Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2285 
ausgesezte Organisation desPostamts in Pa s- 
sau vorzunehmen, und beschliessen daber: 
daß 
1) der bisherige Post-Praktikant und Ober- 
tieutenant Unsers ersten tinien= Infanterie- 
teib-Regiments, Graf Anton von Tauff- 
kirchen mit einem jährlichen Gehalte von 
1 200 fl., provisorisch zum Post-Meister 
daselbst, 
2) der von dem Ober, Host Amte dahler 
besonders angerühmte Post= Skribent ven 
Setraubing, Anton Wienninger, mit ei- 
nem firen Gehalte von boo fl., und den 
Fach: und Neufahrs-Geldern als Offizial er- 
nannt werde. 6 " 
Der bisherige Post-Verweser, Michael 
Engelbardt, und der Aushilf-Offizial 
Eschmann, haben die Geschaͤfte bis 1. Au- 
gust dieses Jahres noch zu besorgen, doch 
die Amts= Extradition vorzubereiten, damit 
sie bis dabin durch den Assessor Unserer Ge- 
neral: Post--Direktion, Schedel, unaufge- 
halten vorgenommen werden kann. 
München den 29. Juni 1808. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerbdchsten Befehl 
von Flad. 
  
  
(Die Bestimmungen über die Packer -Gebuͤbren 
bei dem koniglichen Ober- Posiämtern be- 
treffend.) 6 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Damit das Publikum vor willkührlichen 
  
2235 
Foderungen der bei den fahrenden Posien 
angestellten Packer und Packers= Gebilfen 
sicher gestellt, zugleich aber das diesen Post- 
Dienern für die bei Bestellung der Post- 
Wagen= Stücke, oder der Bagage der Rei- 
senden aufhabenden besonderen Bemüohun= 
gen zugehende Emolument nach Billigkeit 
und überall gleichméssig regulirt werde, ba- 
ben sich Seine königliche Majestat bewogen 
gesunden, nachfolgende Bestimmungen fest- 
zusezen: 
I) Den bei der fahrenden Host angestell- 
ten Packern oder Packers: Gehilfen ist es 
strengstens verboten, für die Auf= oder 
Abvackung der Post. Wagen= Srücke oder 
Bagage der Reisenden irgend eine Gebühr, 
Trinkgeld, oder sonstige Bejahlung zu 
fodern. 
2) In allen Orten des Königreichs aber, 
in welchen ein Ober-Postamt, Post- 
amt, oder eine Post-WVerwaltung bestebe, 
sind dieselben befugt, von jedem mit dem 
Post-Wagen angekommenen Stücke, wenn 
sie solches an die Addressaten bestellen, 
3 Kreuzer Besiellungs-Gebühr zu erbe- 
ben. 
Für jedes Stück, welches dem Reisen-- 
den, als zu seiner Bagage eingeschrieben, 
ankömmt, und an dem Orte der Abpackung 
verbleibt, ist diese Gebühr gleichfalls zu ent- 
richten. 
3) Wenn der Packer die Bagage eines Rei- 
senden aus der Wohnung oder dem Gast-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.