Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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K. 20. Obne Anrede und Eingang wird 
die Ausfertigung in der drirren Person und 
zwar an die General- Kreis-Kommissariate 
und Unter-Behörden im Stil der Aufträge 
rlassen. 
h. 21. Alle Ausfertigungen, welche in der 
organischen Verordnung G. 7. Lic. a. — d. 
enthalten sind, muͤssen, nachdem die Auffaͤze 
mit dem Expediatur des Ministers versehen 
sind, nebst der Unterscheift des Ministers von 
Uns selbst unterzeichnet, und von dem Gene- 
ral-Sekretaͤr des Departements kontrasignirt 
werden. 
Die Bezeichnung an dem linken obern 
Rande bleibt dieselbe, und diese allerhoͤchste 
Entschliessungen werden wie bisher im groͤs- 
sern Stile ausgefertige. 
S. zz. Dringende und ganz einfache Ge- 
genstände können auch ansser den Sizungen 
ausgefertigt werden, je nachdem sie mehr, 
oder minder wichtig sind. 
6. 23. In sedem Falle sind aber alle Ent- 
schliessungen, auf welche der oben bezeichne= 
ten Arten sie ausgefertigt werden, in das Ge- 
schäfts-Protokoll der General-Post-Direktion 
einzutragen. 
G. 24. Wenn eewas an andere Ministerien 
zu bringen ist, soll solches nicht durch die 
General-Post-Direktion, sondern durch das 
Ministerium geschehen; eben so wenig kann 
ste mit andern Sektionen in direkte Kommu- 
nikation treten. 
C. 25. Mit dem Schlusse einer jeden We- 
che müssen Unserm Minister der auswärtigen 
Angelegenbeiten die Geschafes-Protokolle vor- 
  
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helegt werden, welcher sodam dasselbe mit 
seinem Viclit bezeichnet, und auf solche Arr 
fortwäbrend in der allgemeinen Uebersicht der 
Geschäfte erhalten wird. 
Mit dem Ende eines jeden Vierteljahrt 
ist ein vergleichender Auszug der eingelaufe- 
nen, erledigren und rückständigen Arbeiten 
dorzulegen. - 
5.2d.Dab.5.dekorganischenVerori- 
mung vom 1. Maͤrz d. J. bestimmt die Form 
des bei der General Post= Direktion zu beo- 
bachtenden Geschaͤfts-Gangs. 
. 27. Die Kanzlei der General-Post-Die 
rektion soll als ein ergnzender Theil der Kanze 
lei des Ministeriums dergestalt angesehen werr 
den, daß dieselbe auch zu andern Departe- 
ments-Arbeiten nach einem von dem General-= 
Sekretär mit dem Worstande der Sektion ges 
pflogenen Benehmen gebrauche werde. 
F. 28. Uebrigens wollen Wir noch folgende 
allgemeine Bestimmungen creffen. 
1) Die Namen der aufgestellcen Referen- 
ten sind gebeim zu balten. 
2) Sie sollen keine Sollizitationen an- 
nehmen. 
3) Sämelichen Mitgliedern der General= 
Post-Direktion ist es untersage, über Ger 
schäfte zu korrespondiren. 
4) Allen Parceien und andern zu der Ge- 
neral= Post-Direktion nicht gebörigen Perso- 
nen ist der Zutritt zu dem lokal des Büreau 
und der Registratur gänzlich untersagt. 
5) Allenfallsige Anfragen sind allein an den 
expedirenden Sekretr zu stellen, welcher die 
zu ertheilende Auskunft blos darauf zu be-
	        
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