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Ueberstelgt der konfiszirte Betrag die Sum-
me von 400 fl., so steht dem Verurtöeil#ten
der Rekurs an Unser Ministerium der aus-
waͤrtigen Angelegenheiten in einem praͤklusi-
ven Termin von 20 Tagen offen, welches
die Sache an Unsern geheimen Rath brin-
gen wird.
b) In Dienstes-Gebrechen hat die General-
Post-Direktion die Untersuchung und Erkennt-
niß in erster Instanz mit der Befugniß, die
Untersuchung tokal= Beamten aufzutragen.
Wenn Suspension von Amt und Gehalt
auf längere Zeit, als einen Monat, oder
Dienstes-Entlassung eintreten soll, muß vor:
ber die Genehmigung Unsers geheimen aus-
wärtigen Ministerial: Departements einge-
polt werden: die Appellation geht inner der
obigen Frist an dieses leztere, um von da in
Unsern geheimen Ratb gebrachte zu werden.
„) In Pest-Beeinträchtigungs-Füällen durch
Boten, tehenrößler, Fuhrleute 2c. wird an den
Siz Unserer vier Ober-Post-Aemter die Un-
tersuchung und Erkenntniß in erster Instanz
Unsern Post= Juspektionen oder Justiziären,
au andern Orten aber den tandgerichtsstellen
übertragen.
Der Appellationszug gebt binnen eines
präklusiven Termins von zo Tagen an Unsere
General-Post-Direktion, und wenn die Stra-
fe oder Konfiskation die Summe von 4oofl.
erreicht, oder auf den Verlust des Gewerbs
gesprochen wird, so stebt dem Verurtbeilten
binnen der obigen peremtorischen Frist der
Rekurs an Unser gebeimes Ministerium der
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auswärtigen Angelegenbeiten zu, welches den
Gegenstand an Unsern geheimen Ratb brin-
gen wird.
III. Titel.
Gesch äftsgang.
C. Lo. In allen Post-Regie-Gegenstän:
den, welche gewöhnlich schleunigst erledigt
werden müssen, sollen die Berichte der Un-
terbehörden nach O. 2. oben gemeldter organi-
scher Entschliessung unmittelbar
„An die General-Direktion der
königlichen Posten“
eingesendet werden. Das Einlaufs= Proto-
koll soll aber täglich dem vorgesezten Minit
ster durch den General-Sekretär vorgelegt
werden.
Ausser den Berichten der Unterbehörden,
und wo die General-Host-Direktion als Ju-
stigstelle erscheine, müssen sämtliche Eingaben,
Post-Boten, oder tebenrößler:-Wesen betref-
send, nach der allgemeinen vorgeschriebenen
Courtoisie, unmittelbar an Unsere allerböch=
ste Person gerichtet werden, unten mit der
Ueberschrift:
„ An das Ministerium in auswär=
tigen Angelegenbeiten“
und mit dem Beisaze:
„Zur Sektion in Post-Sachen.“
G. 11. Die Unterbehörden haben zugleich
ibren Berichten die Bemerkung des Expedi-
tions Zisers der den Bericht veranlassenden
Entschliessung auf solgende Art oben an dem
linken Ecke der ersten Seite beizusügen.
Ad Num. .. ...
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