Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Kasse, oder an die ehemalige Steuer-Haupt- 
Kasse', in der gewöhnlichen Art einzusenden. 
3. Für die Vollendung und Zusammenstel- 
lung der aus der Zeit der Säkularisirung und 
Inkamerirung der Klöster noch unerledigten 
Gegenstände bleibt eine Spezial-Kloster- 
Kommission, unter dem Vorsize des Direk- 
tors Klem. Neumair. Ihr Wirkungs-Kreis 
erstreckt sich, bis zur ohnehin nahen Vollen- 
dung ihres Geschäfres, auf alle in was immer 
für Kreise vertheilten Aemrer der ehemaligen 
Provinz Baiern. Sie erholt aber die noth- 
wendigen Erläuterungen und Berichte der 
Rentämter nur mittelbar durch die einschlä- 
gigen Finanz-Direktionen, mit welchen sie im 
Stile eines Schreibens korrespondirt, und er- 
öffner den lezteren die erfolgten königlichen aller- 
höchsten Entschliessungen in diesem Spezial- 
Gegenstande, soferne die allerhöchsten Ent- 
schliessungen nicht unmittelbar an die Kreis- 
Finanz-Direktionen ergehen. 
4Für das heurige momentane Steuer- 
Drovisorium besteht ebenfalls eine eigene 
Spezial-Kommission, auch unter dem 
Vorsize des erwähnten Direktors Neumatr. 
Diese steht aber mit den Kreis-Finanz-Di- 
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rektionen in keiner Beruͤhrung, sondern sie 
erlaͤßt in diesem in das aͤltere Rechnungswesen 
vor dem 1. Oktober 1808. einschlaͤgigen Ge- 
genstande ihre Aufträge unmittelbar an alle 
Rent= und anderen Aemter der ehemaligen 
Provinz Baiern. 
§. Hingegen die Fortsezung und Vollen- 
dung der eigentlichen provisorischen 
Steuer-Rektifikation wird, sobald es 
nur immer möglich ist, den einschlägigen Fi- 
nanz-Direktionen zugetheilt. 
Die Steuer= und Domainen= Settion, 
welcher die oberste Leitung dicses wichtigen 
Geschaͤftes im ganzen Reiche nach gleichen 
Grundsczen obliegt, wird die für die biehe- 
rige Provinz Baiern gesammelten Arbeiten un- 
ter die einschlägigen Finanz-Direktionen ver- 
theilen, ihnen deutliche und bestimmte In- 
struktionen auf Ministerial-Auftrag geben, 
und die Fortsezung des Geschäftes mit dem 
aufmerksamsten Auge verfolgen. 
München den 16. September 1808. 
Auf Seiner königlichen Majestät besonderen 
allerhöchsten Befehl. 
Freiherr von Hompesch. 
G. Geiger.
	        
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