz-
Erats-Jahr 80“ anfangend, haben säms