Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2257 
grundherrlichen Foderungen, nach den in Be- 
ziehung auf die Kameral-Grund-Renten be- 
stehenden Vorschriften, auf jedesmaliges An- 
rufen behülfslich zu seyn. 
k. 43. Wenn der Patrimonial= Gerichts- 
Herr, wolcher seine Gerichtsbarkeit selbst ver- 
waltet, aus Unwissenheit oder Rachlässigkeit 
solche zum Rachtheile der Unterthanen aus- 
übt, so wird er zur Bestellung eines Gerichts- 
halters angehalten. 
Wenn der von ihm bestellte Gerichtshalter 
auf gleiche Weise sich zur Verwaltung dieses 
Amtes untauglich zeigt, so wird der Ge- 
richts-Herr angehalten, einen anderen an sei- 
ner Statt zu bestellen. 
Der Gerichts-Herr hat überdies für al- 
len, aus Nachlässigkeit oder Unwissenheit des 
Gerichts-Halters entstehenden Schaden zu 
haften. 
. 44. Wenn der Gerichts-Herr die ihm 
anvertran:e Gewalt in rechtswidrigem Vorsaze 
dergestalt mißbraucht, daß der Mißbrauch in 
ein in dem Kriminal-Koder benanntes Ver- 
brechen übergeht, so ist derselbe, vorbehalt- 
lich aller übrigen verwirkten Strafen, der 
Gerichtsbarkeit auf seine Lebenszeit verlustig, 
unbeschadet der Rechte seiner Erben und au- 
deren Rechtenachfolger. 
Muͤncheu den 8. September 1808. 
Marx Joseph. 
Axht.v. Montgelas. Gr. Morawitzly. Irhr. v. Hompesch. 
  
2258 
Provinzial-Verordnung. 
(Die Rechnungs= und Geschafts-Retardaten in 
der bieherigen Previnz Baiern betxeffend). 
Rachdem die Rentämter der bieherigen 
Prorinz Bajern durch die neue Territorial= 
Eintheilung Kteben verschiedenen Kreis-Fi- 
nanz-Direktionen zugetheilt werden; hinge- 
gen noch manche Rechnungs und andere Ge- 
schäfts-Retardate bestehen, welche kollektiv 
auf die ganze Provinz Bezug hatten, und 
durchaus nur kollekriv beendiget werden kön- 
nen, so lassen Seine Königliche Majestärt aus 
einer unterm Heutigen an die hiesige Provin= 
zial-Erars-Kuratel ergehenden umständlichen 
Weisung die nachfolgenden Bestimmungen al- 
leun Rentämtern und übrigen Finanz-Rech- 
nungs-Behörden in der bisherigen Prvovinz 
Baiern zur allgemeinen Wissenschast und 
Nachachtung hiemit bekanne machen: 
1. Alle rückstäudigen Rechnungen, 
mit Einschlusse jener für das eben ausfliessende 
Ertats-Jahr 1907, nd an die Steuer= und 
Domainen= Sektion bei dem königlichen Mi- 
nisterium der Finanzen einzusenden, wo ein 
eigenes Retardaten= Justifikations-Büreau 
etablirt wird; jedoch hat jedes Rentamt das 
Rechnungs-Duplikat des Jahres r803; an 
die einschlägige Finanz-Direktion zur Wissen= 
schaft zu übergeben. 
a. Alle Gelder und Gefälle, welche 
noch in das Etats-Jahr 180, oder auch noch 
in fruͤhere Jahre gehoͤren, sind unter der Auf- 
schrift: „an die ehemalige Provinzial- Haupt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.