Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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oberste  Kuratel  fuͤr  die  Resultate  der  uͤbernommenen
  Funktion  gerechtfertiget.

6.  3.  Die  Revision  der  Rechnungen  von
den  unmittelbaren  Seistungs-Administrationen,
  und  die  Super-Revision  der  Rechnungen
  von  den  Patrimonial=  Seistungs=  und
Kommunal-Administrationen  gehören  zu  den
vorzüglichsten  Funktionstheilen  des  geheimen
Zentral-Rechnungs-Kommissariates.

E  liegt  außer  dem  Zwecke  der  gegenwärtigen
  Instruktion,  die  sormellen,  und  materiellen
Vorschriften  für  die  Revision  und  Super-NRevision
  zu  ertheilen;  die  Qualifkation  für  diesen
  wichtigen  Geschäftstheil  wird  in  einem  jeden
  Rechnungs-Kommissär  vorausgesezt.

Die  beiden  Oberrechnungs=  Kommissarien
sind  beauftrage,  für  die  Reinheit  und  Bescheidenheit
  des  Geschästs=  Senles,  und  für  eine
strenge,  und  einstimmige  Anwendung  der  administrativen
  Grundsäze  zu  wachen.

C.  4.  Die  Revision  und  Superrevisson  muß
im  Monate  Mai  vollender,  und  jedes  Revisions-Protokoll
  im  Monat  Jum  ausgefertigt
seyn;  die  beiden  Oberrechnungs-Kommissarien
find  für  den  Vollzug  des  erstern,  und  der
Sekretär  wird  für  die  Erfüllung  des  leztern
Auftrages  verantwortlich  gemachr.

II.  Abschnict.
Bureau-Dienst.
I.  Kapitek.
Funktion  des  Chefs  des  Zentral  Rechnungs-Kommissariates
  des  Innern.

K.  1.  Der  Chef  des  Zenmal=  Rechnungs-Kommissariates

  des  Innern  führt  bei  dem

 

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Ministerium  des  Innern  in  allen  Gegenständen
der  Seiftungs,  und  Kommunal:  Kuratel  den
unmittelbaren  Vortrag.

§.  2.  Der  Chef  hat  die  Verbindlichkeit:
über  den  Einlauf  der  Gegenstände,  nachdem
derselbe  von  dem  Sekretär  des  Bureau  zur
täglichen  Einsicht  vorgelegt  worden  ist,  mit
Zuziehung  der  beiden  Oberrechnungs=  Kommissarien
  die  Repartition,  und  zwar,  zur  Erhaltung
  der  Einheit  und  Konsrquenz  in  den
Prinzipien,  nach  Obzekten  zu  verfügen;

wochentlich  einmal  eine  Sizung  mit  den
beiden  Oberrechnungs-Kommissarien,  und  den
nach  den  eingelaufenen  Obzekten  einschlägigen
Rechnungs-Kommitssarien  der  ersten  Klasse  zu
halten,  worin  alles  dasjenige,  was  zum  Vortrage
  bei  dem  Ministerium  geeignet  ist,  zur
Vorlage  gebracht  werden  muß;

alle  Gegenstände  des  laufenden  Dienstes,
welche  zu  einem  vorbereitenden  oder  vollziehenden
  Auftrage  des  Bureau  gecignet  sind,  zur
täglichen  Erledigung  zu  bringen;

in  der  Eigenschaft  eines  beständigen  Kasse-Kommissärs
  von  Zeit  zu  Zeit  persenliche  Einsicht
  der  Bücher  zu  pflegen,  und  die  Manipulationen
  des  laufenden  Kasse-Dienstes  zu
leiten;

wochentlich  den  Ertrakt  der  Zentral  Stif-#zungs-Kasse,
  und  menatlich  das  Geschäfts-Protokoll
  dem  Ministerium  vorzulegen;

den  Semestral-Konspekt  und  die  General=Redaktion,
  welche  in  dem  organischen  Edikte
vorgeschrieben  sind,  in  eigene  Beavbeitung
zu  ziehen;

und  endlich  das  gesamte  einschlägige  Dien-