Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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über vier baierische Strossen= Stunden von 
den Gerichts-Size entlegen seyn soll. 
g. 5. Die Familien mehrerer Guͤter, oder 
Patrimonial-Gerichte, welche von einem und 
demselben Gerichts-Inhaber abhängen, dür- 
fen zusammen gezählt werden, um damit die 
festgesezte Zahl von fünfzig zu belden, wenu 
sie inner der im vorgehenden §. 4. festgesez- 
ten Abstände sich befinden. 
. 6. Die ausserhalb des bemerkten Abstan- 
des gelegenen Familien bilden, se ferne sie die 
vorgescheiebene Anzahl erreichen, ein eigenes 
Patrimonial-Gericht. 
Sind sie hiezu nicht hinreichend, und tritt 
der Fall der Ueberlassung an ein benachbartes 
Patrimonial-Gericht, nach den unten folgenden 
Bestimmungen, nicht ein, so fällt die Ge- 
richtsbarkeit Unsern Unrergerichten heim. 
. 7. Familien, welche forthin verschiedenen 
Patrimonial = Gerichts= Inhabern zugethau 
bleiben, zur Bildung der Nermal-Zahl zu- 
sammen zu zählen, sie mögen inner, oder 
ausser des festgesezten Abstandes angesessen 
seyn, ist nicht erlaube. 
CP. 8. Dazegen steht es jedem Patrimonial= 
Gerichts-Inhaber frei, von benachbarten Pa- 
trimonial-Gerichten, oder vom Staate die 
unter seine: Gerichte barkeit, und inner des 
festgesezten Abstandes von 4 baierischen Straf- 
sin-Stunden zerstreut liegenden fremden Ge- 
ruhts-Autheile durch Tansch gegen eigene 
Gerichts= Gesessene zu erwerben, sofort die 
  
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Normal: Familien: Zahl zu bilden, und seine 
Gerichtsbarkeit zu purifiziren. 
g. . Auch durch Kauf fremder Gerichts- 
Antheile unter Privat= Gerichts-JInhabern 
kann die Bildung der Rormal-Familien-Zahl 
und die Purifikation der Patrimonial: Ge- 
richts-Bezirke bewirkt werden. 
K. 10. Vom Staate hingegen kann durch 
Kauf keme Gerichtsbarkeit, weder über eine, 
noch über mehrere Familien erworben werden. 
S. 11. An Orten, wo vorhin nur Siz-Ge- 
richesbarkeit bestanden hat, oder wo niemal 
Datrimonial-Gerichtsbarkeit ausgenbt wurde, 
kann kein neues Patrimonial-Gericht gebildet 
werden; es findet sohin weder Kauf, noch 
Tausch von Gerichts-Antheilen zu einem sol 
chen Zwecke Statt. 
# 13. Sogenanme einschichtige Untertha- 
nen können von denjenigen Gureherren, wel- 
che an dem Tage der Publikation dieses Edikts 
sich in dimruhigen, unangefochtenen Besize der 
Gerichtebarkeit befinden, zur Tildung der zur 
einem Patrimonial= Gerichte ersoderlichen Fa- 
milienzahl eingerechnet werden, wenn sie in 
der ausgesprochenen Emtfernung von vier 
Stunden gelegen sind. 
. 13. Die Bildung der Patrimonial-Ge- 
richts-Bezirke nach vorstehenden Bestimmun- 
gen soll bis zu dem r. Oktober 1809, als per- 
emptorischen Termin, vollzogen seyn. 
. r4. Demnach sind alle Patrimonial-Ge- 
richtsbarkeits-Inhaber gehalten, bei Ver-
	        
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