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tritts= Station wird sodann die Abwägung
ihrer tadung wiederbolt, und die bei der
Eintritts-Statien bezeichnet zurückerhaltene
Designation, nebst der daselbst ausgestellten
Zablungspollete, durch welche der Beweis
des entweder baar, oder durch Tratten ent-
richteten Hauptzollsazes geführt werden muß,
der behandelnden Grenz-Mantpostirung über-
reicht. Wird biebei alles richtig gefunden,
so wird dem Fuhrmanne der ibn nach der ge-
wühlten Route treffende Transitozoll berech-
net, der Betrag desselben von dem an der
Eintrittsgrenze bezablten Hauptzellsaze ab-
gezogen, und, was hienach zu viel entrichtet
werden ist, baar zurück vergütet.
Als Speditions oder Kommissions= und
Spekulations-Güter werden diejenigen an-
gesehen, welche von einem auswärtigen Ver-
sender an einen inländischen Empfänger ad-
dressirt sind, wenn auch solche Güter als
transitirend angegeben sein sollten.
Bei ihrer Wiederversendung in das Aus-
land findet eine Rückvergürung nur mit Hall-
ämtlicher Einwirkung statt. Die tadung
muß daher von der Eintrittspostirung, wenn
diese von der ganzen tadung den Hauptzoll
erboben hat, unmittelbar an diejenige Halle
verwiesen werden, wo der Handelsmann oder
sonstige Empfänger der Güter, an welchen
sie addresssrt sind, wohnt. Zugleich muß
die Eintrittsstation dem Fuhrmanne an diese
Halle auch die Designation, nebst dem Waag-
zettel, verschlossen mitgeben.
Bei jener Halle werden aladann die Güu-
ker abgeladen, in dem bagerbucke vorgemerkt,
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und so lange vorgemerkt belassen, bis ihre
Wiederversendung in das Ausland ganz oder
theilweise erfolgt.
Ueber die Quantitaͤt, welche versendet wird,
hat der Versender eine neue Designation an
das Hallamt zu überreichen, nach deren In=
balt leztes die treffenden Transito - Polleten
ausfertiget, und in diesen den Betrag be-
merkt, welcher an dem bezahlten Hauptzolle
dem Zollpflichtigen zurück zu vergüten ist.
Diese Rückvergütung geschieht, nach Abzuge
des Transito - Betrages, sogleich baar bei
der Austritts-Station, wenn dort durch vor-
bergegangene Abwägung der ladung, und
Besichtigung der Colli gebörig ausgemittelt
worden ist, daß Quantität und Qualität
mit den Waagzerteln und Designationen voll-
kommen übereinstimmen, die von dem Hall-
amte an die Austritts: Station verschlossen
mitgegeben, und nun da eingezogen werden
müssen.
ad b. c. d. u. e. Die Rückvergütung in
den bieoben unter den angeführten Buchsta-
ben bezeichneten Fällen kann nur unter Ein-
wirkung desjenigen Hallamtes geschehen, von
welchem die Versendung kömmt, oder zu wel-
chem die Sendung gelanget, und immer nur
nach genaner Beobachtung der Vorschriften
über die Vorlage der Designationen und
Waagzettel, so wie nach vorläusiger Ab-
wigung der tadung, und Besichtigung der
Colli. Die strengste Kontrolle muß jedes-
mal in diesen Fällen angewendet werden.
Die baare Entrichtung der Rückvergü-
tunge-Beträge geschieht in ben Fällen D. c. d.