Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Provinzial-Verordnung.

 

(Die  Ausdehnung  des  allgemeinen  Steuer-Ediktes
der  Provinz  Vajern  auf  die  Provinz  B  amb  erg

*  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Durch  allerhöchstes  Reskript  vom  10.  v.  M.
haben  Seine  königliche  Majestät  allergnddigst
zu  bestimmen  geruht,  daß  das,  wegen  des  allgemeinen
  Steuer-Provisoriums  für  die  Provinz
Baiern,  unterm  13.  Mai  l.  J.  erlassene  höchste
Edikt  auch  auf  die  Drovinz  Bamberg,
unter  einigen,  wegen  besonderer  Eigenheiten
und  mehrerer  von  der  Provinz  Baiern  abweichenden
  Lokal-Umstände,  nothwendig  gewordenen
  Modifikationen,  ausgedehnt  seyn  soll.

In  Gemähheit  dieser  allerhöchsten  Entschliesung
  werden  nun  vom  1.  Oktober  1808
angefangen  in  der  Provinz  Bamberg  die
im  erwähnten  Edikte  bestimmten  direkten
Scteuern,  nämlich:

1)  die  Grund=  oder  Rustikal-Steuer,

2)  die  Haus-Steuer,

3)  die  Dominikal-Steuer  und

4)  die  Gewerbs-Steuer
eintrecen;  dagegen  aber  nachfolgende  Steuern
von  diesem  Zeitpunkte  an  gänzlich  aufhören.


1)  Die  gemeine  Landstener,  worunter  die
ordindre  und  ertraordindre  Grundvermögens-Steuer
  (Kriegs-Steuer)  in  Seédten,  Märkten
und  auf  dem  Lande,  dann  die  Beeten  und
Kamer-Steuern  verstanden  werden.

#2)  Die  Kirchen=  und  Klerikal=Steuern,
  oder  das  sogenannte  Subsidium
charitaticum  und  die  Dezimatien.

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3)  Das  für  das  Jahr  ro#  ausgeschriebene
momentane  Steuer-Provisorium  der
adelichen  Gutsbesizer.

4)  Die  Hintersassen-Steuer.

5)  Das  Service-,  Fourage:  und
Quartier-Geld,  das  Husaren:  Simplum,
  die  Reuter-,  Vorspann=  und  Hof,
Anlagen  und  Hof-Anlags-Beiträge,
Müller--  und  Tambour-Gelder.

6)  Die  Rauch=  und  Heerdstättgelder.

7)  Die  Gewerbe=  Steuer  in  Städten,
Märkten  und  auf  dem  Lande.

8)  Die  Rekognttionen  für  die  Gewerbs-Rechte
  jeder  Art,  auch  Zapfengelder.

0)  Die  Schuz-,  Bürger=  und  Beisassen-Gelder,
  ohne  Unterschied,  —  Leibund
  Schuzhühner,  Verspruchshühnerr,
Gänse-,  und  Neujahrsgelder,  Rinder=Zungen,
  insofern  diese  Abgabe  zur  Rentamts-Kasse
  floß.

Indem  nun  die  im  angeführten  Steuer=Edikte
  für  die  Provinz  Baiern  weiters  enthaltenen
  Bestimmungen  auch  für  die  Provinz
Bamberg  gelten,  und  in  Ansehung  der  grundherrlichen
  Renten  insbesondere  alles  dasjenige
noch  zu  ersezen  und  zu  berichtigen  ist,  was  für
Baiern  angeordnet  wurde;  —  so  wird  die  Ausdehnung
  des  mehrerwähmen  Sctener-Ediktes
auch  auf  die  Provinz  Bamberg,  unter
den  angezelgten  Modisikarionen,  hiedurch  zu
dem  Ende  zur  allgemeinen  Kenneniß  gebracht,
damit  die  Unterthanen  und  Bewohner  der
Provinz  sich  hienach  schuldigst  achten;  wobei
zugleich  bemerkt  wird,  daß  alle  Berichte,  Vorstellungen
  und  andere  Eingaben,  welche  das
allgemeine  Steuer:  Provisorium  betreffen,  für