Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches 
a 406 
Regierungsblatt. 
  
LXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 19. Oktober 1808. 
Edikt 
über 
da s Gemelinde= Wesen. 
  
Wir Marimiliau Josepp, 
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern. 
Wi baben beschlossen, über das Ge- 
m.einde = Wesen allgemeine und gleich- 
förmige Bestimmungen zu tresfen, und in 
die Verordnung Hieruber sowobl die recht- 
lichen Verhältnisse, welche den Ge- 
meinden zusteben, als auch die Grundzuge 
aufbunehmen, nach welchen ihre polizei- 
liche und ökonomische Verwaltung ge- 
ordnet werden foll. 
Erster Theil. 
Von den rechtlichen Verhältnissen 
der Gemeinden. 
I. 1. Was unrer den Gemeinden in 
Bezug auf Grund und Boden verstan- 
den wird; wie sie gebildet und benrt wer- 
den sollen, ist durch allerböchste Verordnung 
bereits beslimme. 
Jede Stadt, Markt, — jedes grosse 
Dorf, mit den nahe daran gelegenen Meier- 
bösen, — oder mehrere nahe gelegene Dörfer 
und einzelne Höfe bilden eine Gemeinde. 
F. 2. Die vorzüglichste Rücksicht bei der 
Bildung der Gemeinden soll darauf genom- 
men werden, daß ibre Grenzen mit der na- 
türlichen tage übereinkommen, und alle 
Tbeile der Verwaltung so in sich einschliessen, 
daß ihr Umkreis auch zugleich die Grenze 
des Steuer Distriktes, des Schul Besuches, 
des Pfarr: Sprengels u. s. f., so viel mög- 
lich, auf gleiche Weise bestimme. 
§. 3. In Bezug auf die Mitglieder 
einer Gememde besteht eine jede Gemeinde 
aus den Einwohnern, welche in der Mar- 
kung. besteuerte Gründe bestzen, oder besteuer- 
te Gewerbe ausüben. 
S. d. Darunter sind also auch die bloessen 
Haus= Bestzer, und die Gewerbs-eute, 
obne Grund-Vermögen, wenn sie ron ih- 
ren Häusern oder Gewerben die Steuer ent- 
richten, begriffen. # 
F. S. Auegeschlossen sind die Inleute 
und Miethe = Bewehner, und diesenigen, 
welche zwar in der Markung der Gemein- 
150
	        
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