Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich-Baierisches 
2240 
Regierungsblat t. 
  
LVII. Stück. München, Mittwoch den a8. September 1808. 
  
Organisches Edikt 
über 
die Patrimonial-Gerichtsbarkeit. 
  
Wir Maximilian Joseph 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
IJ# Erwägung der Konstiturion Unsers 
Reichs, Titel I. K. a., so wie Unsers orga- 
nischen Edikte über die Gerichts-Verfassung, 
Titel II. g. 3., und in besonderer Erwägung, 
daß die Grundsäze der bevorstehenden neuen 
Gesezgebung eine durch alle Theile des 
Srtaats-Gebiets gleichmässig durchgeführte 
Organisation der Gerichts-Verfassung noth- 
wendig machen, haben Wir beschlossen, auch 
die Patrimonial-Gerichtsbarkeit einer durch- 
Freisenden Revision zu unterwerfen, und da- 
her in Ansehung der Bildung, des Wir- 
kungs-Kreises und der Verwaltung dersel- 
ben Folgendes zu verordnen: 
I. Titel. 
Von den geographischen Verhaltnissen, 
und von der Bildung der Patri- 
monial-Gerichte. 
C. 1. Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit kann 
nur in geschlossenen, oder zusammenhängenden 
Bezirken ausgeübt werden, über welche dem 
Inhaber schon vorhin diese Art von Gerichrs- 
barkeit zugestanden hat. 
K. . Geschlossen ist ein solcher Bezirk, 
wenn keine fremde Gerichtsbarkeit derselben 
Art darin Statt finder. 
Zusammenhängend ist er, wenn die Ge- 
richts-Gewalt von ihrem Size zu allen ihr 
untergebenen Hintersassen gelangen kann, oh- 
ne einen fremden Gerichts-Antheil zu durch- 
schneiden. 
. 3. Der Bezirk eines Patrimonial-Ge- 
richts muß wenigst fünfzig Familien in sich 
begreisen. 
. 4. Die Grösse der Patrimonial-Gerichts- 
Bezirke wird durch den Grundsaz bestimmr, 
daß der enrfernteste Gerichts-Gesessene nicht 
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