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K. 20. Obne Anrede und Eingang wird
die Ausfertigung in der drirren Person und
zwar an die General- Kreis-Kommissariate
und Unter-Behörden im Stil der Aufträge
rlassen.
h. 21. Alle Ausfertigungen, welche in der
organischen Verordnung G. 7. Lic. a. — d.
enthalten sind, muͤssen, nachdem die Auffaͤze
mit dem Expediatur des Ministers versehen
sind, nebst der Unterscheift des Ministers von
Uns selbst unterzeichnet, und von dem Gene-
ral-Sekretaͤr des Departements kontrasignirt
werden.
Die Bezeichnung an dem linken obern
Rande bleibt dieselbe, und diese allerhoͤchste
Entschliessungen werden wie bisher im groͤs-
sern Stile ausgefertige.
S. zz. Dringende und ganz einfache Ge-
genstände können auch ansser den Sizungen
ausgefertigt werden, je nachdem sie mehr,
oder minder wichtig sind.
6. 23. In sedem Falle sind aber alle Ent-
schliessungen, auf welche der oben bezeichne=
ten Arten sie ausgefertigt werden, in das Ge-
schäfts-Protokoll der General-Post-Direktion
einzutragen.
G. 24. Wenn eewas an andere Ministerien
zu bringen ist, soll solches nicht durch die
General-Post-Direktion, sondern durch das
Ministerium geschehen; eben so wenig kann
ste mit andern Sektionen in direkte Kommu-
nikation treten.
C. 25. Mit dem Schlusse einer jeden We-
che müssen Unserm Minister der auswärtigen
Angelegenbeiten die Geschafes-Protokolle vor-
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helegt werden, welcher sodam dasselbe mit
seinem Viclit bezeichnet, und auf solche Arr
fortwäbrend in der allgemeinen Uebersicht der
Geschäfte erhalten wird.
Mit dem Ende eines jeden Vierteljahrt
ist ein vergleichender Auszug der eingelaufe-
nen, erledigren und rückständigen Arbeiten
dorzulegen. -
5.2d.Dab.5.dekorganischenVerori-
mung vom 1. Maͤrz d. J. bestimmt die Form
des bei der General Post= Direktion zu beo-
bachtenden Geschaͤfts-Gangs.
. 27. Die Kanzlei der General-Post-Die
rektion soll als ein ergnzender Theil der Kanze
lei des Ministeriums dergestalt angesehen werr
den, daß dieselbe auch zu andern Departe-
ments-Arbeiten nach einem von dem General-=
Sekretär mit dem Worstande der Sektion ges
pflogenen Benehmen gebrauche werde.
F. 28. Uebrigens wollen Wir noch folgende
allgemeine Bestimmungen creffen.
1) Die Namen der aufgestellcen Referen-
ten sind gebeim zu balten.
2) Sie sollen keine Sollizitationen an-
nehmen.
3) Sämelichen Mitgliedern der General=
Post-Direktion ist es untersage, über Ger
schäfte zu korrespondiren.
4) Allen Parceien und andern zu der Ge-
neral= Post-Direktion nicht gebörigen Perso-
nen ist der Zutritt zu dem lokal des Büreau
und der Registratur gänzlich untersagt.
5) Allenfallsige Anfragen sind allein an den
expedirenden Sekretr zu stellen, welcher die
zu ertheilende Auskunft blos darauf zu be-