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grundherrlichen Foderungen, nach den in Be-
ziehung auf die Kameral-Grund-Renten be-
stehenden Vorschriften, auf jedesmaliges An-
rufen behülfslich zu seyn.
k. 43. Wenn der Patrimonial= Gerichts-
Herr, wolcher seine Gerichtsbarkeit selbst ver-
waltet, aus Unwissenheit oder Rachlässigkeit
solche zum Rachtheile der Unterthanen aus-
übt, so wird er zur Bestellung eines Gerichts-
halters angehalten.
Wenn der von ihm bestellte Gerichtshalter
auf gleiche Weise sich zur Verwaltung dieses
Amtes untauglich zeigt, so wird der Ge-
richts-Herr angehalten, einen anderen an sei-
ner Statt zu bestellen.
Der Gerichts-Herr hat überdies für al-
len, aus Nachlässigkeit oder Unwissenheit des
Gerichts-Halters entstehenden Schaden zu
haften.
. 44. Wenn der Gerichts-Herr die ihm
anvertran:e Gewalt in rechtswidrigem Vorsaze
dergestalt mißbraucht, daß der Mißbrauch in
ein in dem Kriminal-Koder benanntes Ver-
brechen übergeht, so ist derselbe, vorbehalt-
lich aller übrigen verwirkten Strafen, der
Gerichtsbarkeit auf seine Lebenszeit verlustig,
unbeschadet der Rechte seiner Erben und au-
deren Rechtenachfolger.
Muͤncheu den 8. September 1808.
Marx Joseph.
Axht.v. Montgelas. Gr. Morawitzly. Irhr. v. Hompesch.
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Provinzial-Verordnung.
(Die Rechnungs= und Geschafts-Retardaten in
der bieherigen Previnz Baiern betxeffend).
Rachdem die Rentämter der bieherigen
Prorinz Bajern durch die neue Territorial=
Eintheilung Kteben verschiedenen Kreis-Fi-
nanz-Direktionen zugetheilt werden; hinge-
gen noch manche Rechnungs und andere Ge-
schäfts-Retardate bestehen, welche kollektiv
auf die ganze Provinz Bezug hatten, und
durchaus nur kollekriv beendiget werden kön-
nen, so lassen Seine Königliche Majestärt aus
einer unterm Heutigen an die hiesige Provin=
zial-Erars-Kuratel ergehenden umständlichen
Weisung die nachfolgenden Bestimmungen al-
leun Rentämtern und übrigen Finanz-Rech-
nungs-Behörden in der bisherigen Prvovinz
Baiern zur allgemeinen Wissenschast und
Nachachtung hiemit bekanne machen:
1. Alle rückstäudigen Rechnungen,
mit Einschlusse jener für das eben ausfliessende
Ertats-Jahr 1907, nd an die Steuer= und
Domainen= Sektion bei dem königlichen Mi-
nisterium der Finanzen einzusenden, wo ein
eigenes Retardaten= Justifikations-Büreau
etablirt wird; jedoch hat jedes Rentamt das
Rechnungs-Duplikat des Jahres r803; an
die einschlägige Finanz-Direktion zur Wissen=
schaft zu übergeben.
a. Alle Gelder und Gefälle, welche
noch in das Etats-Jahr 180, oder auch noch
in fruͤhere Jahre gehoͤren, sind unter der Auf-
schrift: „an die ehemalige Provinzial- Haupt-