Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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S. 14. Oben in der Mitte der ersten Seite 
des Berichts ist der Expeditions= Zifer der 
Unter-Behörde anzüführen. 
Nom. .. 4 
g. 13. Der Vorstand der General-Post- 
Direktion ist G. 3. Lir. K. bemeldter organi- 
scher Verfügung vom 1. März d. J. in Räck- 
sicht der unmittelbaren Gescháfts-Fübrung 
zugleich Referent bei dem Ministerium der 
a#uswärtigen Angelegenheiten; es bleibt aber 
Unserm dirigirenden Minister unbenommen, 
nach Umständen einzelne Gegenstände auch 
einem Referenten einer andern Zemral-Be- 
börde zuzutbeilen, oder eine andere Sektion 
mie Gucachten zu vernehmen, oder die Mit- 
glirder mehrerer Sekrionen in gemeinschaftli- 
ebe Sizungen zu vereinigen. 
S. 14. Zu Berathung ber eingekommenen 
Gegenstände sollen in jeder Woche wenigstens 
zwei Sizungen gehalten werden, welchen der 
Minister nach Gucbefinden selbst beiwohnen 
wird. 
G. 15. Rücksichtlich der Form des bei die- 
ser Zentral-Stelle zu beobachtenden Geschäfts- 
Gangs finden sich die Bestimmungen F. 6. 
sub Lit. 2. ct b. 
Wenn der Vorstand der Mehrheit niche 
beistimme, welches in dem Protokolle zu bemer- 
ken ist, so soll derselbe beide Meinungen dem 
dirigirenden Minister mit den Gründen vor- 
tragen, und die Entscheldung erpolen. 
V. 16. Zur Beschleunigung sollen die Re- 
ferenren die Aufsäze der Entschliessungen schon 
zur Sizung mitbringen, welche im Falle der 
  
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Genehmigung sogleich mie deim Revickit des 
Vorsiundes versehen werden. 
S. 17. Sind es Gegenstände, deren Ecle- 
digung in Gemaßheit der organischen Verord- 
nung D. 3. der General-Post-Direktion über- 
lassen lind, so fügt der Vorstand sogleich sein 
Erediarur bei, und sorgt für die schleunige 
Ausfertigung durch den expedirenden Sekre- 
taͤr. 
g. 13. Diese geschieht in Sachen, wo die 
General-Post:Direktion als Richter erscheint, 
„Im Namen Seiner Majestaͤt des 
Königs“ 
an die untergeorbnete inländische Post-Be- 
börden mittels solchen Befehls; an fremde 
auswärtige Stellen aber miuttels Schreiben 
unter der Firma: 
„General-Direktion der königlichen 
Poste v.“ 
In allen übrigen Fällen aber unter nach- 
ftebender Unterschrift: 
„Aus Auftrag des Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenbeiten“ 
unterzeichnet von dem Vorstande, und kontra- 
signirt von dem erpedirenden Sekretär unter 
dem kleiven Siegel des Ministerial-Departes 
ments, welchem die Buchstaben P. S. (Dost- 
Sektion) beigefäge sind. 
G. vo. Oben am Ecke links auf der ersten 
Seite der Ausfertigung stehe die Bezeichnung 
der reseribirenden Behörde auf folgende Act: 
„Ministerium der auswärtigen Anz 
gelegenbeiten, 
Post-Sektion.“ 
Num.
	        
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