Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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G. 25. Den Patrimonial-Gerichts-Herren 
stebr auerhalb ihres Bezirkes die niedere Po- 
lizei zu, nach den Bestimmungen des organi- 
schen Edikts über die gutsherrlichen Rechte.“ 
g. 26. Zur Geltendmachung polizeilicher 
Anordnungen, zur Erhaltung der öffentlichen 
Ordnung gegen Ruhestörer oder Widerspen- 
stige sind sie befugt, sich der Ueberereter zu be- 
mächtigen, und dieselben im Gefängnisse, je- 
doch nie über acht und viersst Stunden, zu 
detiniren. 
–. 27. Sobald die polizeiliche Uebertretung 
eine schwerere Ahndung, als die 9. 26. be- 
stimmte Strafe nach sich ziehen muß, ist der 
Fall an die einschldgige königliche Behörde zu 
berichten, welcher alsdann allein die Kogni- 
tion und Bestrafung gebührt. 
. 28- Die Gerichts-Herren sind nicht be- 
fuge, polizeiliche Uebertretungen mie Geld zu 
ahnden, wenn nicht Unsere Verordnungen 
ausdrücklich eine solche Strafe damit verbun- 
den haben. 
Wenn mit einem königlichen Polizei-Ver- 
bothe, welches einen in den polizeilichen Wir- 
kungs-Kreis der Patrimonial-Gerichte ein- 
schlagenden Gegenstand betrifft, eine Geld= 
strase verbunden worden, so sind dieselben zu 
deren Beitreibung ermächtiger, so ferne die 
angedrohte Geld-Buße die Summe von fünf 
Gulden nicht überschreltet. 
Alle mit grösseren Geld-Bußen verpönten 
Polizei-Vergehen gehören zur Kognition und 
Bestrafung der königkichen Behörden. 
. 20. Wegen ausserehelichen Schwänge= 
rungen darf künftig weder von einem Patri- 
monial= Gerichte, noch von einem königlichen 
Gerichte irgend eine Strafe in Geld, oder an 
der Ehre, oder sonst auf andere Weise er 
kanne und in Vollzug geseze werden. 
Unsere besondere Verordnungen werden 
hierüber noch das Nähere bestimmen. 
. 30. Die Patrimonial-Gerichte sind ge- 
halten, alle drei Monate ihre Straf-Proto- 
kolle an das General-Kreis-Kommissariat 
einzusenden. 
III. Titel. 
Von der Bestellung der Patrimonial= 
Gerichte. 
31. Die in dem vorstehenden Titel be- 
stimmten Rechte der Patrimonial-Gerichrtsbar= 
keit werden durch einen von dem Gerichts- 
Inhaber erwählten, von Unserm General: 
Kreis-Kommissariate bestlcigten, in Unserm 
Namen beeideren Gerichts-WVerwalter aus-: 
geübt. 
9. 32. Diejenigen Gerichte, welche nebst 
dem Gerichts-Verwalter nicht zugleich mit 
einem Aktuar bestellt sind, haben die Ver- 
bindlichkeit, zu allen denjenigen Gerichts- 
Handlungen, bei welchen das Gesez die Mit- 
wirkung eines beeideten Gerichts-Schreibers 
erfodert, zwei männliche, großjährige Zeu- 
gen, welche lesen und schreiben können, bei- 
zuziehen.
	        
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