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lust der Gerichtsbarkeit, die Befchreibung ihrer
Gerichts-Bezirke, die Nachweisung der Fami-
lienzahl, nach der Vorschrift mit der Beglau-
biguug des Landgerichts, und die Beweise,
daß ihnen die Gerichtsbarkeit uͤber dieselben
zustehe, bei dem einschlaͤgigen General-Kreis-
Kommissariate bis dahin vorzulegen, durch
welches sie, nach geeigneter Pruͤfung, an Unser
Ministerium der auswoͤrtigen Angelegenheiten,
als Hoheits--Departement, mit einem den
ganzen Kreis umfassenden Berichte zur Ein-
holung Unserer Genehmigung eingesendet
werden.
K. 15. Nach dem Erfolge derselben werden
die als vorschriftmässig gebildet von Uns erklär-
ten Patrimonial= Gerichte in das offielle
Verzeichniß sämtlicher Gerichts-Bezirke Un-
sers Reichs aufsgenommen, und mie diesen
öffentlich bekannt gemacht.
II. Tirel.
Ven dem Wirkungs-Kreise der Patri-
monial-Gerichte.
K. 16. Das Datrimenial-Gericht übe in
seinem Bezirke die nicht streitige Gerichtsbar-
keit in ihrem ganzen Umfange aus; ihm steht
das Recht der Verbriefung und der Aufnahme
aller dersenigen Verträge und Privat:-Rechts-
Geschäfte zu, welche gemäß dem bürgerlichen.
Gesezbuche eine gerichtliche Urkunde erfo-
dern, oder da, wo dieses den Partheien frei-
Kelassen ist, nach Verabredung derselben ge-
richtlich geschlossen werden wollen.
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9. 17. Der Patrimonial-Gerichts-Verr
walter ist in Faͤllen, wo das Gesez einen Fa-
milien= Rath erfodert, bei Bevormundungen,
Berwaltung der Vormundschaft, Interdiktie-
nen, Prodigalitäts-Erklärungen und derglei-
chen, der Vorstand des Familien-Raths, und
hat in dieser Eigenschaft alle Rechre und Ver-
bindlichkeiten, welche das bürgerliche Gesez-
buch einem Beisizer des Unter-Gerichts, als.
Vorstande deo Familien-Raehs, beilege.
In den Fällen, wo das Gesez eine Bestä-
tigung des Beschlusses des Familien-Raths,
oder eine in Ansehung desselben zu erlassende
richterliche Entscheidung erfodert, hat das
Patrimonial-Gericht denselben dem königli-
chen Unter-Gerichte einzusenden, und von
daher die Bestätigung oder Entscheidung zu
erwarten. "
g. 18. Desgleichen hat der Verwalter der
Patcimonial= Gerichtobarkeit die Verrichtung
eines Ciril-Stands-Beamten, sowohl was
das Aufgebot, als auch die Eingehung der
Che und die Vollziehung der gerichtlich aus-
gesprochenen Chescheidung betrifft.
Er hat die Heuraths-Register, dem Geseze
gemäß, doppelt zu führen, und ein Exemplar
am Schlusse des Jahres in das Archiv des
Patrimonial-Gerichts niederzulegen, das an-
dere zu dem königlichen Unter-Gerichte ein-
zusenden.
Das königliche Unter-Gericht har in An-
sehung der richtigen Führung dieser Civil-
Stands-Repgister die Aufsscht und Kontrolle
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