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Provinzial-Verordnung.
(Die Ausdehnung des allgemeinen Steuer-Ediktes
der Provinz Vajern auf die Provinz B amb erg
* betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch allerhöchstes Reskript vom 10. v. M.
haben Seine königliche Majestät allergnddigst
zu bestimmen geruht, daß das, wegen des allgemeinen
Steuer-Provisoriums für die Provinz
Baiern, unterm 13. Mai l. J. erlassene höchste
Edikt auch auf die Drovinz Bamberg,
unter einigen, wegen besonderer Eigenheiten
und mehrerer von der Provinz Baiern abweichenden
Lokal-Umstände, nothwendig gewordenen
Modifikationen, ausgedehnt seyn soll.
In Gemähheit dieser allerhöchsten Entschliesung
werden nun vom 1. Oktober 1808
angefangen in der Provinz Bamberg die
im erwähnten Edikte bestimmten direkten
Scteuern, nämlich:
1) die Grund= oder Rustikal-Steuer,
2) die Haus-Steuer,
3) die Dominikal-Steuer und
4) die Gewerbs-Steuer
eintrecen; dagegen aber nachfolgende Steuern
von diesem Zeitpunkte an gänzlich aufhören.
1) Die gemeine Landstener, worunter die
ordindre und ertraordindre Grundvermögens-Steuer
(Kriegs-Steuer) in Seédten, Märkten
und auf dem Lande, dann die Beeten und
Kamer-Steuern verstanden werden.
#2) Die Kirchen= und Klerikal=Steuern,
oder das sogenannte Subsidium
charitaticum und die Dezimatien.
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3) Das für das Jahr ro# ausgeschriebene
momentane Steuer-Provisorium der
adelichen Gutsbesizer.
4) Die Hintersassen-Steuer.
5) Das Service-, Fourage: und
Quartier-Geld, das Husaren: Simplum,
die Reuter-, Vorspann= und Hof,
Anlagen und Hof-Anlags-Beiträge,
Müller-- und Tambour-Gelder.
6) Die Rauch= und Heerdstättgelder.
7) Die Gewerbe= Steuer in Städten,
Märkten und auf dem Lande.
8) Die Rekognttionen für die Gewerbs-Rechte
jeder Art, auch Zapfengelder.
0) Die Schuz-, Bürger= und Beisassen-Gelder,
ohne Unterschied, — Leibund
Schuzhühner, Verspruchshühnerr,
Gänse-, und Neujahrsgelder, Rinder=Zungen,
insofern diese Abgabe zur Rentamts-Kasse
floß.
Indem nun die im angeführten Steuer=Edikte
für die Provinz Baiern weiters enthaltenen
Bestimmungen auch für die Provinz
Bamberg gelten, und in Ansehung der grundherrlichen
Renten insbesondere alles dasjenige
noch zu ersezen und zu berichtigen ist, was für
Baiern angeordnet wurde; — so wird die Ausdehnung
des mehrerwähmen Sctener-Ediktes
auch auf die Provinz Bamberg, unter
den angezelgten Modisikarionen, hiedurch zu
dem Ende zur allgemeinen Kenneniß gebracht,
damit die Unterthanen und Bewohner der
Provinz sich hienach schuldigst achten; wobei
zugleich bemerkt wird, daß alle Berichte, Vorstellungen
und andere Eingaben, welche das
allgemeine Steuer: Provisorium betreffen, für