Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich-Baierisches 
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Negierungsblat t. 
  
IX. Stück. München, Mittwoch den 19. Oktober 1808. 
Austreäge. 
An sämeliche verrechnende Aemter der ehema- 
ligen Provinz Baiern. 
(Die Kompetenz der Steuer= und Domänen= 
Sektion bei dem Finanz-Ministerium in 
den Rechnungs-Retardaten der ehemallgen 
Provinz Bajern berreffend.) 
A Folge der im I.VII. Seücke des diesjaͤhri- 
hen Regierungsblattes emhaltenen Baierischen 
Provinzial-Verordnung vem 16. September 
l. J. steht der Steuer= und Domänen-Sektion 
bei dem königlichen Finanz-Ministertum die 
Befugniß zu, in Gegenständen der Justifika- 
tions= und Kasserechnungs-Retardaten der 
ehemaligen Provinz Bajern, welche noch in 
die vorderen Etarsjahre vor dem 1. Oltober 
1808 gehören, die in dieser Beziehung des 
deeceren Rechnungswesens noch hie und da noth- 
wendigen Ratifikationen und An-reisungen so- 
wohl an die ehemalige Provinzlal" Hauptkasse, 
als an die ausseren Aemter in der nämlichen 
Art, wie die ehemalige Provinzial= Etats- 
Kuratel, unter der Unterschrift ihres Vorstan- 
des zu erlassen. 
Welches hiemit den saämelichen verrechnen- 
den Aemtern, welche ehemal zu der Provinz 
  
Batern gehöre haben, zur Wissenschaft und 
Nachachrung bekanne gemacht wird. 
München den 11. Oktober 1808. 
Auf Seiner königkichen Majestät besonderen aller 
bochsten Befehl. 
Freiherr von Hompesch. 
G. Geiger. 
  
An die Kommunal= und Yatrimonlal= Stif= 
mugs= Administrationen des bech-Kreises. 
(Die Einsendung der monarlichen Kasse-Mannals- 
Ertrakte betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nach dem organischen Edikte, welches 
nnterm 1. Oktober 1807 über die General- 
Administration des Stiftungs- und Kommunal- 
Vermoͤgens im Koͤnigreiche Baiern erlassen 
worden ist, sind die Kommunal= und Patrimo- 
nial= Stifrungs-Administrationen verbunden, 
die monatlichen Kasse: Manuals-Erwakre den 
General-Kreis: Kommissariaten, als Patri- 
monial- Stiftungs / und Koinmunal-Vermoͤ- 
gens-Kiratelen, vorzulegen. 
Diesem zu Folge unn erhalten sämtliche 
bKandgerichte, Seddte und Märkte, dann 
Perimomab Gercchn, welche dem königlichen
	        
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