Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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tritts= Station wird sodann die Abwägung 
ihrer tadung wiederbolt, und die bei der 
Eintritts-Statien bezeichnet zurückerhaltene 
Designation, nebst der daselbst ausgestellten 
Zablungspollete, durch welche der Beweis 
des entweder baar, oder durch Tratten ent- 
richteten Hauptzollsazes geführt werden muß, 
der behandelnden Grenz-Mantpostirung über- 
reicht. Wird biebei alles richtig gefunden, 
so wird dem Fuhrmanne der ibn nach der ge- 
wühlten Route treffende Transitozoll berech- 
net, der Betrag desselben von dem an der 
Eintrittsgrenze bezablten Hauptzellsaze ab- 
gezogen, und, was hienach zu viel entrichtet 
werden ist, baar zurück vergütet. 
Als Speditions oder Kommissions= und 
Spekulations-Güter werden diejenigen an- 
gesehen, welche von einem auswärtigen Ver- 
sender an einen inländischen Empfänger ad- 
dressirt sind, wenn auch solche Güter als 
transitirend angegeben sein sollten. 
Bei ihrer Wiederversendung in das Aus- 
land findet eine Rückvergürung nur mit Hall- 
ämtlicher Einwirkung statt. Die tadung 
muß daher von der Eintrittspostirung, wenn 
diese von der ganzen tadung den Hauptzoll 
erboben hat, unmittelbar an diejenige Halle 
verwiesen werden, wo der Handelsmann oder 
sonstige Empfänger der Güter, an welchen 
sie addresssrt sind, wohnt. Zugleich muß 
die Eintrittsstation dem Fuhrmanne an diese 
Halle auch die Designation, nebst dem Waag- 
zettel, verschlossen mitgeben. 
Bei jener Halle werden aladann die Güu- 
ker abgeladen, in dem bagerbucke vorgemerkt, 
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und so lange vorgemerkt belassen, bis ihre 
Wiederversendung in das Ausland ganz oder 
theilweise erfolgt. 
Ueber die Quantitaͤt, welche versendet wird, 
hat der Versender eine neue Designation an 
das Hallamt zu überreichen, nach deren In= 
balt leztes die treffenden Transito - Polleten 
ausfertiget, und in diesen den Betrag be- 
merkt, welcher an dem bezahlten Hauptzolle 
dem Zollpflichtigen zurück zu vergüten ist. 
Diese Rückvergütung geschieht, nach Abzuge 
des Transito - Betrages, sogleich baar bei 
der Austritts-Station, wenn dort durch vor- 
bergegangene Abwägung der ladung, und 
Besichtigung der Colli gebörig ausgemittelt 
worden ist, daß Quantität und Qualität 
mit den Waagzerteln und Designationen voll- 
kommen übereinstimmen, die von dem Hall- 
amte an die Austritts: Station verschlossen 
mitgegeben, und nun da eingezogen werden 
müssen. 
ad b. c. d. u. e. Die Rückvergütung in 
den bieoben unter den angeführten Buchsta- 
ben bezeichneten Fällen kann nur unter Ein- 
wirkung desjenigen Hallamtes geschehen, von 
welchem die Versendung kömmt, oder zu wel- 
chem die Sendung gelanget, und immer nur 
nach genaner Beobachtung der Vorschriften 
über die Vorlage der Designationen und 
Waagzettel, so wie nach vorläusiger Ab- 
wigung der tadung, und Besichtigung der 
Colli. Die strengste Kontrolle muß jedes- 
mal in diesen Fällen angewendet werden. 
Die baare Entrichtung der Rückvergü- 
tunge-Beträge geschieht in ben Fällen D. c. d.
	        
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