Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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zutreiben, und sodann hierüber eine schleuni- 
e Revision vorzunehmen. 
München den 14. September 108. 
Max Josepb. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kbniglichen allerhchsten Befehl 
G. Geiger. 
  
Provinzial-Verordnung. 
(Die provisorische Steuer für das zweite Ziel 
ersten September des Etats-Jahres 
180 betreffend.) « 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Das verspaͤtete Einlaufen mehrerer Steuer- 
Fassionen, oder der abgefoderten Erlaͤuterun- 
gen hat es unmoͤglich gemacht, alle nach dem 
H. 7. des Haupt: Steuer= Mandats vom 14. 
Jänner l. J. zu zahlenden provisorischen Steuer- 
Beträge noch vor dem lezten Steuer Ziele 
(ersten September) auf das rechte zu ersezen. 
Damit aber hiedurch die Steuerpflichtigen 
nicht aufgehalten werden, dem 16. J. des er- 
wä#mten Mandats schuldige Folge zu leisten, 
und das zweite bereits verfallene Steuer- 
Ziel bei der Steuer-Hauptkasse zu erlegen, 
so wird hiedurch festgesezt: 
1. Alle königlichen Rentämter, Patrimo- 
nial: Gerichte, dann inn, und ausländische, 
weltliche und geisiliche Guts-Besizer, Grund- 
Lehen= und Zehend: Herren, welche Steuer- 
Fassionen hieher einzusenden hatten, zahlen, 
in so ferne ihnen der justifizirte Betrag ihrer 
Steuer-Schuldigkeit nicht schon bekannt ge- 
mache worden ist, einsweilen an die Steuer- 
Hauptkasse so viel, als e in ihrer eigenen Fas 
.————. 
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sion berechnet hatten, über Abzug dessen, 
was bereits beim ersten Ziele erlegt worden ist. 
2. Fuͤr jene Betraͤge, welche schon justifijirt 
sind, wird die Steuer-Hauptkasse eine förm- 
liche Haupt= Quictung, für die übrigen Erla- 
gen aber nur eine Interims-Bescheinung aus- 
stellen. 
3. Sobald die Justifikatlon einer bisher 
unberichtigten Fassion vollendee ist, erhält der 
Fassions-Steller, so wie die Steuer: Haupt# 
kasse hievon Nachricht, um eine endliche Ab- 
rechnung über die sich ergebenden Nach-oder 
Rückzahlungen zu pflegen. 
Da durch diese Verfügungen jede Ent- 
schuldigung wegen versäumter Erlage des zwei: 
ten Steuer= Zieles enefernt ist, so haben sch 
die Stenerpflichtigen selbst beizumessen, wenn 
nach Verlaufe des ersten Oktobers ohne weitere 
Anmahnung Erekutions-Boten auf ihre 
Unkösten abgeordnet werden. 
München den 17. September 1808. 
Königliche candes. Direktion von 
alern. 
Neumayr, DVirektor. 
von Schwaiger. 
Auftrag 
an einige Landgerichte und Städte in der 
Provinz Baiern. 
(Die Einsendnng der Schuzpocken= Impfungs= 
Tabellen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem, in Gemäßheit der allerhöchsten 
Verordnung vom 26. August 1807, mit dem 
1. Juli #go die erste gesezliche Schuzpocken- 
Impfung beendiget, und die darüber verfaßten,
	        
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