Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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über den Paerimonial-Richter, und ist in 
dieser Rücksicht an die Beobachtung aller in 
dem bürgerlichen Gesezbuche enthaltenen Vor- 
schriften streng gebunden. 
g. 10. Dem Patrimonial-Gerichte steht in 
seinem Bezirke die Führung der Hypotheken= 
Bücher zu. 
g. 20. Die Gerichts-Herren sind befuge, 
ihre liquiden Gerichts= und Grund-Gefälle 
und andere unbestrittene gursherrliche Prästa- 
tionen, nicht aber solche, welche aus Darle- 
hen, oder anderen persönlichen Foderungen 
entsprungen sind, durch ihre Gerichtshalter 
beitreiben zu lassen, so weit der Grund-Un- 
terthan unter ihrer eigenen Jurisdiktion ge- 
sessen ist. 
Das dem saͤumigen Gerichts--Unterthane, 
wegen Zins, Stift, Laudemien und anderen 
dergleichen gutsherrlichen Geld-Prästarionen, 
abgenommene Pfand, wezu das dem Land- 
manne nöthige Ackergeräthe und unentbehrliche 
Bieh nie genommen werden darf, soll von 
dem Gerichts-Verwalter, nach vorhergehen= 
den öffentlichen Bekanntmachungen, an den 
Meistbiethenden versteigert, und, nach Ab- 
zug der schuldigen Summe, der Ueberrest dem 
Ausgepfändeten zurückgegeben werden. 
9. 21. Wenn die Gerichts-Herrschaft die in 
dem vorhergehenden F. bestimmten Grenzen der 
Selbst-Erekution oder Pfändung überschritten; 
wenn sie mehr, oder anderes, als ihr gebuͤhrte, 
genommen oder behalten; wenn bei Gelegen- 
heit der Auspfändung von der Gerichts-Herr- 
  
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schaft eine Mißhandlung der Person des 
Schuldners, oder sonstige unerlaubte Beschaͤ- 
digung seiner Guͤter vorgefallen; wenn in 
Faͤllen; wo das buͤrgerliche Gesez zu einem 
Nachlaße verpflichtet, oder dem Richter Zah- 
lungs--Fristen zu ertheilen erlaubt, die Fo- 
derung mit unbilliger Strenge beigetrieben 
worden': so ist der Gerichts = Unterthan be- 
rechtiger, sich mit seiner Beschwerde oder Klage 
zu dem königlichen Unter-Gerichte zu wenden. 
. z. In allen streitigen Zivil: oder Poli- 
zei= Sachen, diese mögen den Guts-Herrn 
und dessen Gerichts-Injassen, oder die Ge- 
richts-Insassen unter sich betreffen, sind die 
keniglichen Gerichte die allein zuständige Be- 
hörde. 
. :3. In Kriminal-Fällen gebühren den 
Patrimonial= Gerichten nur die Apprehension 
und Detention der Angeschulderen. Sie sind 
gehalten, diese spätest binnen acht und vier- 
zig Stunden in den Siz Unsers einschlaͤgigen 
Land= oder Stadt-Gerichts auszuliefern. 
Uneer denselben Bedingungen ist ihnen ge- 
stattet, ihre Oekonomie-Verwalter wegen 
Verunereuung in sichere Verwahrung nehmen 
zu lassen. 
9. 24. Alles weitere Verfahren in Krimi- 
nal-Fällen bleibt den Datrimonial-Gerichten, 
unter was immer für einem Namen, ohne 
Unterschied, ob sie vorhin Kriminal-Gerichts= 
barkeit ausgeübt haben, oder nicht, für im- 
mer verbothen.
	        
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